Rechtsfahrgebot: Wo es gilt und welche Ausnahmen es gibt
In Deutschland gilt generell das Rechtsfahrgebot – allerdings mit einigen Ausnahmen. Was das Gesetz sagt, welche Strafen drohen und welche Ausnahmen es gibt, klären wir hier.
Auf einen Blick
Wo gilt das Rechtsfahrgebot?
Das Rechtsfahrgebot gilt grundsätzlich auf allen Straßen in Deutschland und verpflichtet dazu, möglichst weit rechts zu fahren. Besonders streng ist es auf Autobahnen und außerorts, während innerorts bei mehreren Fahrstreifen mehr Flexibilität besteht.
Gibt es ein Rechtsfahrgebot auf der Autobahn?
Ja. Ein Abweichen ist nur erlaubt, wenn man überholt oder wenn dichter Verkehr herrscht und mehrere Spuren genutzt werden. Auch bei Hindernissen oder beim Einordnen zum Abbiegen darf von der rechten Spur abgewichen werden.
Muss man innerorts rechts fahren?
Für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen gilt innerorts freie Spurwahl. Es darf sogar rechts überholt werden, bei gebotener Vorsicht und Rücksichtnahme.
Rechtsfahrgebot gilt grundsätzlich auf allen öffentlichen Straßen
Das Rechtsfahrgebot ist eines der Grundprinzipien des Straßenverkehrs in Deutschland: Fahrzeuge müssen laut § 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf der rechten Fahrbahn fahren – und dort möglichst weit rechts.
„Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.“ – § 2 Abs. 2 StVO
Das Rechtsfahrgebot gilt jederzeit und wird durch das Gebot zum Einhalten des Sicherheitsabstands zum Fahrbahnrand eingeschränkt. Dieser sollte in den meisten Fällen etwa 0,5 bis 1 m betragen. Zusätzlich gibt es einige weitere bedeutsame Einschränkungen.
20 Sekunden: Das Zeitfenster für die Mittelspur
Allzu häufig blockieren FahrerInnen auf der Mittelspur der Autobahn den nachkommenden Verkehr – ohne dass sie gerade ein anderes Fahrzeug auf der rechten Spur überholen. In den meisten Fällen ist dies nicht erlaubt.
Das Rechtsfahrgebot gilt auch auf dreispurigen Straßen. Nur zum Überholen darf eine andere Spur genutzt werden. Unter Umständen ist die dauerhafte Nutzung also erlaubt – wenn entsprechend andere Fahrzeuge überholt werden.
FahrerInnen müssen jedoch nicht ständig die Spur wechseln, wenn hin und wieder Autos auf der rechten Spur auftauchen. Die zweite Spur von rechts kann durchgängig genutzt werden, wenn nach ungefähr 20 Sekunden das nächste Fahrzeug überholt wird. Dadurch sollen zu häufige Spurwechsel vermieden werden.
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Mittelspurschleicher können Bußgeld bekommen
Als Mittelspurschleicher werden im Volksmund FahrerInnen bezeichnet, die die Mittelspur dauerhaft ohne erkennbare Überholabsicht nutzen. Diese Personen können für eine Behinderung durch Dauernutzung der Mittelspur mit einem Bußgeld von bis zu 80 Euro und einem Punkt in Flensburg bestraft werden. Nur im Stau und im dichten Verkehr ist die Spur frei wählbar.
Zwar ist eine Blockade der Mittelspur oft störend, doch man sollte sich davon nicht reizen lassen. Wer Autos auf der Mittelspur außerhalb eines Staus rechts überholt, kann mit 100 Euro plus einen Punkt in Flensburg bestraft werden. Noch höher ist das Strafmaß, wenn es durch zu dichtes Auffahren und Lichthupe zur Nötigung kommt. In diesem Fall handelt es sich um eine Straftat, bei der unter anderem der Führerscheinentzug drohen kann.
Überholen im Stau:
Unter Umständen ist auch das Überholen auf rechten Spuren möglich. Dies ist dann erlaubt, wenn der Verkehr zäh fließt und die Fahrzeuge auf den Spuren abwechselnd schneller und langsamer vorankommen. In der Praxis hat sich eine Faustregel von maximal 60 km/h und ein maximaler Geschwindigkeitsunterschied von 20 km/h etabliert. Am wichtigsten ist jedoch, dass eine Rettungsgasse zwischen der linken Spur und der zweiten Spur von links gebildet und Einsatzkräfte durch Spurwechsel nicht behindert werden.
Elefantenrennen auf zweispuriger Fahrbahn nicht immer illegal
Eine weitere, lästige Situation ist vielen AutofahrerInnen bekannt: LKW, die sich auf zweispurigen Autobahnen überholen, stören oft massiv den Verkehrsfluss. Nicht immer ist ein solches Überholmanöver illegal. Denn auch LKW dürfen auf der Autobahn überholen.
Allerdings muss der Überholvorgang zügig erfolgen. Sogenannte „Elefantenrennen“ mit sehr langen Überholvorgängen sind nicht zulässig. In der Rechtsprechung wird häufig von einer erlaubten Geschwindigkeitsdifferenz von mindestens 10 km/h und einer zulässigen Dauer von 45 Sekunden ausgegangen. Ansonsten drohen den FahrerInnen ebenfalls 80 Euro Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg.
Gleiches gilt auf der Mittelspur bei dreispurigen Autobahnen. Auf der dritten (ganz linken) Spur hat ein LKW – abgesehen von Baustellen, Abfahrten und Ausweichen von Hindernissen – hingegen nie etwas verloren.
Innerorts: Rechts überholen ist erlaubt
Nicht jedem bekannt ist, dass das Rechtsfahrgebot ebenfalls innerorts gilt, jedoch für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts freie Fahrstreifenwahl herrscht. Hier dürfen Fahrzeuge sogar auf den rechten Spuren überholen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Autobahnen im Stadtgebiet.
Auch LKW müssen innerorts jedoch häufig links fahren, wenn sie zum Beispiel auf eine Linksabbiegerspur wechseln oder die rechte Fahrbahnseite von parkenden Autos blockiert ist.
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„Linksgehgebot“ und Radwege auf der linken Seite
Nicht jeder weiß, dass es auch für Fußgänger eine zugewiesene Seite gibt. Sollte es keinen Fußgängerweg geben, müssen Passanten laut § 25 StVO außerorts auf der linken Straßenseite gehen, um den entgegenkommenden Verkehr sehen zu können. Innerorts gibt es freie Seitenwahl für Fußgänger.
Fahrradfahrer hingegen haben sich an das Rechtsfahrgebot zu halten. Die Ausnahme: Gibt es auf der linken Fahrbahnseite einen Radweg mit entsprechendem blauem Schild, ist dieser zu benutzen. Bei einem Radweg mit dem Hinweis „Fahrrad frei“ ist die Nutzung gestattet, aber nicht vorgeschrieben.
