Nils Heininger
Freier Redakteur
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Halterhaftung im Fuhrpark: Das müssen Fuhrparkleiter beachten

In Ihrem Fuhrpark ist die Halterhaftung ein unvermeidbares Thema. Regelungen zu den Pflichten von Fahrzeughaltern finden sich im Gesetz an verschiedenen Stellen. Wir haben hier für Sie die wichtigsten Informationen zur Halterhaftung zusammengeführt.
6. Mai 2022

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Nils Heininger

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Auf einen Blick

Wer ist Fahrzeughalter im Unternehmen?

Fahrzeughalter ist der wirtschaftliche Kosten- und Nutzenträger des Fahrzeugs. Im Unternehmen ist dies die Unternehmensleitung. Allerdings können die Pflichten der Fahrzeughalter auch formal übertragen werden. Meist wird daher die Halterverantwortlichkeit an das Fuhrparkmanagement delegiert.

Was sind die Halterpflichten?

Zu den Halterpflichten gehört die Versicherungspflicht, die Steuerpflicht, die Mitteilungspflicht (bei Änderungen der Halter- oder Fahrzeugdaten), die Sicherung der Betriebserlaubnis und die Instandhaltung der Verkehrssicherheit.

Welche regelmäßigen Pflichten gibt es?

Neben der allgemeinen Instandhaltung und situationsbedingten Reparaturen der Fahrzeuge obliegen dem Fahrzeughalter verschiedene, regelmäßig wiederkehrende Pflichten. Die MitarbeiterInnen müssen jährlich im Umgang mit den Fahrzeugen eingewiesen werden und ihre Führerscheine müssen halbjährlich kontrolliert werden. Außerdem steht jedes Jahr für alle Dienstfahrzeuge die UVV-Fahrzeugprüfung an.

Text

Verschiedene Halterpflichten

Oftmals sind Fahrzeugeigentümer, Fahrzeughalter und Fahrzeugführer im Fuhrpark unterschiedliche Personen. Im Schadensfall spielt das konkrete Verhältnis zum Fahrzeug eine entscheidende Rolle. Durch verschiedene Regelungen der Halterhaftung werden Fuhrparkmanager auch dann in die Pflicht genommen, wenn Sie weder Eigentümer noch Fahrer des Fahrzeugs sind.

Im folgenden Beitrag möchten wir daher klären, wer vor dem Gesetz als Fahrzeughalter gilt und welchen Pflichten Fahrzeughalter nachgehen müssen, um im Schadensfall von Dienstfahrzeugen rechtlich abgesichert zu sein.

Wen betrifft die Halterhaftung im Fuhrpark?

Auf den ersten Blick scheint die Abgrenzung zwischen Fahrzeugeigentümer, Fahrzeughalter und Fahrzeugführer relativ klar zu sein. Bei eigenen Fahrzeugen im Fuhrpark ist das Unternehmen sowohl Eigentümer als auch Fahrzeughalter. Handelt es sich um Leasingfahrzeuge, ist der Leasinggeber Fahrzeugeigentümer und der Leasingnehmer Fahrzeughalter. Fahrzeugführer hingegen ist immer die Person, die das Fahrzeug tatsächlich bewegt.

In den meisten Fällen entspricht dies auch der Realität. Der Fahrzeughalter ist in der Regel die Person, auf dessen Name das Fahrzeug zugelassen und versichert ist. Dies muss jedoch nicht immer so sein. Im Rahmen der Halterhaftung ist es nämlich relevant zu ermitteln, wer tatsächlich die Entscheidungsgewalt über das Fahrzeug hat. In einem Urteil des Oberlandesgericht Köln heißt es dazu:

„Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt/ die ein solcher Gebrauch voraussetzt […] Für eigne Rechnung wird das Fahrzeug von demjenigen gebraucht, der die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die erforderliche Verfügungsgewalt besitzt, wer als Fahreugbenutzer Anlaß, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann […] Die Haltereigenschaft ist demnach weniger ein rechtliches als vielmehr ein wirtschaftliches Verhältnis“

– OLG Köln, Beschluss vom 08.10.1993 – Ss 414 / 93

Was hier relativ kompliziert umschrieben ist, bedeutet im Rahmen der Halterhaftung im Fuhrpark Folgendes: Fahrzeughalter ist diejenige Person, welche über die Verwendung des Fahrzeugs entscheidet und dessen Kosten trägt, bzw. den Nutzen zieht.

Im Fuhrpark eines Unternehmens ist also das Unternehmen selbst als Fahrzeughalter anzusehen. Das Unternehmen kann jedoch auch die eigene Halterhaftung im Fuhrpark einschränken oder ausschließen, indem sie die Pflichten des Fahrzeughalters überträgt. Meist werden daher die Pflichten der Fahrzeughalter an den Fuhrparkleiter delegiert.

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Pflichten der Fahrzeughalter und Fuhrparkmanager

Die Pflichten von Fahrzeughaltern sind im Gesetz an verschiedenen Stellen zu finden. Grundsätzlich kann man sie in fünf verschiedene Kategorien unterteilen.

Info

Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht von Kraftfahrzeugen ist durch § 1 des Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) geregelt. Sobald ein Fahrzeug mit regelmäßigem Standort im Inland auf öffentlichen Wegen oder Plätzen genutzt wird, trägt der Fahrzeughalter die Verantwortung für einen ausreichenden Versicherungsschutz. Dieser muss Ansprüche, die aus dem Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, gegenüber Fahrzeugeigentümer, -halter und -fahrer im Schadensfall decken.

Info

Steuerpflicht

Für den Betrieb des Fahrzeugs ist nach § 1 des Kraftfahrsteuergesetzes (KraftStG) ebenfalls die fristgerechte Zahlung der Kfz-Steuer nötig. Auch hier ist der Fahrzeughalter in der Pflicht. Kommt er der fristgerechten Zahlung der Kfz-Steuer nicht nach, kann das entsprechende Fahrzeug vom Hauptzollamt nach einer Mahnung aus dem Verkehr gezogen werden.

Info

Mitteilungspflicht

Auch die Meldung von Änderungen der Halterdaten oder Änderungen am Fahrzeug gehören zu den Pflichten der Fahrzeughalter. Laut § 13 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) muss der Fahrzeughalter Änderungen bei der Zulassungsbehörde anzeigen. Die entsprechenden Anschriften der Zulassungsbehörden können beim Kraftfahrt-Bundesamt eingesehen werden.

Im Rahmen der Halterhaftung ist es im Fuhrpark von grundlegendem Interesse, alle Veränderungen am Fahrzeug zu melden und vom TÜV abnehmen zu lassen. Ist dies nicht der Fall, kann gegebenenfalls die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen. Wird das Fahrzeug dennoch bewegt, kann dies sogar zivil- und strafrechtliche Folgen für den Fahrzeughalter haben.

Info

Betriebserlaubnis

Doch nicht nur Veränderungen am Fahrzeug sind für die Betriebserlaubnis relevant. Auch dessen Kontrolle und Instandhaltung gehört zu den Pflichten von Fahrzeughaltern nach § 16 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Zum Betrieb auf öffentlichen Straßen und Plätzen muss ein Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand sein. Das schließt neben der regelmäßigen Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung auch die allgemeine Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs ein. Werden bekannte Schäden und Mängel nicht beseitigt, haftet der Fahrzeughalter.

Info

Verkehrssicherheit

Das wahrscheinlich komplexeste Thema der Halterhaftung im Fuhrpark ist die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. In § 7 des Straßenverkehrsgesetz (StVG) heißt es:

„Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.”

– § 7 StVG

Ausnahmen bilden hier Unfälle durch höhere Gewalt oder bei Fahrzeugnutzung gegen den Willen des Fahrzeughalters.

Vor dem Gesetz bedeutet der Betrieb eines Fahrzeugs also immer eine mögliche Gefährdung. Um dieser Gefährdung entgegenzuwirken, muss der Fahrzeughalter Maßnahmen zur Sicherheit treffen und die Einhaltung dieser Maßnahmen gewährleisten. Neben dem eingeschränkten Betriebszustand durch z.B. abgefahrene Reifen oder ungesicherte Ladung, betrifft dies auch die Vermeidung der Gefährdung durch den Fahrzeugführer.

Halterhaftung und Führerscheinkontrolle im Fuhrpark

Der Fahrzeughalter darf die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen, wenn der Fahrzeugführer nicht fahrtüchtig ist. Dies regelt § 31 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Temporär kann die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt sein, wenn der Fahrzeugführer unter Drogen- oder Alkoholeinfluss steht und dies dem Fahrzeugführer bekannt ist oder bekannt sein sollte.

Ein anderer Fall ist die regelmäßige Führerscheinkontrolle der Fahrzeugführer. Der Fahrzeughalter hat dafür Sorge zu tragen, dass in regelmäßigen Abständen die Führerscheine der Fahrzeugführer überprüft werden. Empfohlen ist die regelmäßige Kontrolle zweimal im Jahr. Im Sinne der Halterhaftung kann bei Nichteinhaltung der Führerscheinkontrolle neben dem Fahrzeugführer auch der Fuhrparkleiter im Schadensfall haftbar gemacht werden.

Damit die regelmäßige Führerscheinkontrolle optimal und effizient abläuft, bietet sich die elektronische Führerscheinkontrolle an. Durch diese unkomplizierte Lösung können sich Fahrzeughalter rechtlich absichern und die Führerscheinkontrolle nach aktueller Datenschutzverordnung schnell und problemlos abwickeln.

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Halterhaftung als Thema für Fuhrpark-Experten

Auch wenn Fahrzeughalter und Fuhrparkmanager sich an alle relevanten Regelungen halten und die elektronische Führerscheinkontrolle nutzen, können Fragen und Streitigkeiten im Bereich der Halterhaftung im Fuhrpark auftreten. In solchen Fällen lohnt sich die Beauftragung von Experten wie unseren Partnern der Kanzlei Voigt, welche ebenfalls die elektronische Führerscheinkontrolle DriversCheck benutzen. Von Leasingverträgen über Fahruntüchtigkeit bis hin zum Arbeitsrecht im Fuhrpark helfen ihnen die erfahrenen Anwälte im Verkehrsrecht an Standorten in ganz Deutschland aus.

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