Fahrer, Halter, Eigentümer: Rollen und Pflichten im Fuhrpark

07. Mai 2021 8 minutes Lesezeit
Anna Reuber
Managerin Kundenservice
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Fahrzeughalter und Fahrer

Verschiedene Rollen, unterschiedliche Aufgaben. Im Fuhrpark kommen Fahrzeugführer und Fahrzeughalter vielerlei Pflichten zu. Gerade der Fahrzeughalter steht in der Verantwortung und muss für die Fahrzeuge und ihren ordnungsgemäßen Gebrauch sorgen. Erfahren Sie hier, wo die Unterschiede liegen und woran zu denken ist.

Auf einen Blick

Was ist der Unterschied zwischen Fahrer, Halter und Eigentümer?

Der Fahrer lenkt das Fahrzeug, der Halter trägt die Verantwortung für den Zustand sowie allen bürokratischen Belangen des Fahrzeugs und der Eigentümer hat das Recht, das Fahrzeug zu veräußern. Denkbar ist ebenfalls ein vierter Versicherungsnehmer. Im Fuhrpark ist dies jedoch selten der Fall, da in der Regel der Fahrzeughalter die Versicherung abschließt.

Was sind die Pflichten des Fahrzeughalters?

Zu den Halterpflichten gehören die Versicherungspflicht, die Mitteilungspflicht, die Steuerpflicht, die Instandhaltung der Betriebserlaubnis und die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. In diesem Rahmen muss auch der Fahrzeugführer vom Fahrzeughalter kontrolliert und geschult werden.

Wer hat welche Rolle im Fuhrpark des Unternehmens?

Im Regelfall ist die Unternehmensleitung als Fahrzeughalter anzusehen. Die Pflichten werden jedoch meist an die Fuhrparkleitung übertragen. Fahrzeugführer von Dienstfahrzeugen oder Poolfahrzeugen sind immer die MitarbeiterInnen, welche diese im konkreten Fall nutzen. Bei Leasingfahrzeugen gilt als Eigentümer der Leasinggeber.

Wer ist verantwortlich für das Fahrzeug im Unternehmen?

Unfälle im Fuhrpark des Unternehmen sind unvermeidbar. Wichtig ist jedoch, dass alle Verantwortlichkeiten geklärt sind und die Pflichten aller MitarbeiterInnen klar kommuniziert und beachtet wurden. So können finanzielle oder gar strafrechtliche Folgen weitgehend vermieden werden. Der Fuhrparkleitung fällt hier als Fahrzeughalter eine besondere Rolle zu.

Während des Betriebs des Fahrzeugs kann der Fahrzeugführer zwar direkt für Ordnungswidrigkeiten im Fuhrpark haftbar gemacht werden, doch in vielen Situationen haftet auch der Fahrzeughalter für Fehlverhalten. Immer dann, wenn Schäden aufgrund des Zustands des Fahrzeugs entstehen, fällt die Verantwortung dem Fahrzeughalter zu. Schließlich bringt das Unternehmen aus rechtlicher Perspektive durch das Fahrzeug ein Arbeitsmittel mit Gefährdungspotenzial in Umlauf. Dementsprechend hat es dafür zu sorgen, die potenziellen Gefahren so gering wie möglich zu halten.

Darüber hinaus kann auch ein Verfehlen des Fahrzeugführers auf den Halter zurückfallen. Hat der Fahrzeugführer die Ladung schlecht gesichert, weil er nicht ordnungsgemäß geschult wurde? Oder ist der Fahrzeugführer gar ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren? Gerade hier muss der Fahrzeughalter sich durch Maßnahmen wie die regelmäßige Führerscheinkontrolle und der jährlichen Fahrerunterweisung nach UVV absichern.

Nicht zuletzt ist der Fahrzeughalter auch verpflichtet, Auskünfte über die Fahrzeugnutzung zu geben, damit Ordnungswidrigkeiten den entsprechenden FahrerInnen zugeordnet werden können. So müssen beispielsweise Verstöße gegen die Geschwindigkeitsbegrenzungen mit Hilfe des Blitzerfotos oder des Fahrtenbuchs an die entsprechende Person weitergeleitet werden.

Fahrzeugführer im Unternehmen

Die verschiedenen Rollen im Unternehmen sind gesetzlich geregelt, verlangen in vielen Fällen jedoch eine genaue Betrachtung der Umstände.

Definition Fahrzeugführer

Kurz und leicht verständlich: Der Fahrzeugführer ist die Person, welche das Fahrzeug lenkt.

Im Rahmen der Haftung und Versicherung ist es allerdings entscheidend, ob der Führer von Fahrzeughalter zum Führen des Fahrzeugs berechtigt wurde. Ebenfalls ist darauf zu achten, dass die Versicherung des Fahrzeugs den Fahrzeugführer miteinschließt, da der Fahrzeugführer für die finanzielle Folgen von durch ihn verursachten Schäden haftet.

Pflichten des Fahrzeugführers

Grundsätzlich muss der Fahrzeugführer nach § 2 Abs. 4 StVG zum Führen des Fahrzeugs geeignet sein. Das betrifft sowohl die Gültigkeit der Fahrerlaubnis als auch den psychischen und gesundheitlichen Zustand des Fahrzeugführers. Drogen- und Alkoholeinfluss sind bekannterweise ebenfalls Ausschlusskriterien für die Fahrtüchtigkeit. Der Fahrzeugführer muss bei der Fahrt außerdem immer den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1) mitführen.

Des Weiteren ist er laut § 23 StVO verantwortlich für:

  • Einhaltung der Verkehrsregeln nach StVO und StVZO
  • ordnungsgemäße Besetzung des Fahrzeugs
  • sichere Ladung des Fahrzeugs
  • vorschriftsmäßige Nutzung eines Zugs oder Gespanns
  • freie Sicht und Gehör
  • Sichtbarkeit des Kennzeichens
  • Funktionstüchtige Beleuchtungsanlage (auch an Anhängern)
  • Einhaltung der Regelungen zu elektronischen Kommunikations- und Unterhaltungsgeräten
  • Fahrtabbruch beim Erkennen von Mängeln
  • Erkennbarkeit des Gesichts (Verhüllungsverbot)

Unser Tipp

Innerhalb des Fuhrparks bietet es sich an, mit Checklisten zu arbeiten, um Mängel am Fahrzeug frühzeitig zu erkennen. Gerade bei Poolfahrzeugen können kleine Mängel durch die Fuhrparkleitung übersehen werden, da sie seltener gemeldet werden. Checklisten vor Fahrtbeginn helfen dabei, Mängel zu identifizieren und schnellstmöglich zu beheben.

Fahrzeughalter im Unternehmen

Der Fahrzeughalter wird oft mit dem Versicherungsnehmer verwechselt. Obwohl es häufig der Fall ist, muss der Fahrzeughalter nicht zwangsweise die eingetragene Person sein. Vielmehr ist der Halterbegriff an dem tatsächlichen Verhältnis zum Fahrzeug gekoppelt.

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Führerscheinkontrolle im Fuhrpark: Das gilt es zu beachten

Die Führerscheinkontrolle ist Teil des Alltags der Fuhrparkleitung. Im Unternehmen beugt die halbjährliche Kontrolle unerlaubten Fahrten mit den Dienstwagen vor, welche hohe Strafen oder Ausfälle von Versicherungsleistungen zur Folge haben können. In diesem Beitrag erfährst du, worauf du bei der Führerscheinkontrolle achten musst und welche einfachen Methoden es gibt, um dich vor rechtlichen Konsequenzen abzusichern.

Definition Fahrzeughalter

Die rechtlich gültige Definition des Fahrzeughalters klingt daher ein wenig komplizierter, wie ein Beispiel aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Köln zeigt:

Gesetzestext

„Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt/ die ein solcher Gebrauch voraussetzt […] Für eigne Rechnung wird das Fahrzeug von demjenigen gebraucht, der die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die erforderliche Verfügungsgewalt besitzt, wer als Fahrzeugbenutzer Anlaß, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann […] Die Haltereigenschaft ist demnach weniger ein rechtliches als vielmehr ein wirtschaftliches Verhältnis“

OLG Köln, Beschluss vom 08.10.1993 – Ss 414 / 93

Vereinfacht gesagt bedeutet das: Halter ist, wem das Fahrzeug nutzt und wer es für diesen Nutzen einsetzen kann. Ein Dienstwagen nutzt zwar ebenfalls dem Fahrzeugführer, allerdings liegt die Entscheidung über den Gebrauch des Fahrzeugs beim Unternehmen. Selbst der Leasinggeber als Eigentümer kann nicht über den Einsatzrahmen des Fahrzeugs bestimmen und gilt daher nicht als Fahrzeughalter.

Pflichten des Fahrzeughalters

Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit, Arbeitssicherheit, Zugang zu den Fahrzeugen und der ordnungsgemäße Umgang mit ihnen: all das gehört zu den Pflichten des Fahrzeughalters. Verständlich, dass die Halterpflichten gerade bei größeren Fuhrparks an das Fuhrparkmanagement delegiert werden. Hierfür benötigt es einen entsprechenden Absatz im Arbeitsvertrag oder einer gesonderten Beauftragung. Nur durch die ausdrückliche Delegierung kann die Halterhaftung rechtswirksam übertragen werden.

Zu den Halterpflichten gehören:

  • Versicherung des Fahrzeugs gewährleisten
  • Kfz-Steuer fristgerecht zahlen
  • Änderungen der Halterdaten bei der Zulassungsbehörde anzeigen
  • Veränderungen am Fahrzeug beim TÜV abnehmen lassen
  • Instandhaltung der Fahrzeuge nach  § 16 StVZO
  • Verkehrssicherheit gewährleisten
  • Fahrzeugprüfung organisieren und durchführen lassen
  • Arbeitssicherheit durch UVV-Fahrzeugkontrolle gewährleisten
  • Schulung der Fahrzeugführer im Rahmen der Fahrerunterweisung nach UVV
  • Regelmäßige Führerscheinkontrolle durchführen (manuell oder elektronisch)

Eigentümer des Dienstwagens

Viele Dienstwagen werden vom Unternehmen geleast und den MitarbeiterInnen zur Verfügung gestellt. In diesem Fall ist der Eigentümer des Dienstwagens das Leasingunternehmen oder die Bank, welche die Finanzierung des Wagens ermöglicht.

Die eigentliche Verantwortung des Eigentümers ist allerdings verschwindend gering. Halterpflichten betreffen ihn nicht, lediglich das Recht zur Veräußerung steht dem Eigentümer zu. Folglich ist der Eigentümer beim eigentlichen Betrieb des Fahrzeugs völlig außen vor gelassen.

Umfangreiche Halterverantwortung

Ganz im Gegensatz zum Eigentümer, trifft die Hauptverantwortung den Fahrzeughalter. Diese Verantwortung wird umso größer, da nicht nur die Arbeits- und Betriebssicherheit von Dienstwagen und Poolfahrzeugen zu den Halterpflichten gehören. Zusätzlich ist der Fahrzeughalter dazu verpflichtet, Schäden durch Fehlverhalten der Fahrzeugführer soweit wie möglich zu vermeiden.

Grundlage hierfür bildet der kontrollierte Zugang zu den Fahrzeugen. Nur wenn die MitarbeiterInnen eine gültige Fahrerlaubnis besitzen, dürfen Fahrten mit dem Dienstwagen gestattet oder angeordnet werden. Allerdings bleibt es dabei nicht bei einer einmaligen Kontrolle des Führerscheins, denn der Gesetzgeber erfordert regelmäßige Kontrollen – mindestens jedes halbe Jahr.

Zwar kann ein kurzfristiger Führerscheinentzug der MitarbeiterInnen unter Umständen unbemerkt bleiben, doch Rechtsexperten sind sich darüber einig, dass dieses Kontrollintervall ausreicht, um Konsequenzen wie Bußgelder oder sogar Freiheitsstrafen zu vermeiden. Denn diese sind laut § 21 StVG durchaus vorgesehen, wenn ein Fahrzeughalter vorsätzlich oder fahrlässig eine Fahrt ohne Fahrerlaubnis anordnet.

Allerdings endet die Verantwortung in Bezug zum Fahrzeugführer nicht bei der Führerscheinkontrolle. Ebenso muss der Fahrzeughalter dafür Sorge tragen, dass der Fahrer selbst den Dienstwagen ordnungsgemäß nutzen kann. Allein durch die Fahrerlaubnis sieht der Gesetzgeber diesen Umstand nicht als selbstverständlich an. Daher ist im Rahmen der UVV zusätzlich eine jährliche Unterweisung für Fahrzeugführer vorgesehen. Auch diese ist rechtlich bindend.

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