Geldwerter Vorteil bei Elektroautos: Das sparst du mit dem E-Firmenwagen

Die Elektromobilität ist ein wichtiger Bestandteil der Mobilitätswende und sollen zu geringeren Emissionen durch den Verkehr führen. Für Firmenwagen mit Elektroantrieb oder Hybridfahrzeuge in der Flotte hat der Gesetzgeber entsprechende Steuervorteile vorgesehen. Hier erfährst du, wie der geldwerte Vorteil sich beim Elektroauto berechnet und welche Vorteile dadurch entstehen.
Auf einen Blick
Wie wird der geldwerte Vorteil bei E-Autos berechnet?
Für E-Dienstwagen liegt der geldwerte Vorteil bei nur 0,25 % des Bruttolistenpreises, sofern dieser unter 60.000 Euro liegt. Bei teureren Fahrzeugen gilt ein reduzierter Satz von 0,5 %.
Gilt der Steuervorteil auch für Plug-in-Hybride?
Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen: Plug-in-Hybride müssen entweder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 km oder einen CO₂-Ausstoß unter 50 g/km erreichen – sonst gilt der volle Steuersatz von 1 %.
Wie lange gelten die steuerlichen Vorteile für E-Firmenwagen
Die reduzierten Steuersätze für Elektro- und Hybridfahrzeuge gelten aktuell bis Ende 2030. Wie es danach weitergeht, ist noch offen. Möglich ist sogar, dass bis dahin nur noch rein elektrische Dienstwagen zugelassen werden.
Was ist der geldwerte Vorteil bei Dienstwagen?
Wenn du deinen Firmenwagen auch privat nutzten darfst, wird er vom Finanzamt als ein Teil deines Gehalts gewertet. Entsprechend musst du dafür steuerlich etwas drauflegen: den sogenannten geldwerten Vorteil. Dabei handelt es sich um einen fiktiven Arbeitslohn, der versteuert werden muss, weil die private Nutzung deines Dienstwagens als zusätzlicher Vorteil gegenüber deinem regulären Gehalt gilt.
Zur Berechnung des geldwerten Vorteils gibt es zwei Methoden: die pauschale 1-Prozent-Regelung und die Fahrtenbuchmethode. Während das Fahrtenbuch eine exakte Aufzeichnung aller geschäftlichen Fahrten erfordert, wird bei der 1-Prozent-Regelung pauschal ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat als geldwerter Vorteil angesetzt – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Die 1-Prozent-Regelung darf jedoch nur angewandt werden, sofern die geschäftliche Nutzung mindestens 50 Prozent der Strecken beträgt.
Für viele Arbeitnehmer ist der geldwerte Vorteil ein zentraler Faktor bei der Entscheidung für oder gegen einen Dienstwagen – und genau hier kommen E-Autos ins Spiel. Denn wenn dein Dienstwagen ein Elektrofahrzeug ist, profitierst du von reduzierten Sätzen zur Berechnung des geldwerten Vorteils.
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Die 0,25-Prozent Regelung von E-Autos im Vergleich zu Verbrennern
Elektrofahrzeuge bieten nicht nur Vorteile für die Umwelt und dem Image des Unternehmens – auch steuerlich lohnt sich der Umstieg. Denn der geldwerte Vorteil wird bei reinen E-Autos deutlich geringer angesetzt als bei klassischen Verbrennern. Statt dem vollen Prozent wird nur ein Viertel dessen berechnet, also 0,25 Prozent. Die Voraussetzung ist, dass der Bruttolistenpreis unter 60.000 Euro liegt. Darüber hinaus gilt immer noch ein reduzierter Satz von 0,5 Prozent pro Monat.
Allerdings darf man nicht vergessen, dass Elektroautos aktuell meist noch deutlich mehr kosten als Verbrenner, sodass ein griffiger Vergleich nicht möglich ist. Für die Fahrzeugbeschaffung spielt es ebenfalls keine große Rolle, ob der Firmenwagen mit Elektro- oder Ottomotor fährt: Die Ersparnisse liegen vor allem in dem Steuervorteil für Dienstwagenfahrerinnen und -fahrer.
Bei Fahrtenbuchmethode ebenfalls nur ein Viertel der Steuerlast
Solltest du mit deinem E-Firmenfahrzeug nur wenig Privatfahrten unternehmen, kann sich auch die Fahrtenbuchmethode zur steuerlichen Berechnung lohnen. Auch hier greift beim E-Firmenwagen eine steuerliche Sonderregelung. Genau wie bei der 1-Prozent-Regelung wird für Elektroautos als Firmenwagen nur ein Viertel des tatsächlichen geldwerten Vorteils berechnet.
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Viele Plug-In-Hybride profitieren ebenfalls von Steuervorteilen
Auch Plug-in-Hybride können steuerlich begünstigt werden – allerdings unter strengeren Bedingungen als reine Elektroautos. Damit der geldwerte Vorteil mit dem reduzierten Satz von 0,5 Prozent angesetzt werden darf, muss das Fahrzeug entweder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern (für Fahrzeuge, die zwischen 01.01.2025 und 31.12.2030 angeschafft wurden) erreichen oder darf maximal 50 Gramm CO₂ pro Kilometer ausstoßen. Wird keine dieser Anforderungen erfüllt, gilt der reguläre Satz von 1 Prozent.
Ausblick über die steuerliche Zukunft von E-Firmenwagen
Aktuell und in den kommenden Jahren gelten weiterhin attraktive steuerliche Vorteile für E-Dienstwagen. Doch die Entwicklung der Vorgaben für Plug-In-Hybride zeigt, dass die Bedingungen für den reduzierten geldwerten Vorteil strenger werden.
Aktuell herrscht noch Planungssicherheit im Fuhrpark, doch die reduzierte Besteuerung für Firmenwagen mit E- oder Hybridmotor gilt aktuell nur bis Ende 2030. Ob und welche Vorteile es anschließend geben wird, ist derzeit noch nicht offiziell beschlossen. Mit dem geplanten Verbrennerverbot ab 2035 greift zeitnah schließlich eine neue Regelung, welche E-Dienstwagen fördert. Aktuell ist ebenfalls im Gespräch, ab 2030 nur noch rein elektrisch betrieben Dienstwagen zuzulassen.
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