E-Bike-Leasing über den Arbeitgeber: Dienstrad statt Dienstwagen?

22. August 2024 6 minutes Lesezeit
Nils Heininger Freier Redakteur
Fahrrad E-Bike Leasing Halterhaftung

Immer mehr Unternehmen bieten E-Bike-Leasing für ihre MitarbeiterInnen an. Warum auch nicht? Ein E-Bike über den Arbeitgeber zu beschaffen ist meist deutlich günstiger – und auch das Unternehmen selbst profitiert.

Auf einen Blick

Wie funktioniert E-Bike Leasing?

Beim E-Bike-Leasing verzichten Angestellte auf einen Teil deines Bruttogehalts. Dieser wird stattdessen als Leasingrate für ein E-Bike genutzt. Dadurch entstehen teils hohe Steuervergünstigungen. Übernimmt der Arbeitgeber die Leasingrate als Gehaltsbonus vollständig, ist das Leasing sogar steuerfrei.

Was sind die Vorteile vom E-Bike Leasing?

Für Angestellte ist das E-Bike über Firmenleasing wesentlich günstiger zu haben als es beim Kauf der Fall wäre. Das Unternehmen profitiert durch geringere Sozialabgaben und eine höhere Mitarbeiterzufriedenheit und -gesundheit sowie eingesparte Parkplätze.

Wem gehört das E-Bike beim E-Bike Leasing?

E-Bike-Eigentümer ist das Leasingunternehmen. Das Unternehmen fungiert als Leasingnehmer und überlässt das E-Bike seinen Mitarbeitenden. Nach dem Leasingzeitraum geht es zurück an den Leasinggeber.

Was ist E-Bike Leasing?

Beim E-Bike-Leasing über den Arbeitgeber sparen deine MitarbeiterInnen im Vergleich zum regulären Kauf von E-Bikes viel Geld. Grund dafür sind vor allem die Steuervorteile, die sich aus einem Gehaltsbonus oder einer Gehaltsumwandlung ergeben.

Möchtest du deinen Mitarbeiterinnen das E-Bike-Leasing über die Firma ermöglichen, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder bezahlen sie die Leasingraten über die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts oder du stellst ihnen das E-Bike als Bonus zusätzlich zum Lohn bereit.

E-Bike-Leasing als Gehaltsumwandlung

Möchten deine MitarbeiterInnen den Service im Rahmen einer Gehaltsumwandlung in Anspruch nehmen, wird ihnen die entsprechende Leasingrate vom Bruttogehalt abgezogen. Dennoch sparen die Angestellten beim E-Bike-Leasing: Denn E-Bikes und Fahrräder werden als geldwerter Vorteil nur mit 0,25% des Listenpreises versteuert, also geringer als das herkömmliche Einkommen. Je nach Preis des E-Bikes lassen sich so leicht einige hundert Euro im Vergleich zum Kauf sparen.

Auch das Unternehmen hat etwas davon, schließlich sinkt auch der Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben. Dementsprechend zeigen sich viele Arbeitgeber hier spendabel und steuern zusätzlich die anfallenden Versicherungskosten zu dem geleasten E-Bike bei.

E-Bike-Leasing als Gehaltszuschlag

Noch günstiger wird es für die Arbeitnehmer, wenn du ihnen das E-Bike-Leasing als Gehaltszuschlag anbietest. In diesem Fall werden keine Steuern fällig. Diese Regelung ist noch mindestens bis 2030 gültig und soll mehr Menschen für nachhaltige Verkehrsmittel begeistern. Allerdings erklärt sich das Unternehmen auch dazu bereit, die Leasingraten für das E-Bike vollständig zu übernehmen.

Vorteile für Unternehmen

Obwohl das Firmenleasing für E-Bikes zunächst nach Vorteilen vor allem für die Angestellten aussieht, profitiert oftmals auch das Unternehmen selbst. E-Bikes sind schließlich nicht nur ein Prestige-Objekt, sondern haben auch einen positiven Effekt auf die Gesundheit und Zufriedenheit der Mitarbeitenden. Gerade Berufspendler kommen durch die tägliche Fahrrad- oder E-Bike-Fahrt oftmals ausgeglichener und energetischer auf der Arbeit an. Und selbst wenn die Angestellten nicht jeden Tag mit dem Rad zur Arbeit fahren: Die gelegentliche Fahrt hält fit und gesund. Auch auf die Verfügbarkeit von Parkplätzen an der Betriebsstätte kann E-Bike-Leasing einen positiven Effekt haben. Jeder Mitarbeiter, der mit dem Rad statt mit dem Auto zur Arbeit kommt, gibt einen Parkplatz für einen Kollegen oder eine Kollegin frei. Dadurch reduzieren sich auch ungeplante Verspätungen. Genau wie für die MitarbeiterInnen mit E-Bike: Denn diese stehen nur selten im Stau.

Sind Leasing-E-Bikes wirklich Diensträder?

Beim E-Bike-Leasing ist die Fahrt zur Arbeit keine Pflicht. Deine MitarbeiterInnen können ihre geleasten E-Bikes auch ausschließlich für Freizeit-Aktivitäten nutzen. Die steuerlichen Vorteile bleiben dennoch erhalten. Die E-BikerInnen deines Unternehmens können, aber müssen das E-Bike nicht zum Pendeln benutzen.

Aber Achtung: Wenn du E-Bikes für den Dienstgebrauch in deinem Betrieb nutzen möchtest, gelten andere Regeln. In diesem Fall greifen ebenfalls Vorschriften wie die UVV-Unterweisung.

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Der Ablauf beim E-Bike-Leasing

Damit deine MitarbeiterInnen E-Bikes leasen können, musst du dein Unternehmen bei einem entsprechenden Anbieter registrieren. Bekannte Anlaufstellen sind BusinessbikeJobradBikeleasing oder MeinDienstrad. Häufig wird im Rahmen der Kooperation auch gleich ein Versicherungspaket für die Leasing-E-Bikes gewählt. Die Kosten der Versicherung können entweder vom Unternehmen übernommen oder über die Gehaltsumwandlung gedeckt werden.

Anschließend können deine MitarbeiterInnen ihr Wunsch-E-Bike aussuchen. Bei den meisten Anbietern zu E-Bike-Leasing haben sie freie Rad- und Händlerwahl. Als Arbeitgeber kannst du allerdings einen Preisrahmen vorgeben.

Außerdem solltest du als Leasingnehmer einen Überlassungsvertrag vorbereiten, den du mit deinen MitarbeiterInnen abschließt. Darin legst du die Leasingrate, die Daten des E-Bikes, die Gehaltsumwandlung und die Rechte und Pflichten im Umgang mit dem Rad fest. Im Überlassungsvertrag solltest du ebenfalls Absprachen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festlegen.

Die meisten Leasingverträge laufen 36 Monate. Danach geht das E-Bike zurück an den Leasinggeber. Viele Anbieter erlauben jedoch den Kauf des E-Bikes zum Restwert. Meist beträgt der Restwert zwischen 15 und 20 Prozent des Kaufpreises. Genaue Angaben zum Restwert und eine garantierte Möglichkeit zum Kauf des E-Bikes dürfen die Leasingunternehmen jedoch aus rechtlichen Gründen nicht anbieten.

Aufgepasst: E-Bike ist nicht gleich E-Bike

E-Bike Leasing bietet für Arbeitgeber und Arbeitnehmer etliche Vorteile – und einmal angemeldet ist die Umsetzung ziemlich einfach. Nur eine Sache gibt es zu beachten: Nicht alles, was E-Bike heißt, ist auch für das klassische E-Bike-Leasing geeignet.

Die Versteuerung mit 0,25 Prozent des Listenpreises beziehen sich lediglich auf alle E-Bikes, die als Fahrrad eingestuft werden – also Fahrräder mit einer elektrischen Tretunterstützung bis zu 25 km/h und einer Nennleistung von bis zu 250 Watt. E-Bikes, deren Antrieb per Gasgriff gesteuert werden kann, zählen ebenfalls nicht dazu.

Auch S-Pedelecs, eine Form der E-Bikes, die beim Pedalieren bis zu 45 km/h unterstützen, profitieren nicht von den besonderen Steuervorteilen. S-Pedelecs gelten als Kraftfahrzeuge und werden dementsprechend mit der 1-Prozent-Regel versteuert, wie es beim herkömmlichen Leasing von Dienstwagen der Fall ist.

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