Regelungen für Lenk- und Ruhezeiten
Lenkzeiten, Ruhezeiten, Arbeitszeiten: Was ist der Unterschied und wie lange dürfen Angestellte den Dienstwagen bewegen? Hier klären wir die wichtigsten Fragen rund um die Einsatzzeit von FahrerInnen im Unternehmen.
Auf einen Blick
Wie lange sind die Lenkzeiten von LKW?
Als Faustregel für die LKW-Lenkzeiten gelten neun Stunden pro Tag und 56 Stunden pro Woche. Dennoch gibt es Ausnahmen: Zwei Mal die Woche dürfen die Lenkzeiten um eine Stunde verlängert werden. Außerdem gelten die Regeln zur Arbeitszeit: Über die erlaubte Arbeitszeit hinaus dürfen Fahrer nicht für das Unternehmen fahren.
Wie lange sind die Ruhezeiten von LKW?
Als Ruhezeiten bezeichnet man die Zeiten, zu denen LKW-Fahrer nicht arbeiten und das Dienstfahrzeug nicht bewegen – ähnlich wie die Pausenzeiten in der Arbeitszeit. Ruhezeiten sind für mindestens 11 Stunden am Tag vorgesehen. Zusätzlich ist nach spätestens 45 Minuten Fahrt eine Lenkzeitunterbrechung á 45 Minuten einzuhalten.
Wer überprüft die Lenk- und Ruhezeiten von LKW?
Seit 2006 sind Fahrtenschreiber bei LKW Pflicht. Die Fahrtenschreiber können von der Polizei oder dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) ohne Ankündigung kontrolliert werden.
Lenk- und Ruhezeiten gelten in der ganzen EU
Die Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten wurden im März 2006 innerhalb der Europäischen Union vereinheitlicht. Die entsprechende Verordnung (EG) Nr. 561/2006 soll die Gefahren durch Betriebsfahrzeuge im Straßenverkehr mindern. Des Weiteren dient sie der Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen.
Die Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten betreffen hauptsächlich FahrerInnen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen. In Deutschland sind die Bedingungen für Fahrzeuge ab 2,8 Tonnen allerdings ebenfalls an diese Regelung angelehnt.
Die private Güterbeförderung mit einer Gesamtmasse von bis zu 7,5 Tonnen ist von der Regelung ausgeschlossen
Aktuelle Tabelle der Lenk- und Ruhezeiten
Zur Übersicht über die einzelnen Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten für LKW, hilft die folgende Tabelle. Zu beachten ist, dass Regelungen, welche die Arbeitszeit generell betreffen, hier keine Rücksicht finden.
Art der Lenk- und Ruhezeiten | Vorgaben des Gesetzgebers |
Lenkzeit pro Tag | Maximal 9 Stunden (2x pro Woche auch 10 Stunden erlaubt) |
Wöchentliche Lenkzeit | Maximal 56 Stunden |
Wöchentliche Lenkzeit in 2 aufeinanderfolgenden Wochen | Maximal 90 Stunden |
Lenkzeitunterbrechung („Pausenzeit“) | 45 Minuten nach spätestens 4,5 Stunden (Kann in zwei Pausen mit 15 Minuten für die erste und 45 Minuten für die zweite Pause aufgeteilt werden) |
Ruhezeit pro Tag | Mindestens 11 Stunden (Kann auf zwei Ruhezeiten mit mindestens 9 stunden und mindestens 3 Stunden aufgeteilt werden, kann an drei Tagen pro Woche auf 9 Stunden gekürzt werden) |
Ruhezeit pro Woche | Mindestens 45 Stunden am Stück, darf nicht im Fahrzeug verbracht werden. (Reduzierung auf 24 Stunden ist möglich, wenn in Vor- und Folgewoche eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten wird) |
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Führerscheinkontrolle im Fuhrpark: Das gilt es zu beachten
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Außergewöhnliche Umstände
Unvorhersehbare Ereignisse können dazu führen, dass die Lenkzeiten überschritten werden. Entsteht ein Stau aufgrund eines Verkehrsunfalls oder ist ein Rastplatz unerwartet überfüllt, darf die Lenkzeit ausnahmsweise ohne Strafe verlängert werden.
Dies führt jedoch auch dazu, dass die Ruhezeit um dieselbe Zeit verlängert werden muss, allerdings bis zum Ende der dritten Woche nach der Woche, in welcher die Lenkzeit überschritten wurde.
Die außergewöhnlichen Umstände sind jedoch sehr begrenzt: Vorhersehbare Witterungsänderungen, regelmäßig auftretende Verkehrsstaus oder Rasthöfe, die regelmäßig überfüllt sind, zählen nicht dazu.
Auch die Arbeitszeit spielt eine Rolle
Neben der Verordnung für Lenk- und Ruhezeiten ist bei allen Fahrern und Fahrerinnen des Unternehmens zusätzlich das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten. Aus dem Arbeitszeitgesetz ergeben sich Bestimmungen, welche nicht nur die Fahrtzeiten der Angestellten betreffen, allerdings ebenfalls auf diese anzuwenden sind.
Das bedeutet: Die maximalen Lenkzeiten gelten nicht, wenn dadurch die erlaubte Arbeitszeit überschritten wird. Die Kombination aus verschiedenen Rechtsgrundlagen sorgt oftmals für Verwirrung. Insgesamt lässt sich für eine einzelne Dienstwoche feststellen: Ein LKW-Fahrer darf maximal 60 Stunden pro Woche arbeiten, aber nur 56 Stunden pro Woche fahren. Allerdings darf er nur maximal 4 ½ Stunden am Stück fahren.
Definitionen von Lenkzeiten, Ruhezeiten und Lenkzeitunterbrechung
Um den Überblick zwischen Arbeitszeiten, Fahrtzeiten und die verschiedenen Regulierungen zu verstehen, ist es nötig, die einzelnen Definitionen zu kennen.
Was sind Lenkzeiten?
Als Lenkzeit wird die Zeit beschrieben, in welcher der Fahrzeugführer das Fahrzeug tatsächlich steuert. Standzeiten in Staus, an roten Ampeln oder vor Bahnübergängen sind ebenfalls als Lenkzeit zu bewerten. Erst wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt und der Motor abgeschaltet ist, ist die Lenkzeit vorbei.
Was sind Fahrtunterbrechungen?
Ruhezeiten sind Unterbrechungen, bei denen der Fahrer keiner weiteren Arbeit nachgehen darf. Ruhezeiten ähneln dabei den herkömmlichen Pausenzeiten des Arbeitszeitgesetzes und können als diese auf die Arbeitszeit angerechnet werden. FahrerInnen dürfen bei Fahrtunterbrechungen im LKW bleiben, sofern in diesem Rahmen keine Arbeit ausgeübt wird. Dies ist darin begründet, dass Fahrtunterbrechungen als kurze Erholungspausen dienen sollen:
Gesetzestext
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck d)„Fahrtunterbrechung“ jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird;“
– § 4 Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Ruhezeiten sind Unterbrechungen, bei denen der Fahrer keiner weiteren Arbeit nachgehen darf. Ruhezeiten ähneln dabei den herkömmlichen Pausenzeiten des Arbeitszeitgesetzes und können als diese auf die Arbeitszeit angerechnet werden. FahrerInnen dürfen bei Fahrtunterbrechungen im LKW bleiben, sofern in diesem Rahmen keine Arbeit ausgeübt wird. Dies ist darin begründet, dass Fahrtunterbrechungen als kurze Erholungspausen dienen sollen:
Fahrtunterbrechungen müssen jeweils nach 4 ½ Stunden Lenkzeit für 45 Minuten stattfinden. Es ist möglich, die Fahrtunterbrechung in eine 15-minütige und eine 30-minütige Unterbrechung aufzuteilen, sofern die längere Unterbrechung spätestens nach 4 ½ Stunden Lenkzeit durchgeführt wird.
Tägliche Ruhezeiten dürfen im LKW verbracht werden
Als Ruhezeit wird die tägliche Zeit bezeichnet, in welcher FahrerInnen ihre Zeit über mehrere Stunden frei gestalten können. Ruhezeiten sind lange Unterbrechungen, die zwischen den Lenkzeiten stattfinden, ähnlich dem „Feierabend“ nach der Arbeitszeit.
Als tägliche Ruhezeit beschreibt man die Zeit zwischen den täglichen maximalen Lenkzeiten. Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden, kann jedoch drei Mal pro Woche auf neun Stunden verkürzt werden.
Weil FahrerInnen während Bereitschaftszeiten in ihrer Freizeitgestaltung eingeschränkt sind, gehören diese ausdrücklich nicht zur Ruhezeit. Allerdings können FahrerInnen die Ruhezeit innerhalb des Fahrzeugs verbringen, sofern dieses eine entsprechende Schlafkabine enthält.
Wöchentliche Ruhezeiten nur außerhalb des LKW gestattet
Die wöchentliche Ruhezeit gibt zusätzlich eine minimale Ruhezeit an, welche einmal pro Woche am Stück eingehalten werden muss. Sie beträgt 45 Stunden und muss nach sechs 24-Stunden-Zyklen wiederholt werden.
Für diese langen Fahrpausen (45 Stunden am Stück) muss dem LKW-Fahrer vom Unternehmen eine Unterkunft außerhalb des Fahrzeugs zur Verfügung gestellt werden. Das Übernachten im LKW ist seit 2017 bei der wöchentlichen Ruhezeit nicht mehr erlaubt. Zusätzlich muss es den Fahrern möglich sein, für die wöchentliche Ruhezeit innerhalb von vier Wochen mindestens einmal zum Wohn- oder Unternehmenssitz zurückzukehren.
Unter bestimmten Bedingungen kann die wöchentliche Ruhezeit auf 24 Stunden verringert werden. Allerdings müssen die FahrerInnen die entsprechende Ruhezeit innerhalb der nächsten drei Wochen nachholen. Einerseits kann dies durch eine verlängerte tägliche Ruhezeit von 11 (bzw. 9) auf 32 (bzw. 30) Stunden geschehen. Andererseits ist dies durch eine verlängerte wöchentliche Ruhezeit von 45 auf 66 Stunden möglich.
Welche Arbeitszeiten gelten für Kraftfahrer?
Neben diesen zahlreichen Ausnahmen der regelmäßigen Lenk- und Ruhezeiten gibt es zahlreiche Ausnahmen für Fahrzeuge, welche nicht von den Regelungen betroffen sind.
Die Arbeitszeit ist unabhängig von den Lenk- und Ruhezeiten zu beachten, spielt jedoch in der Gestaltung des Schichtplans eine wichtige Rolle. Als Arbeitszeit gilt die Zeit, in welcher die BerufsfahrerInnen dem Unternehmen zur Verfügung stehen. Sie ist nicht an die Fahrtzeit gebunden, sondern beinhaltet ebenfalls Tätigkeiten wie die Erledigung von Formalitäten, Fahrzeugkontrollen oder das Überwachen der Be- und Entladung.
Was gilt als Arbeitszeit?``
- Fahren sowie Be- und Entladen
- Hilfe beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen
- Reinigung und technische Wartung
- Alle anderen Arbeiten im Zusammenhang mit der Sicherheit des Fahrzeugs, der Fahrgäste oder der Ladung sowie die Erfüllung bestimmter gesetzlicher Pflichten, die direkt mit einer konkreten Transporttätigkeit in Zusammenhang stehen (z. B. zollamtliche Formalitäten)
- Alle übrigen Zeiten, die als Dienstzeit des Fahrers gelten
Lenkzeiten fallen folglich immer in die Kategorie Arbeitszeit. Doch nicht jede Form der Arbeitszeit findet am Steuer eines Fahrzeugs statt. Zusätzlich gelten entsprechende Pausenzeiten: In einer Schicht zwischen sechs bis neun Stunden muss spätestens nach sechs Stunden eine dreißig-minütige Pause folgen. Bei Schichten über neun Stunden gilt eine Pausendauer von 45 Minuten – diese müssen Kraftfahrer jedoch ohnehin spätestens nach 4 ½ Stunden Fahrt nehmen.
Die erlaubte Arbeitszeit für KraftfahrerInnen beträgt bis zu acht Stunden am Tag. An einzelnen Tagen ist eine Verlängerung der Arbeitszeit auf zehn Stunden möglich, sofern die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit innerhalb von sechs Kalendermonaten acht Stunden nicht überschreitet. Die wöchentlich erlaubte Arbeitszeit beträgt 48 Stunden. Eine Verlängerung ist hier ebenfalls möglich, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb von vier Monaten nicht 48 Stunden pro Woche überschreitet.
Lenkzeiten für FahrerInnen von Dienstwagen
Sofern die Dienstwagen ein zulässiges Gesamtgewicht von unter 2,8 Tonnen haben, greift die Verordnung zu Lenk- und Ruhezeiten nicht. Dementsprechend ist bei Angestellten, welche leichte Dienstwagen im Rahmen des Personenverkehrs fahren, oftmals nur das Gesetz zur Arbeitszeit anzuwenden. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 – 3,5 Tonnen hingegen unterliegen in Deutschland Vorschriften zur Lenk- und Ruhezeit, die den Vorschriften der Lkw gleichen.
FahrerInnen von Dienstwagen unterhalb der 2,8 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts müssen dementsprechend nach sechs Stunden eine dreißigminütige Pause einlegen und dürfen maximal zehn Stunden am Tag den Dienstwagen für dienstliche Zwecke fahren. Im Falle der Arbeitszeit von über neun Stunden am Tag, müssen zusätzliche 15 Minuten Pause eingelegt werden.
Gibt es Ausnahmen zu den Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten?
Nicht alle Fahrzeuge sind von den Regelungen der Lenk- und Ruhezeiten betroffen: Neben den/der regelmäßigen Lenk- und Ruhezeiten gibt es zahlreiche Ausnahmen für Fahrzeuge, welche nicht von den Regelungen betroffen sind.
Ausgeschlossene Fahrzeuge
- Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;
- Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt;
- Fahrzeuge — einschließlich Fahrzeuge, die für nicht gewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden —, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden;
- Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke;
- Spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;
- Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
- Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmaße von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die zur nicht gewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
- Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nicht gewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.“
Strafen bei Missachtung der Lenk- und Ruhezeiten
Um in Fall von Kontrollen die Einhaltung der Lenk- und Pausenzeiten zu dokumentieren, ist ein digitaler Fahrtenschreiber für LKW über 3,5 Tonnen seit 2016 verpflichtend. Genau wie im Falle anderer Halterhaftung im Fuhrpark wird der Arbeitgeber hier mit in die Verantwortung genommen.
Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende Strafen bei Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten vor:
Für Fahrer | Für Unternehmen | |
Verkürzung der Lenkzeitunterbrechung bis 15 Minuten | 30 Euro | 90 Euro |
Verkürzung der Lenkzeitunterbrechung jede weiteren 15 Minuten | Je 60 Euro | Je 180 Euro |
Lenkzeitüberschreitung bis zu einer Stunde | 30 Euro | |
Lenkzeitüberschreitung bis zu zwei Stunden | 30 Euro pro weitere halbe Stunde | 90 Euro pro weitere halbe Stunde |
Lenkzeitüberschreitung über zwei Stunden | 60 Euro pro weitere halbe Stunde | 180 Euro pro weitere halbe Stunde |
Beispiel:
- Für eine Lenkzeitunterbrechung von nur 10 Minuten nach 4 ½ Stunden (40 Minuten zu wenig) müssten der Fahrer 150 Euro (30+60+60) zahlen und das Unternehmen 450 Euro (60+180+180)
- Eine tägliche Lenkzeit von 13 Stunden hätte für den Fahrer 210 Euro (30+30+30+60+60) und für das Unternehmen 540 Euro (90+90+180+180) Bußgeld zur Folge. Beachte, dass 10 Stunden tägliche Lenkzeit zweimal pro Woche erlaubt sind und die Überschreitung hier dementsprechend „nur“ drei Stunden beträgt.
Noch drastischer sind jedoch die Konsequenzen aus dem Arbeitsschutzgesetz. Wird Angestellten während der Arbeit nicht die entsprechende Ruhezeit erlaubt und die Grenzen der Arbeitszeit wird überschritten, kann der Arbeitgeber nach § 22 ArbZG mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet und nach § 23 ArbZG sogar einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden, sofern Gefahren durch die vorsätzliche Missachtung der Vorschriften entstanden sind oder die Verstöße wiederholt vorkommen.
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