Fahrtenbuchauflage: Wann sie droht und was zu tun ist

19. Februar 2024 6 minutes Lesezeit
Nils Heininger Freier Redakteur

Die Fahrtenbuchauflage ist eine Maßnahme der Behörden, wenn der Fahrzeugführer bei einem Verkehrsdelikt nicht festgestellt werden kann. Wann das Fahrtenbuch auferlegt wird, was zu tun ist und wie hoch die Kosten sind, wenn bei einer Kontrolle kein Fahrtenbuch vorgelegt werden kann, erfährst du hier.

Auf einen Blick

Wann droht die Fahrtenbuchauflage?

Die Fahrtenbuchauflage wird von Behörden als Maßnahme eingesetzt, wenn Fahrzeugführer bei Verkehrsdelikten nicht ermittelt werden können und der Fahrzeughalter bei der Ermittlung nicht mithilft.

Wer muss das Fahrtenbuch bei einer Auflage durch die Behörden führen?

Jeder Fahrzeugführer muss für jede Fahrt mit den von der Fahrtenbuchauflage betroffenen Fahrzeugen das Datum und Uhrzeit von Fahrtbeginn und -ende sowie das Kennzeichen und seinen eigenen Namen, Vornamen und Adresse eintragen und mit der eigenen Unterschrift bestätigen.

Wer kontrolliert das Fahrtenbuch bei einer Auflage?

Bei einer Fahrtenbuchauflage können die Behörden oder zuständige Personen jederzeit die Vorlage des Fahrtenbuchs verlangen. Dies ist auch noch bis sechs Monate nach Ende der Auflage möglich.

Wann gibt es eine Fahrtenbuchauflage?

Nicht immer ist der Fahrzeughalter auch der Fahrzeugführer. Schließlich dürfen Halter ihr Fahrzeug auch anderen Personen überlassen. Leider sind auch diese Personen nicht davor bewahrt, gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen.

Liegt ein solcher Verstoß vor, ist der Fahrzeughalter jedoch nicht verpflichtet, die Daten des Fahrzeugführers herauszugeben. Allerdings kann die Verweigerung der Mithilfe dazu führen, dass die Behörde das Verfahren und damit das Bußgeld zwar fallen lässt, dem Fahrzeughalter allerdings im Gegenzug ein Fahrtenbuch auferlegt. Dies ist nach Paragraph 31a der StVZO zulässig.

Gesetzestext

„Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.“

§ 31a Absatz 1 StVZO

Fahrtenbuchauflage entkommen: Die Zwei-Wochen-Frist

Bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, z.B. einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit oder bei Rotlichtverstößen, schickt die zuständige Behörde einen Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter. Ist von vorneherein klar, dass der Halter nicht die Person auf dem Blitzer-Foto ist, kann auch ein Zeugenfragebogen verschickt werden.

Verweigert der Fahrzeughalter die Aussage, schickt er den Bogen nicht zurück oder kann er sich schlichtweg nicht erinnern, liegt es an den begrenzten Kapazitäten der Behörden, den Täter zu ermitteln. Schaffen die Behörden es innerhalb von drei Monaten nach Versenden des Anhörungsbogens nicht, einen Täter ausfindig zu machen, gilt die Tat als verjährt.

War bei der Ermittlung keine Mithilfe des Fahrzeughalters zu erkennen, wird diesem von der Behörde als Maßnahme häufig das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt. Doch für Privatpersonen gibt es einen Hoffnungsschimmer: Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Verstoßes und der ersten Anhörung mehr als zwei Wochen Zeit, bleibt dem Fahrzeughalter die Maßnahme oft erspart. Schließlich muss er sich nicht ewig erinnern, wem er das Fahrzeug überlassen hat.

Eine festgeschriebene Regel gibt es hierfür jedoch nicht. Dafür aber einige Ausnahmen: Bei Firmenwagen gilt die Zwei-Wochen-Regelung beispielsweise nicht.

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Für die Fahrtenbuchauflage muss ein Punkt fällig sein

Nicht bei allen Kavaliersdelikten droht die Fahrtenbuchauflage. In der Regel ordnen die Behörden das Führen eines Fahrtenbuchs nur an, wenn das unaufgeklärte Vergehen auch einen Punkt in Flensburg nach sich gezogen hätte. Außerdem kann es auch bei wiederholten Verstößen auferlegt werden.

Ebenfalls bleibt den Behörden die Möglichkeit zur Androhung einer Fahrtenbuchauflage. Das bedeutet für den Halter: Ab jetzt muss er besonders vorsichtig sein. Außerdem kommt die Androhung mit einem Verwarnungsgeld.

Fahrtenbuchauflage erhalten: Was jetzt?

Erreicht den Fahrzeughalter ein Bußgeldbescheid mit der Fahrtenbuchauflage, muss dieser ab dem ersten Tag der Anordnung das Fahrtenbuch führen. In der Regel gilt die Anordnung zwei Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheids und dauert sechs Monate.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Gelegentlich werden Fahrtenbücher länger auferlegt. Beispielsweise ist ein Fall bekannt, indem das Oberverwaltungsgericht Münster nach einem Unfall mit Fahrerflucht die Führung eines Fahrtenbuchs für drei Jahre anordnete. Rechtliche Begrenzungen gibt es nicht. Das Fahrtenbuch muss außerdem sechs Monate nach Ablauf der Auflage aufbewahrt werden.

Das muss bei der Fahrtenbuchauflage festgehalten werden

Das Gesetz macht nur wenige Vorgaben zur Gestaltung des Fahrtenbuchs bei Fahrtenbuchauflagen. Es muss sich hierbei nicht um ein gebundenes Buch im klassischen Sinne handeln. Das Fahrtenbuch kann auch auf einzelnen Seiten geführt werden, die hinterher zusammengeheftet werden.

Diese Daten muss das Fahrtenbuch von jeder Fahrt enthalten:

  • Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns und Fahrtendes
  • Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers
  • Unterschrift des Fahrzeugführers nach Fahrtende

Der Kilometerstand, das Fahrtziel und der Zweck der Fahrt sind bei der Fahrtenbuchauflage nicht relevant. Diese spielen vielmehr für Fahrtenbücher, die aus steuerlichen Gründen geführt werden, eine Rolle.

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Fahrtenbuchauflage sollte auf jeden Fall vermieden werden

Besonders im Unternehmen sollte mit Vorsicht entschieden werden, ob man den Behörden bei der Feststellung des Fahrzeugführers hilft oder nicht. Denn die Fahrtenbuchauflage kann langfristigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.

Schließlich gilt die Auflage laut Gesetz nicht immer nur für ein Fahrzeug des Halters, sondern für „ein oder mehrere auf ihn zugelassene“ oder sogar für alle „künftig zuzulassende Fahrzeuge“. Entsprechend könnte die Fahrtenbuchauflage für alle Fahrzeuge des Unternehmens gelten. Allerdings müssen die Behörden hier die Verhältnismäßigkeit zwischen Vergehen und Maßnahme beachten.

Bei Fahrtenbuchauflagen für Firmenfahrzeuge gibt es allerdings ein zusätzliches Problem: Auch wenn das Unternehmen als Fahrzeughalter einem Fahrer einen Firmenwagen für längere Zeit überlässt, muss es sicherstellen, dass der Fahrer das Fahrtenbuch lückenlos führt. Das bedeutet in der Regel wiederholte Kontrollen.

Fahrtenbuch trotz Auflage nicht geführt

Sollte der Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs jedoch nicht nachgekommen werden, droht ein Bußgeld von 100 Euro. Dies ist der Fall, wenn der Fahrzeughalter der Behörde oder einer zuständigen Person das Fahrtenbuch nicht auf Aufforderung vorlegt oder vorlegen kann. Auch die Polizei kann bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle theoretisch das Fahrtenbuch erfragen, da die Fahrtenbuchauflage im zentralen Fahrzeugregister in Flensburg vermerkt wird.

Ein verloren gegangenes Fahrtenbuch gilt ebenfalls als nicht geführtes Fahrtenbuch und kann das Bußgeld von 100 Euro nach sich ziehen. Vom Nachschreiben des Fahrtenbuchs ist übrigens abzuraten: Behörden überprüfen die Authentizität des Dokuments und können häufig feststellen, ob das Fahrtenbuch im Nachhinein oder im Anschluss an die Aufforderung zur Vorlage ausgefüllt wurde.

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