Nils Heininger
Freier Redakteur
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E-Bikes im Unternehmen? Das müssen Arbeitgeber wissen

E-Bike, Pedelec und S-Pedelec: Sie alle finden immer öfter ihren Weg in den Fuhrpark von Unternehmen. Kein Wunder, denn hinsichtlich der Flexibilität, Nachhaltigkeit und Kosten sind die elektronisch unterstützten Fahrräder kaum zu schlagen. Hier erfährst Du alle Details über verschiedene Dienst-E-Bikes, steuerliche Vorteile und Regelungen zur Betriebssicherheit.
18. Januar 2021

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Nils Heininger

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Auf einen Blick

Welche Arten von E-Bikes gibt es?

E-Bike ist nicht gleich E-Bike: Es gibt unterschiedliche Arten elektromotorisierter Zweiräder. Während bei Pedelecs der Motor lediglich unterstützt, werden S-Pedelecs bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h angetrieben.

Vorteile von E-Bikes im Fuhrpark?

Neben einem gutem Image profitieren Unternehmen durch Dienst-E-Bikes von einer höheren Mitarbeitergesundheit, zusätzlichen Leistungsanreizen sowie entfallenden Sozialabgaben für geldwerte Vorteil.

Halterpflichten für E-Bikes im Fuhrpark?

Auch E-Bikes im Unternehmen unterliegen, je nach Typ, den Halterpflichten. So wird bei der betrieblichen Nutzung als Arbeitsmittel beispielsweise eine Unterweisung notwendig.

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Warum E-Bikes im Fuhrpark?

Oft handelt es sich beim Dienst-E-Bike für Unternehmen und Arbeitnehmer um eine Win-Win-Situation. Einerseits machen vergünstigte Konditionen und Steuervorteile die nachhaltige und dennoch kraftsparende Mobilität für die Angestellten erschwinglich. Andererseits zieht auch das Unternehmen seine Vorteile aus der E-Mobilität. Trotz der motorisierten Unterstützung hält das E-Bike die MitarbeiterInnen schließlich fit und sorgt für Ausgleich zum Büroalltag.

Viele Studien legen nahe, dass die Verbreitung des E-Bikes einen großen Beitrag zur nachhaltigen Mobilitätswende leisten kann – und bereits auf dem besten Wege dorthin ist. In jedem Fall hat die Bereitstellung von E-Bikes im Fuhrpark eine Signalwirkung: Das Unternehmen erkennt die Herausforderungen der Zeit und wird seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC) berät und zertifiziert diesbezüglich sogar Betriebe durch das Programm „Fahrradfreundlicher Arbeitgeber“.

In vielen Fällen eignet sich das E-Bike zudem als reines Arbeitsmittel. Vor allem im urbanen Raum, wo Parkplätze knapp sind und verstopfte Straßen den schnellen Betrieb verhindern, erlauben E-Bikes eine effektivere Mobilität im Außendienst. Nicht nur Post- und Essenslieferanten setzen vermehrt auf die Zweiräder. Durch den elektrischen Motor wird selbst der Transport schwererer Lasten auf einem Cargo-E-Bike problemlos möglich. Forstbetriebe und lokal agierende Handwerksbetriebe können so sogar schweres Werkzeug sicher transportieren.

Pedelec oder E-Bike? Ein Begriffswirrwarr…

Obgleich man im Internet oft liest, dass ein E-Bike nur ein rein elektrisch betriebener Roller oder ein kleines Motorrad mit E-Antrieb sei, ist diese Definition längst vom Volksmund überholt. Wenn im Alltag vom E-Bike geredet wird, handelt es sich meist um ein pedalbetriebenes Fahrrad mit elektrischer Unterstützung.

Was ist ein Pedelec?

Formal korrekter und doch eher selten gebraucht, lautet der Fachbegriff für die meisten dieser E-Bikes „Pedelec“. Pedelec steht für „Pedal Electric Cycle“, also dem pedalgesteuerten elektrischen Fahrrad. Innerhalb der EU und somit auch in Deutschland gilt ein E-Bike als Pedelec, wenn es über die Pedale betrieben wird und der Motor lediglich unterstützend hinzugeschaltet werden kann. Das bedeutet: Ohne Muskeleinsatz keine Unterstützung. Die einzige Ausnahme bildet eine optionale Schiebehilfe, welche das Pedelec ohne zusätzlichen Muskeleinsatz auf 6 km/h anschieben darf.

Pedelec im EU- und deutschen Recht

In der EU gibt es eine standardisierte Definition zum Pedelec, welches dort unter dem Titel „Electrically Power Assisted Cycles“ (EPAC) definiert wurde:

“This European Standard is intended to cover electrically power assisted cycles of a type which have a maximum continuous rated power of 0,25 kW, of which the output is progressively reduced and finally cut off as the vehicle reaches a speed of 25 km/h, or sooner, if the cyclist stops pedalling.”

– CEN/TC 333 Cycles

Im deutschen Straßenverkehrsgesetz § 1 Absatz 3 findet sich diese Definition als eine klare Abgrenzung der Pedelecs von herkömmlichen Kraftfahrzeugen wieder.

(1) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

(2) beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,

(3) wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

– § 1 Absatz 3 StVG

Zulassung und Führerschein für S-Pedelecs nötig

Ferner unterscheidet man beim Pedelec zwischen dem herkömmlichen Pedelec (seltener auch: „Pedelec 25“) und einem „S-Pedelec“. Das Pedelec darf eine Nennleistung von maximal 250 Watt haben und riegelt die Unterstützung ab 25 km/h ab, das S-Pedelec darf die FahrerInnen hingegen mit 4000 Watt Dauernennleistung mit maximal 400 % der eigenen Kraft unterstützen und die Unterstützung wird erst ab 45 km/h abgeschaltet. S-Pedelecs eignen sich daher vor allem für Pendler, die täglich weite Strecken mit dem E-Bike zurücklegen wollen.

Der Unterschied liegt jedoch nicht nur in der Leistung und Konfiguration des Motors. Mit der erhöhten Geschwindigkeit gehen erhöhte Vorschriften einher. Während das Pedelec rechtlich wie ein Fahrrad behandelt wird, gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und unterliegt dementsprechend der Anmeldepflicht samt Versicherung. Ein zugelassener Helm ist für die Fahrt ebenfalls vorgeschrieben, genau wie ein entsprechender Führerschein. Mindestens die Führerscheinklasse AM ist für die Fahrt mit einem S-Pedelec nötig.

Steuervorteile mit dem E-Bike im Unternehmen

Seit 2012 dürfen NutzerInnen von Dienst-Fahrrädern – und damit gleichzeitig Dienst-E-Bikes – von denselben Steuervorteilen profitieren, wie es beim Dienstwagen der Fall ist. Ein durch den Arbeitgeber bereitgestelltes E-Bike wird seit 2020 sogar mit nur einem Prozent des Viertels des Listenpreises versteuert. Effektiv wird die 1-Prozent-Regel damit zur 0,25-Prozent-Regel. Mit dem Beschluss der außerordentlichen Steuervergünstigung möchte der Bund Anreize zur nachhaltigen Mobilität setzen. Die Pauschalabgabe für Fahrten von der Wohnung zur Arbeit von 0,03 Prozent pro Kilometer Arbeitsweg entfällt zudem, sofern es sich nicht um ein S-Pedelec handelt.

Für den Arbeitnehmer lohnt sich im Falle einer Lohnerhöhung der Verzicht auf mehr Geld zugunsten eines Dienst-E-Bikes oder Dienstfahrrads. Er zahlt nur einen Bruchteil der zusätzlichen Abgaben, welche bei einer rein monetären Lohnerhöhung fällig wären und kann das E-Bike sofort nutzen – auch in der Freizeit. Sinn ergibt dies natürlich nur, wenn aufseiten des Arbeitnehmers Interesse an dem E-Bike oder Fahrrad besteht. Laut einer Kurzinformation der NWB ist es dem Arbeitnehmer zusätzlich möglich, das E-Bike nach drei Jahren für 40 Prozent des Listenpreises zu erwerben, ohne dass dies als weiterer geldwerter Vorteil angerechnet werden müsste.

Sogar der Arbeitgeber kann hier sparen, da die Sozialabgaben der entsprechenden Lohnerhöhung auf Seiten des Arbeitgebers wegfallen. Zudem kommen die MitarbeiterInnen gegebenenfalls aufgewärmt und ausgeglichen bei der Arbeit an. Die besten Voraussetzungen für einen produktiven Arbeitstag.

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UVV Pflichten auch bei E-Bike und S-Pedelec?

Die UVV-Prüfung sowie die UVV-Unterweisung sind Fahrzeughaltern und Fuhrparkverantwortlichen im Unternehmen in der Regel als jährliche Pflicht bekannt. Das E-Bike kann hiervon ebenfalls betroffen sein. Abhängig von der Art des E-Bikes und der Art der Nutzung fallen verschiedene Halterpflichten an.

Unterweisung für E-Bikes notwendig

Wird das Fahrrad oder E-Bike im Unternehmen betrieblich genutzt, gilt es als Arbeitsmittel. Dementsprechend greift die DGUV Vorschrift 1. Laut dieser Regelung ist eine Gefährdungsbeurteilung nötig, auf deren Basis eine jährliche Unterweisung stattfinden muss. Die DGUV hat dementsprechend die ausführliche Information 208-047 zur Funktion und Gefährdungsbeurteilung am E-Bike veröffentlicht.

Wird das E-Bike allerdings ausschließlich privat genutzt – hierzu zählt ebenfalls die Fahrt zum Arbeitsplatz – ist eine Unterweisung grundsätzlich nicht nötig.

UVV-Prüfung für E-Bikes im Unternehmen nur empfohlen

Laut Gesetz gelten herkömmliche Pedelecs nicht als Kraftfahrzeuge. In der Definition der DGUV Vorschrift 70 finden sie ebenfalls keinen Platz. Zunächst muss ein Kraftfahrzeug demzufolge maschinell angetrieben sein.

„Fahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge.“

– § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 70

Nur im Falle der Schiebehilfe wird ein Pedelec rein maschinell angetrieben, bei höheren Geschwindigkeiten wirkt der Motor nur unterstützend zur Muskelkraft. Im Falle der Schiebehilfe greift dennoch eine Einschränkung der DGUV Vorschrift 70. Diese gilt nämlich nur für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit über 8 km/h. Erlaubt ist die Schiebehilfe an Pedelecs in Deutschland ohnehin nur bis zu 6 km/h.

„Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für: 1. maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anhängefahrzeuge.“

– § 1 Absatz 2 DGUV Vorschrift 70

Dementsprechend entfällt auch die jährliche Verpflichtung zur UVV-Prüfung für herkömmliche E-Bikes. Dennoch bieten viele Leasingdienstleister die UVV-Prüfung im Rahmen ihres Dienstes an. Ein sicher funktionierendes E-Bike ist schließlich für die Gesundheit der MitarbeiterInnen von besonderer Bedeutung. Ohnehin bedürfen E-Bikes aufgrund der durchschnittlich höheren Belastung einer regelmäßigen Wartung.

S-Pedelec erfordert gesamten Umfang der Halterpflicht

Für S-Pedelecs greift die DGUV Vorschrift 70 allerdings im vollen Umfang. Wird ein S-Pedelec im Unternehmen genutzt, fallen die jährliche Fahrerunterweisung sowie die Fahrzeugprüfung an. Darüber hinaus gilt sämtliche Halterhaftung im Fuhrpark, welche auch für Dienstwagen oder Poolfahrzeuge gelten. Als Kleinkraftrad ist das S-Pedelec versicherungs- und meldungspflichtig. Es erhält ein Kennzeichen und darf nur mit entsprechendem Führerschein der Klasse AM gefahren werden, welche allerdings im herkömmlichen PKW-Führerschein enthalten ist.

Besonders bei der Kontrolle des Führerscheins steht die Fuhrparkleitung als Fahrzeughalter in der Verantwortung. Die Veranlassung einer Fahrt mit einem Fahrzeug darf schließlich nur erfolgen, sofern die MitarbeiterInnen im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis sind. Da ein Führerscheinverlust nicht immer gemeldet wird, muss der Führerschein von Mitarbeitern mit Zugriff auf Dienstwagen oder Dienst-E-Bikes regelmäßig überprüft werden. Allgemein hat sich die halbjährliche Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber als ausreichend durchgesetzt.

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E-Bikes im Unternehmen: Nutzen und Aufwand

Generell bieten sich E-Bikes im Fuhrpark vor allem in zwei Szenarien an:

(1) Die MitarbeiterInnen wünschen sich ein E-Bike, welches sie ausschließlich in der Freizeit oder zum Pendeln zur Arbeit nutzen. Ist ohnehin eine Gehaltserhöhung geplant, kann das geleaste E-Bike für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Gewinn im Vergleich zur rein monetären Gehaltserhöhung darstellen: Die MitarbeiterInnen profitieren vom vergünstigten Steuersatz und die Sozialabgaben entfallen aufseiten des Arbeitnehmers.

(2) Das E-Bike als Arbeitsmittel steigert die Produktivität der Dienstleistung eines Unternehmens. Im Außendienst entfällt besonders im urbanen Raum die Suche nach Parkplätzen und die verschwendete Zeit im schleppenden Verkehr. Innerhalb des Firmengeländes nehmen E-Bike-Stellplätze zudem weniger Platz ein, als es beim PKW der Fall ist. Allerdings können bei betrieblicher Nutzung von S-Pedelecs zusätzlich die Halterpflichten im vollen Umfang anfallen. Da viele Fuhrpark-ManagerInnen ohnehin bereits mit smarten Lösungen wie der elektronischen Führerscheinkontrolle arbeiten, sollte dies jedoch kein wesentliches Hindernis darstellen.

Wer seinen Mitarbeitern E-Bikes zur Verfügung stellen möchte – ob gewerblich oder privat – wird eine wachsende Anzahl an Anbietern finden, bei welchen es zumeist eine freie Radwahl gibt. Bekannte Anbieter sind Jobrad.deeuroradlease-a-bike oder mein-dienstrad.de.

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