Führerscheinkontrolle bei Privatfahrzeugen im Unternehmen: Ist das legal?

15. November 2023 5 minutes Lesezeit
Nils Heininger Freier Redakteur

Unternehmen müssen als Fahrzeughalter regelmäßig die Führerscheine der Fahrer und Fahrerinnen überprüfen. Doch gilt das auch bei Mitarbeitenden, welche den Privatwagen gelegentlich für dienstliche Zwecke nutzen? Wir klären, ob die Pflicht zur Führerscheinkontrolle auch bei dienstlich genutzten Privat-PKW greift.

Auf einen Blick

Dürfen Privatwagen für die Arbeit genutzt werden?

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, wenn Mitarbeitende gelegentlich auf den Privatwagen zurückgreifen, um Arbeiten für das Unternehmen durchzuführen. Ist diese Fahrt jedoch ausdrücklich angeordnet, kann das Unternehmen bei Unfällen mit haften.

Wer muss die Halterpflichten bei dienstlich genutzten Privatwagen erfüllen?

Bei privaten Fahrzeugen, die für dienstliche Zwecke genutzt werden, gilt weiterhin der Fahrer als Halter. Dementsprechend liegt die Halterverantwortung nicht beim Unternehmen.

Muss das Unternehmen die Führerscheine bei Dienstfahrten mit dem Privatwagen kontrollieren?

Die Pflicht zur regelmäßigen Führerscheinkontrolle gilt nur für Fahrzeughalter. Bei privaten PKW ist dies nicht der Fall. Dennoch darf der Arbeitgeber keine Fahrten anordnen, wenn er Kenntnis über einen Entzug der Fahrerlaubnis hat.

Fahrten mit Privatwagen für dienstliche Zwecke sind erlaubt

Für die Arbeit im Außendienst stellen die meisten Unternehmen eigene Fahrzeuge zur Verfügung. Ob in Form von Dienstwagen oder Poolfahrzeugen: Hier gilt die Fuhrparkleitung als Fahrzeughalter. Dementsprechend muss es im Unternehmen auch Regelungen und Abläufe zur korrekten Führerscheinkontrolle geben.

Etwas konfuser wird es jedoch, wenn Mitarbeitende auf ihre eigenen Fahrzeuge zurückgreifen. Rechtlich spricht zunächst einmal nichts dagegen, dass eine Gelegenheitsfahrt mit dem Privatfahrzeug unternommen wird. Bei Dienstreisen greifen FahrerInnen ebenfalls gelegentlich zum Privatwagen – auch das ist rechtlich gesehen kein Problem.

Absprachen für Schadensfall sinnvoll

Allerdings sollten im Vorhinein schriftlich Absprachen über die Übernahme von Kosten bei Schäden und Ähnlichem getroffen werden. Denn sobald die Fahrt mit dem Privatwagen nicht freiwillig geschieht, sondern es sich um einen „zwingend erforderlichen Einsatz“ handelt, haftet der Arbeitnehmer zumindest anteilig bei Unfällen.

Dabei gilt es auch zu bedenken, dass Unfälle häufig zu Rückstufungen beim KFZ-Versicherungsbeitrag führen. Auch diese Eventualitäten sollten geklärt werden, damit es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Schadensfall nicht zu einem Zerwürfnis kommt.

Fahrten zur ersten Arbeitsstelle fallen übrigens nicht unter Dienstreisen. Hier bleibt der private PKW ein privat genutzter PKW. Entsprechend benötigt es keine extra Regelungen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind komplett für das eigene Fahrzeug verantwortlich.

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Keine regelmäßige Führerscheinkontrolle bei Fahrten mit Privatwagen

Bei Dienstwagen gilt eine Besonderheit: Weil das Unternehmen als Fahrzeughalter angesehen wird, steht es auch in der Pflicht, die zahlreichen Halterpflichten zu erfüllen: von der jährlichen Fahrzeugkontrolle nach UVV bis zur regelmäßigen Führerscheinkontrolle der Mitarbeitenden.

Gerade bei der Führerscheinkontrolle liegt es daher nahe, dass die Fuhrparkverantwortlichen auch halbjährig die Führerscheine der FahrerInnen mit Privatwagen überprüfen.

Doch dies ist ein Irrglaube: Nur Halter unterliegen der Kontrollpflicht. Diese geht vor allem aus Paragraf 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hervor.

„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […] als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.“ – §21 Absatz 1 Satz 2 StVG

Besondere Beachtung sollte hier die Betonung der Rolle als Halter gelten. Nur Fahrzeughalter werden demnach belangt, wenn die Mitarbeitenden ohne Fahrerlaubnis Fahrten für das Unternehmen ausführen und nicht ordnungsgemäß kontrolliert wurde. Von Arbeitgebern generell ist in dem Paragrafen keinerlei Rede. Daher rechtfertigt das Gesetz an dieser Stelle keine Kontrolle der Mitarbeitenden.

Auch die Pflichten, die aus den Unfallverhütungsvorschriften hervorgehen, greifen nur bei den Fahrzeugen des Unternehmens. In der DGUV sind private Fahrzeuge, die für dienstliche Zwecke genutzt werden, kategorisch ausgenommen.

Im Zweifelsfall dürfen Fahrten mit Privatwagen nicht angeordnet werden

Können Unternehmen damit also völlig straffrei jede Angestellte und jeden Angestellten mit einem privaten Fahrzeug auf Dienstfahrten schicken? Auch das ist natürlich nicht möglich. Nur weil die regelmäßige Führerscheinkontrolle entfällt, bedeutet es nicht, dass das Unternehmen Narrenfreiheit hat.

Nach wie vor dürfen Arbeitgeber keine Fahrten anordnen, sofern Kenntnis über einen Führerscheinverlust besteht. Dies könnte ansonsten im Rahmen des Strafgesetzbuchs als Form der Anstiftung (StGB §26) oder Beihilfe (StGB §27) zu einer Straftat bewertet werden.

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Führerscheinkontrolle im Fuhrpark: Das gilt es zu beachten

Die Führerscheinkontrolle ist Teil des Alltags der Fuhrparkleitung. Im Unternehmen beugt die halbjährliche Kontrolle unerlaubten Fahrten mit den Dienstwagen vor, welche hohe Strafen oder Ausfälle von Versicherungsleistungen zur Folge haben können. In diesem Beitrag erfährst du, worauf du bei der Führerscheinkontrolle achten musst und welche einfachen Methoden es gibt, um dich vor rechtlichen Konsequenzen abzusichern.

Führerscheinkontrolle bei Dienstfahrten mit Privatwagen ist Gratwanderung

Das Fuhrparkmanagement befindet sich dementsprechend in einer rechtlich komplexen Situation. Mitarbeitende müssen zunächst der Führerscheinkontrolle im Sinne der DSGVO einwilligen, damit diese für Fahrten mit Privatfahrzeugen durchgeführt werden darf.

Einige Unternehmen versuchen den Spagat zwischen Kontrollpflicht und Datenschutz: Sie verpflichten die Mitarbeitenden vertraglich dazu, den Arbeitgeber im Falle des Entzugs der Fahrerlaubnis darüber in Kenntnis zu setzen. Aus Sicht des Datenschutzes ist es jedoch eher zu empfehlen, die Beschäftigten dazu zu verpflichten, im Falle des Entzugs der Fahrerlaubnis keine Dienstfahrten mehr durchzuführen.

Außerdem sollten die Arbeitgeber, sofern Dienstfahrten im Privatwagen Teil der Arbeit neuer Angestellten sein könnten, zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die Führerscheine prüfen und diese Prüfung dokumentieren. Zumindest eine schriftliche Versicherung der Beschäftigten, dass sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, sollte vorliegen.

Allerdings gilt: Sobald Mitarbeitende Firmenfahrzeuge nutzen, greifen alle Halterpflichten. Dann ist auch aus Sicht der DSGVO eine regelmäßige Führerscheinkontrolle gerechtfertigt. Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen: Der Datenschutz muss bei der Führerscheinkontrolle oberste Priorität haben. Am besten erfüllt man die Halterpflicht mittels einer elektronischen Führerscheinkontrolle, welche den hohen Ansprüchen des Datenschutzes genügt – und außerdem Zeit und Geld spart.

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