An Sonntagen gilt ein generelles Fahrverbot für die meisten LKW
Das Sonntagsfahrverbot für LKW ist gesetzlich in Paragraph 30 der Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben. Seit 1956 gibt es das Verbot für den gewerblichen Gütertransport an Sonn- und Feiertagen. Es wurde vor allem für den Umwelt- und Lärmschutz eingeführt und seitdem mehrfach ergänzt und angepasst.
Laut dem Gesetz dürfen bestimmte LKW an Sonn- und Feiertagen auf deutschen Straßen keine gewerblichen Transporte durchführen. Dies gilt für den Zeitraum von 0 bis 22 Uhr an allen Sonntagen sowie den gesetzlichen Feiertagen des jeweiligen Bundeslandes.
Es kommt zwar nur selten vor, doch private Fahrten mit dem LKW sind jederzeit auch an Sonn- und Feiertagen möglich. Fahrten zu Oldtimertreffen oder der Trip mit großen Wohnmobilen sind vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht betroffen. Auch wenn der eigene private Transporter als LKW zugelassen ist, ist er nicht vom Fahrverbot betroffen.
Das Fahrverbot gilt lediglich für gewerblich genutzte LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie gewerblich genutzten LKW mit Anhängern, unabhängig vom Gewicht. Allerdings gibt es einige Ausnahmen von der Regelung.
Einige LKW dürfen auch an Sonn- und Feiertagen fahren
Trotz des Sonn- und Feiertagsfahrverbots für LKW, sieht man an diesen Tagen hin und wieder schwere Fahrzeuge auf den Straßen. Dies liegt an Ausnahmeregelungen und Sondergenehmigungen für spezielle Transporte.
Generelle Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot gelten laut §30 StVO für:
- Einsatzfahrzeuge
- Pannenhilfe
- Transporte von frischen und leicht verderblichen Lebensmitteln (Milch, Fleisch, Fisch, einige Obst- und Gemüsesorten)
- Transporte von bestimmten tierischen Nebenprodukten, die nicht für den Verzehr bestimmt sind
- Transporte von lebenden Bienen
- Fahrzeuge der Bundeswehr und ihrer Dienstleister sowie verbündete Streitkräfte bei militärischer Notwendigkeit
- Kombinierter Verkehr Schiene-Straße bis zum nächsten Verladebahnhof (max. 200 km)
- Kombinierter Verkehr Hafen-Straße (max. 150 km)
- Allein fahrende Sattelzugmaschinen
- Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt
- Selbst fahrende Arbeitsmaschinen
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (Ausstellungsfahrzeuge, Film- und Fernsehfahrzeuge)
Auch Leerfahrten nach den Transporten der erlaubten Güter sind nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffen.
Wer außerhalb dieser Ausnahmeregelungen gewerbliche Transporte erledigen möchte, kann ebenfalls nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO eine Sondergenehmigung beantragen. Dies geschieht entweder über das zuständige Straßenverkehrsamt des Firmensitzes oder an der zuständigen Behörde des Ortes der ersten Beladung.
Das LKW-Fahrverbot am Sonntag wird jedoch nur für nachweislich sehr dringende Transporte aufgehoben. Wirtschaftliche Vorteile, die durch einen schnellen Transport entstehen, reichen hierfür meist nicht aus.
Geldstrafen drohen Fahrer und Halter
Wer trotz des Sonntagfahrverbots gewerbliche Fahrten durchführt, muss mit einer Geldstrafe rechnen. Fahrern droht 120 Euro Strafe, wenn sie bei einer unerlaubten Fahrt an Sonn- oder Feiertagen erwischt werden.
Wesentlich härter trifft es den Fahrzeughalter. Dieser wird mit bis zu 570 Euro Bußgeld bestraft, wenn sein LKW unerlaubt an Sonn- und Feiertagen über die Straße rollt. Punkte in Flensburg sind bei einfachem Vergehen nicht üblich.
Zwar haftet der Fahrzeughalter mit, im Gegensatz etwa zur Anordnung einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis ohne die gesetzlich vorgeschriebene Führerscheinkontrolle vom Arbeitgeber handelt es sich jedoch um eine Ordnungswidrigkeit und nicht um eine Straftat.