Regelungen für Lenk- und Ruhezeiten
Die Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten wurden im März 2006 innerhalb der Europäischen Union vereinheitlicht. Die entsprechende Verordnung (EG) Nr. 561/2006 soll die Gefahren durch Betriebsfahrzeuge im Straßenverkehr mindern. Des Weiteren dient sie der Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen. Sie betrifft hauptsächlich FahrerInnen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen. In Deutschland sind die Bedingungen für Fahrzeuge ab 2,8 Tonnen allerdings ebenfalls an diese Regelung angelehnt.
Neben der Verordnung für Lenk- und Ruhezeiten ist zusätzlich das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten. Aus dem Arbeitszeitgesetz ergeben sich Bestimmungen, welche nicht nur die Fahrtzeiten der Angestellten betreffen, allerdings ebenfalls auf diese anzuwenden sind.
Die Kombination aus verschiedenen Rechtsgrundlagen sorgt oftmals für Verwirrung. Deshalb haben wir für Sie die wichtigsten Fragen zu Lenk- und Ruhezeiten für sie gesammelt und geklärt.
Was sind Lenkzeiten?
Als Lenkzeit wird die Zeit beschrieben, in welcher der Fahrzeugführer das Fahrzeug tatsächlich steuert. Standzeiten in Staus, an roten Ampeln oder vor Bahnübergängen sind ebenfalls als Lenkzeit zu bewerten. Die Lenkzeiten im LKW müssen seit 2006 über einen digitalen Fahrtenschreiber aufgenommen werden.
Lenkzeiten dürfen täglich nicht länger als neun Stunden betragen. Zwei Mal wöchentlich ist zusätzlich die Verlängerung der Lenkzeit auf zehn Stunden möglich. Insgesamt gibt es pro Woche eine Beschränkung der Lenkzeit auf 56 Stunden.
Was sind Fahrtunterbrechungen?
Ruhezeiten sind Unterbrechungen, bei denen der Fahrer keiner weiteren Arbeit nachgehen darf. Ruhezeiten ähneln dabei den herkömmlichen Pausenzeiten des Arbeitszeitgesetzes und können als diese auf die Arbeitszeit angerechnet werden. FahrerInnen dürfen bei Fahrtunterbrechungen im LKW bleiben, sofern in diesem Rahmen keine Arbeit ausgeübt wird. Dies ist darin begründet, dass Fahrtunterbrechungen als kurze Erholungspausen dienen sollen:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck d)„Fahrtunterbrechung“ jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird;“
– § 4 Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Fahrtunterbrechungen müssen jeweils nach 4 ½ Stunden Lenkzeit für 45 Minuten stattfinden. Es ist möglich, die Fahrtunterbrechung in eine 15-minütige und eine 30-minütige Unterbrechung aufzuteilen, sofern die längere Unterbrechung spätestens nach 4 ½ Stunden Lenkzeit durchgeführt wird.
Was sind Ruhezeiten?
Als Ruhezeit wird die tägliche Zeit bezeichnet, in welcher FahrerInnen ihre Zeit frei gestalten können. Ruhezeiten sind lange Unterbrechungen, die zwischen den Lenkzeiten stattfinden. Weil FahrerInnen während Bereitschaftszeiten in ihrer Freizeitgestaltung eingeschränkt sind, gehören diese nicht zur Ruhezeit. Allerdings können FahrerInnen die Ruhezeit innerhalb des Fahrzeugs verbringen, sofern dieses eine entsprechende Schlafkabine enthält.
Als tägliche Ruhezeit beschreibt man die Zeit zwischen den täglichen maximalen Lenkzeiten. Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden, kann jedoch drei Mal pro Woche auf neun Stunden verkürzt werden.
Die wöchentliche Ruhezeit gibt zusätzlich eine minimale Ruhezeit an, welche einmal pro Woche am Stück eingehalten werden muss. Sie beträgt 45 Stunden und muss nach sechs 24-Stunden-Zyklen wiederholt werden.
Unter bestimmten Bedingungen kann die wöchentliche Ruhezeit auf 24 Stunden verringert werden. Allerdings müssen die FahrerInnen die entsprechende Ruhezeit innerhalb der nächsten drei Wochen nachholen. Einerseits kann dies durch eine verlängerte tägliche Ruhezeit von 11 (bzw. 9) auf 32 (bzw. 30) Stunden geschehen. Andererseits ist dies durch eine verlängerte wöchentliche Ruhezeit von 45 auf 66 Stunden möglich.
Welche Arbeitszeiten gelten für Kraftfahrer?
Die Arbeitszeit ist unabhängig von den Lenk- und Ruhezeiten zu beachten, spielt jedoch in der Gestaltung des Schichtplans eine wichtige Rolle. Als Arbeitszeit gilt die Zeit, in welcher die BerufsfahrerInnen dem Unternehmen zur Verfügung stehen. Sie ist nicht an die Fahrtzeit gebunden, sondern beinhaltet ebenfalls Tätigkeiten wie die Erledigung von Formalitäten, Fahrzeugkontrollen oder das Überwachen der Be- und Entladung.
Was gilt als Arbeitszeit?
- Fahren sowie Be- und Entladen
- Hilfe beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen
- Reinigung und technische Wartung
- Alle anderen Arbeiten im Zusammenhang mit der Sicherheit des Fahrzeugs, der Fahrgäste oder der Ladung sowie die Erfüllung bestimmter gesetzlicher Pflichten, die direkt mit einer konkreten Transporttätigkeit in Zusammenhang stehen (z. B. zollamtliche Formalitäten)
- Alle übrigen Zeiten, die als Dienstzeit des Fahrers gelten
Lenkzeiten fallen folglich immer in die Kategorie Arbeitszeit. Doch nicht jede Form der Arbeitszeit findet am Steuer eines Fahrzeugs statt. Zusätzlich gelten entsprechende Pausenzeiten: In einer Schicht zwischen sechs bis neun Stunden muss spätestens nach sechs Stunden eine dreißig-minütige Pause folgen. Bei Schichten über neun Stunden gilt eine Pausendauer von 45 Minuten.
Die Arbeitszeit für KraftfahrerInnen beträgt bis zu acht Stunden am Tag. An einzelnen Tagen ist eine Verlängerung der Arbeitszeit auf zehn Stunden möglich, sofern die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit innerhalb von sechs Kalendermonaten acht Stunden nicht überschreitet. Die wöchentlich erlaubte Arbeitszeit beträgt 48 Stunden. Eine Verlängerung ist hier ebenfalls möglich, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb von vier Monaten nicht 48 Stunden pro Woche überschreitet.
Lenkzeiten für Dienstwagen FahrerInnen?
Sofern die Dienstwagen ein zulässiges Gesamtgewicht von unter 2,8 Tonnen haben, greift die Verordnung zu Lenk- und Ruhezeiten nicht. Dementsprechend ist bei Angestellten, welche leichte Dienstwagen im Rahmen des Personenverkehrs fahren, oftmals nur das Gesetz zur Arbeitszeit anzuwenden. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 – 3,5 Tonnen unterliegen in Deutschland Vorschriften zur Lenk- und Ruhezeit, die den Vorschriften der Lkw gleichen.
FahrerInnen von Dienstwagen unterhalb der 2,8 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts müssen dementsprechend nach sechs Stunden eine dreißig-minütige Pause einlegen und dürfen maximal zehn Stunden am Tag den Dienstwagen für dienstliche Zwecke fahren. Im Falle der Arbeitszeit von über neun Stunden am Tag, müssen zusätzliche 15 Minuten Pause eingelegt werden.
Gibt es Ausnahmen zu diesen Regelungen?
Neben diesen zahlreichen Ausnahmen der regelmäßigen Lenk- und Ruhezeiten gibt es zahlreiche Ausnahmen für Fahrzeuge, welche nicht von den Regelungen betroffen sind.
Ausgeschlossene Fahrzeuge
- Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;
- Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt;
- Fahrzeuge — einschließlich Fahrzeuge, die für nicht gewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden —, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden;
- Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke;
- Spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;
- Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
- Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmaße von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die zur nicht gewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
- Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nicht gewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.“
Ordnungsgemäß Zeiten dokumentieren
Um in Fall von Kontrollen die Einhaltung der Lenk- und Pausenzeiten zu dokumentieren, ist ein digitaler Fahrtenschreiber für entsprechende Fahrzeuge verpflichtend. Genau wie im Falle anderer Verpflichtungen im Fuhrpark wird der Arbeitgeber hier mit in die Verantwortung genommen. Werden FahrerInnen bei Unterschreitung der Ruhezeiten oder Überschreitungen der Lenkzeiten erwischt, kann der Arbeitgeber nach § 23 ArbZG mit Geldstrafen und sogar einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden, sofern Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit in der Anordnung der rechtswidrigen Fahrt vorliegt.