Nils Heininger
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Unfall mit dem Dienstwagen: Wer haftet?

Unfälle mit dem Dienstwagen sind immer ein Ärgernis. Aber wer zahlt den Schaden? Über die Haftung im Schadensfall entscheiden die Art des Unfalls, die Versicherung und der Überlassungsvertrag des Dienstfahrzeugs. Wir klären auf!
29. Mai 2023

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Nils Heininger

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Auf einen Blick

Wer zahlt beim Unfall mit dem Firmenwagen?

Beim Unfall mit dem Firmenwagen zahlt der Schadensverursacher bzw. seine Versicherung den Schaden. Ist der Unfall mit dem Firmenwagen während der Arbeit grob fahrlässig oder während einer Privatfahrt entstanden, muss die Eigenbeteiligung gegebenenfalls vom Arbeitnehmer getragen werden. Ansonsten übernimmt der Arbeitgeber den Schaden am Firmenwagen.

Wer zahlt die Versicherung bei Firmenwagen?

Die Versicherung eines Fahrzeugs übernimmt der Fahrzeughalter. Dies ist bei Firmenwagen immer das Unternehmen. Da die Arbeitnehmer die Dienstfahrzeuge im Rahmen eines Gehaltsbonus als geldwerten Vorteil bekommen und auch versteuern müssen, ist die Übernahme der Versicherung auch die Aufgabe des Lohngebers.

Wie hoch ist die Selbstbeteiligung am Firmenwagen bei Unfällen auf Privatfahrten?

Die Selbstbeteiligung beim Dienstwagen ist zwischen dem Arbeitgeber und der Versicherung geregelt. Im Übernahmevertrag sollte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer regeln, wer die Selbstbeteiligung bei Unfällen mit dem Firmenwagen während der privaten Nutzung trägt. In der Regel muss die Selbstbeteiligung jedoch im normalen Rahmen (etwa 500 bis 1000 Euro) liegen, wenn der Arbeitnehmer diese beim Unfall auf Privatfahrten zahlen soll.

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Nutzung von Dienstfahrzeugen

Kundenbesuche, Logistik und andere außendienstliche Tätigkeiten machen den Dienstwagen unabdinglich. Genau wie beim privaten PKW sind Unfälle mit dem Dienstwagen nicht auszuschließen. Im Gegenteil: Durch häufige Nutzung und wechselnden FahrerInnen auf unterschiedlichen Firmenwagen steigt die Wahrscheinlichkeit des Unfalls sogar. Ein Glück, dass es sich zumeist nur um Blechschäden handelt.

Doch auch Blechschäden bringen eine wichtige Frage mit sich: Wer zahlt?

Grundlegend ist zunächst die Rolle des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers hinsichtlich der Zuständigkeiten am Dienstwagen zu beachten. Auch wenn der Dienstwagen vorwiegend von Arbeitnehmern genutzt wird, gilt der Arbeitgeber weiterhin als Fahrzeughalter. Im Rahmen der Halterverantwortung im Fuhrpark muss er sich um viele Aspekte des ordnungsgemäßen Zustands der Firmenfahrzeuge kümmern. Jedoch ist es auch möglich, diese Halterhaftung  über entsprechende Verträge und Vereinbarungen an die Fuhrparkleitung zu delegieren.

Neben der Verkehrssicherheit, UVV-Prüfungen oder der Steuerpflicht betrifft dies auch die Pflicht zur Anmeldung und Versicherung des Fahrzeugs. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug ein Dienstwagen oder Poolfahrzeug ist, und ob es nur zu dienstlichen oder auch privaten Zwecken genutzt werden darf. Die Versicherung läuft immer über das Unternehmen.

In den meisten Unternehmen werden die Fahrzeuge vollkaskoversichert. Die Versicherung sorgt für einen umfangreichen Schutz im Schadensfall, sogar wenn der Fahrende selbst den Unfall mit dem Dienstwagen verursacht. Lediglich die Eigenbeteiligung ist vom Unternehmen oder dem Fahrer des Firmenwagens zu tragen. Wer hier zahlt, kommt ganz auf den Fall und die Vereinbarung an.

Unfall mit dem Firmenwagen währen der Arbeitszeit: Arbeitgeber muss nicht immer zahlen

Sollte ein Autounfall mit dem Dienstwagen während der Arbeitszeit passieren, gilt es zunächst, den Unfallverursacher zu ermitteln. Ist der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin lediglich Opfer des Unfalls, müssen die anfallenden Kosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers getragen werden.

Weniger klar ist es jedoch, wer zahlt, wenn Schäden am Firmenwagen durch den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin selbst entstanden ist. Beim selbstverschuldeten Autounfall während der Arbeitszeit ist vor allem der Grad der Fahrlässigkeit entscheidend. Führte eine geringe Fahrlässigkeit des Fahrzeugführers zum Unfall, übernimmt der Arbeitgeber den Schaden bzw. die Selbstbeteiligung für den Firmenwagen in der Regel komplett. Bei mittlerer Fahrlässigkeit oder gar grober Fahrlässigkeit ist der Fall jedoch nicht so eindeutig. Hier kann der Fahrzeugführer ebenfalls mit in Haftung genommen werden.

In der Praxis bedeutet dies, dass es immer auf die Umstände des Unfalls ankommt. Eine pauschale Aussage kann hier nur schwer getroffen werden. Die mittlere Fahrlässigkeit entsteht beispielsweise durch Fahren in überhöhter Geschwindigkeit und kann eine Beteiligung am Schadensersatz mit sich bringen. Hohe Fahrlässigkeit, wie es beispielsweise beim Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss der Fall ist, kann sogar die vollständige Kostenübernahme durch den Fahrzeugführer mit sich bringen.

Doch selbst hier gibt es Einschränkungen: Übersteigt die Schadenssumme das Einkommen des Unfallverursachers, ist die volle Kostenübernahme nicht mehr vertretbar. Das Unternehmen muss sich dementsprechend an den Kosten beteiligen. Bei einem unverschuldeten Schaden wie einem Steinschlag am Firmenwagen kann der Arbeitnehmer jedoch in der Regel nicht zur Kasse gebeten werden.

Halterhaftung im Fuhrpark: Das musst Du beachten

Im Fuhrpark ist die Halterhaftung eine unvermeidbare Aufgabe. Regelungen zu den Pflichten von Fahrzeughaltern finden sich im Gesetz an verschiedenen Stellen. Wir haben hier für dich die wichtigsten Informationen zur Halterhaftung zusammengeführt.

Haftung bei erlaubter Privatfahrt mit Dienstwagen

Private Fahrten mit dem Dienstwagen sind bei vielen Unternehmen durch den Überlassungsvertrag erlaubt. Leider können aber auch bei der privaten Nutzung Unfälle passieren. Immerhin besteht hier die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung der Schadenshaftung. Dann kommt es auf das Kleingedruckte an: Muss der Arbeitnehmer eine Selbstbeteiligung an den Kosten beim Firmenwagen zahlen oder ist dies die Aufgabe des Arbeitgebers? Im Überlassungsvertrag muss die Haftung im Fall der Fälle genau geregelt sein, denn die Argumente auf beiden Seiten sind schlüssig.

Einerseits zieht der Fahrzeugführer während der privaten Fahrt alleinigen Nutzen aus dem Fahrzeug und handelt dementsprechend nicht mehr im wirtschaftlichen Vorteil des Unternehmens. Für Schäden müsste er also dementsprechend aufkommen – so das Argument auf der einen Seite. Auf der anderen Seite ist das Dienstfahrzeug mit privater Nutzung jedoch Teil der Vergütung des Fahrzeugführers. Die private Nutzung wird schließlich als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers versteuert. Als Teil des Arbeitslohns liegt es demnach in der Verantwortung des Arbeitgebers, auch für die Schäden des Fahrzeugs aufzukommen.

Um sich hier nicht in rechtliche Unsicherheiten zu begeben, lohnt es sich von vorneherein, die entsprechenden Selbstbeteiligungen für den Schadensfall schriftlich festzulegen. Laut Bundesarbeitsgericht muss die Selbstbeteiligung jedoch im allgemein üblichen Rahmen liegen. In der Regel bedeutet das eine zumutbare Selbstbeteiligung von 500 bis 1000 Euro.

Schaden am Fahrzeug bei unerlaubter Nutzung

Wesentlich eindeutiger ist der Fall bei unerlaubter Nutzung des Fahrzeugs. Nutzen MitarbeiterInnen den Dienstwagen ohne die ausdrückliche Erlaubnis für private Zwecke, wird es heikel. Neben der kompletten Haftung im Schadensfall kann der Unfall mit dem Firmenwagen dann sogar ein Kündigungsgrund sein, zumindest eine Abmahnung ist sehr wahrscheinlich.

Für die Fuhrparkleitung kann es jedoch ebenfalls brenzlig werden. Ordnet das Fuhrparkpersonal eine Fahrt an, obwohl sie weiß oder wissen könnte, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin nicht zum Fahren des Fahrzeugs geeignet ist, macht es sich ebenfalls strafbar. Schon bei der Vermutung einer eingeschränkten Fahruntüchtigkeit eines Fahrers – beispielsweise aufgrund von Alkohol am Steuer des Firmenwagens – kann dies der Fall sein. Besteht eine solche Vermutung, ist die Fuhrparkleitung verpflichtet, der Sache auf den Grund zu gehen und notfalls die Fahrt zu untersagen.

Ähnlich riskant wird es bei ausbleibender Führerscheinkontrolle. Zwar dürfen MitarbeiterInnen ohne Fahrerlaubnis generell nicht den Dienstwagen auf öffentlichen Straßen und Wegen benutzen, doch die Fuhrparkleitung darf sich nicht auf die Aussagen der MitarbeiterInnen verlassen. Um festzustellen, ob die Fahrerlaubnis der MitarbeiterInnen vorhanden ist, muss die Fuhrparkleitung regelmäßig die Führerscheine kontrollieren. Das ist sogar gesetzlich vorgeschrieben. Unter „regelmäßig“ versteht man allgemein die halbjährliche Wiederholung der Führerscheinkontrolle vom Arbeitgeber.

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Worauf muss der Fahrzeughalter achten?

Zusammengefasst muss der Fahrzeughalter sich dementsprechend um zwei Dinge kümmern, damit rechtliche Streitigkeiten oder die alleinige Kostenübernahme vermieden werden. Erstens muss im Dienstvertrag ausdrücklich geregelt sein, ob Privatfahrten mit dem Dienstwagen erlaubt sind. Für das Unternehmen wird eine solche Regelung schon dadurch relevant, dass der Wagen stärker abgenutzt wird, als es bei reiner Dienstnutzung der Fall wäre. Andererseits zählt der Dienstwagen im Falle der Privatnutzung als geldwerter Vorteil zum Arbeitslohn, was durchaus für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Gewinnsituation bedeuten kann. Doch es gilt: Ohne ausdrückliche Erlaubnis ist die Nutzung für private Zwecke nicht erlaubt. Dasselbe gilt auch für die private Nutzung von Poolfahrzeugen.

Der Fahrzeughalter muss für den Erhalt des Versicherungsschutzes jedoch dafür sorgen, dass das Fahrzeug dauerhaft in einem ordnungsgemäßen Zustand ist. Hierzu gehört nicht nur die Haupt- und Abgasuntersuchung. Dienstwagen unterliegen als Arbeitsgeräte weiteren Bestimmungen, selbst wenn sie nicht zur privaten Nutzung zugelassen sind. Das sind beispielsweise die jährliche UVV Prüfung für Firmenwagen  und die tägliche Kontrolle des Fahrzeugzustands durch die Fahrzeugführer.

Daneben trägt die Fuhrparkleitung als Fahrzeughalter Verantwortung an der ordnungsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs. Die Führerscheine der MitarbeiterInnen müssen regelmäßig kontrolliert werden und durch die jährliche UVV Unterweisung wird sichergestellt, dass die FahrerInnen im Umgang mit den Fahrzeugen geschult sind. Diese Unterweisungen sind ebenfalls rechtlich bindend und sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Ohnehin fällt der Aufwand für die Routineaufgaben oft gering aus, wenn sie gut organisiert sind. Mittlerweile gibt es viele smarte Lösungen zur einfachen Erledigung der Kontrollen, Prüfungen und Unterweisungen.

Bei Nichterfüllung der Pflichten sieht es im Schadensfall jedoch düster aus: Die Versicherung des Firmenwagens kann gegebenenfalls Leistungen kürzen und das Unternehmen bleibt auf den Kosten des entstandenen Schadens sitzen.

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