Im Rahmen des E-Bike-Leasings stellst du als Arbeitgeber interessierten Mitarbeitenden ein E-Bike bereit. Die E-Bikes selbst werden über einen Leasinggeber beschafft, der jedoch meist freie Modellwahl erlaubt.
Die Vertragsdauer zwischen deiner Firma und dem Leasinggeber läuft in der Regel 36 Monate und enthält häufig eine Versicherung sowie Reparatur- und Wartungsleistungen. Nach Ablauf des Vertrags geht das E-Bike zurück – oder kann vom Arbeitnehmer zu einem verhältnismäßig geringen Preis übernommen werden.
Doch was unterscheidet das E-Bike Leasing von einem Ratenkauf? Durch die Bereitstellung durch den Arbeitgeber können unter Umständen erhebliche steuerliche Vorteile für deine MitarbeiterInnen entstehen.
Beim E-Bike-Leasing haben Mitarbeiter meist freie Modellwahl
Als Arbeitgeber schließt du im Rahmen des E-Bike-Leasings einen Vertrag mit einem Leasinggeber ab. Bekannte Leasinggeber sind Jobrad, Mein Dienstrad oder Business Bike. Doch es gibt noch viele weitere Anbieter mit ähnlichen Konditionen.
Meist ist das System recht einfach: Deine MitarbeiterInnen suchen sich bei einem Fahrradhändler ihr gewünschtes Modell aus. Aus dem Kaufpreis, der Vertragslaufzeit und den gewählten Zusatzleistungen errechnet der Leasinggeber dann eine entsprechende Leasingrate für das E-Bike.
Für ein herkömmliches E-Bike-Leasing nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eignen sich lediglich Elektrofahrräder, die nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn:
- die Motorunterstützung ab 25 km/h aussetzt,
- die Nennleistung weniger als 250 Watt beträgt und
- der Motor nur bei Pedalbetrieb aktiviert wird (Ausnahme sind hier Anfahr- und Schiebehilfe bis zu 6 km/h)
Bei den im Fachhandel üblichen E-Bikes (auch „Pedelecs“ genannt) sind diese Umstände in der Regel gegeben, es sei denn, die Elektrofahrräder sind als „S-Pedelec“ gekennzeichnet und unterstützen bis zu 45 km/h. Diese E-Bikes gelten bereits als Kraftfahrzeuge und unterliegen damit anderen Bedingungen.
Der Überlassungsvertrag regelt die Details zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Als Arbeitgeber schließt du sowohl mit dem Leasinggeber als auch mit deinen MitarbeiterInnen einen Vertrag ab. In einem Überlassungsvertrag mit den Arbeitnehmern werden die Nutzungsbedingungen des E-Bikes geregelt. Dazu gehören zum Beispiel:
- Vertragsdauer
- Rückgabedatum und -details
- Genaues Modell
- Was passiert mit dem E-Bike im Falle einer Kündigung?
- Welche Nutzungseinschränkungen gibt es? (bspw. Wettkampfeinsatz)
- Pflichten bei Nutzung (bspw. Helmpflicht oder Durchführung von Inspektionen/ Wartungen)
- Kostenübernahmen bei Wartung, Reparatur, Versicherung, Diebstahl, Schäden etc.
Die meisten Leasinggeber stellen Arbeitgebern ein Muster für einen Überlassungsvertrag zur Verfügung, der an entsprechenden Stellen im Sinne des Unternehmens angepasst werden kann.
E-Bike-Leasing als Gehaltsumwandlung oder Gehaltsplus entscheidet über Versteuerung
Wenn du dich für das Firmenleasing eines E-Bikes entscheidest, ist eine der entscheidenden Fragen, in welcher Form die E-Bikes deinen MitarbeiterInnen zur Verfügung gestellt werden. Bezahlen sie die Raten durch einen verminderten Lohn, also eine sogenannte „Gehaltsumwandlung“? Oder stellt dein Unternehmen ihnen bzw. ausgewählten MitarbeiterInnen das E-Bike ohne Gegenleistung, als sogenanntes „Gehaltsplus“ zur Verfügung?
Besonders profitabel für deine MitarbeiterInnen ist das E-Bike als Gehaltsplus – aus gleich zwei Gründen. Einerseits müssen sie für die Nutzung des E-Bikes nichts bezahlen, denn dies übernimmt dein Unternehmen. Andererseits ist die Nutzung bei Überlassung als Gehaltsplus seit 1. Januar 2019 sogar steuerfrei. Es muss entsprechend kein geldwerter Vorteil für das E-Bike versteuert werden.
Anders sieht dies bei der Überlassung über eine Gehaltsumwandlung aus. Hier muss monatlich ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels des Bruttolistenpreises versteuert werden, also etwa 0,25 Prozent des Werts bei Kauf des E-Bikes.
Die üblichen Entfernungspauschalen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle können trotzdem weiterhin geltend gemacht werden. Eine Verpflichtung zur Nutzung des E-Bikes gibt es ebenfalls nicht.
Neben der kompletten Gehaltsumwandlung oder dem Gehaltsplus gibt es auch hybride Formen. So ist es möglich, dass der Arbeitnehmer zwar die Leasingraten übernimmt, der Arbeitgeber jedoch die Versicherungen oder andere Serviceleistungen zahlt. Auch hier fällt dementsprechend ein geldwerter Vorteil an.