Digitaler Fahrtenschreiber: Vorschriften für LKW und PKW

07. Oktober 2024 5 minutes Lesezeit
Nils Heininger Freier Redakteur

Die Vorgaben für Fahrtenschreiber verändern sich laufend. Wann ein digitaler Fahrtenschreiber nötig ist und welche Vorschriften es beim Tachographen gibt, erfährst du hier.

Auf einen Blick

Wann ist ein digitaler Fahrtenschreiber Pflicht?

Ein digitaler Fahrtenschreiber ist Pflicht für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen, die im kommerziellen Güter- oder Personenverkehr eingesetzt werden sowie für alle Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen und Omnibusse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.

Welche neuen Regelungen für digitale Fahrtenschreiber treten in Kraft?

Bis 2025 müssen digitale Fahrtenschreiber von „Smart Tachograph 1“ auf „Smart Tachograph 2“ umgerüstet werden. Ab Juli 2026 müssen Fahrtenschreiber außerdem auch bei Fahrzeugen ab 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die Fahrtenschreiber-Pflicht?

Können aufgrund fehlender Fahrerkarte keine Kontrollen stattfinden, kostet dies den Fahrer 250 Euro. Unternehmen können sogar mit einem Bußgeld von 500 Euro belangt werden, wenn sie die Archivierungspflicht der Fahrerkarten nicht einhalten.

Fahrtenschreiber sind in vielen Ländern Pflicht

Die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten ist international geregelt. Die Unterzeichner des „Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals“, kurz EATR-Staaten, haben viele Vorgaben vereinheitlicht, um die Sicherheit beim nationalen und internationalen Güter- und Personentransport zu erhöhen. Zu den EATR-Staaten gehören auch außerhalb der EU viele Unterzeichner, wie z.B. Russland, Turkmenistan oder Aserbaidschan.

Um die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren, benötigt es jedoch einen Fahrtenschreiber, den die Polizei, der Zoll oder andere Kontrollbehörden auslesen und auswerten kann. In Deutschland sind Fahrtenschreiber schon lange Pflicht. Mittlerweile geschieht die Dokumentation digital.

Bestimmte LKW und PKW benötigen digitale Fahrtenschreiber

Da sich die Vorschriften stetig ändern, herrscht oft Unklarheit über den aktuellen Stand, welche PKW, Kleintransporter und LKW einen Fahrtenschreiber benötigen.

Derzeit gilt:

  • Fahrzeuge ab 2,8 Tonnen, die für den kommerziellen Güter- und Personenverkehr genutzt werden, müssen Fahrtenschreiber nur nutzen, wenn sie verbaut sind, ansonsten reichen Tageskontrollblätter als Nachweis
  • Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen, die für den kommerziellen Güter- und Personenverkehr genutzt werden, benötigen einen Fahrtenschreiber
  • Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen und Omnibusse ab 8 Fahrgastplätzen benötigen generell einen Fahrtenschreiber

Zum kommerziellen Personen- und Güterverkehr zählen ausdrücklich keine Fahrten, die einem anderen kommerziellen Zweck untergeordnet sind, wie beispielsweise die Anfahrt von Handwerkern. Nur, wenn der Transport die Hauptdienstleistung darstellt, greifen die Vorschriften. Dies gilt ebenfalls für PKW mit Anhängern, sofern die entsprechende Gesamtmasse überschritten wird.

In naher Zukunft wird es weitere neue Regelungen für den digitalen Fahrtenschreiber geben:

  • Seit Anfang 2024 müssen neue Fahrzeuge mit Fahrtenschreiberpflicht mit der Technologie „Smart Tachograph 2“ ausgestattet sein
  • Ab dem 19.8.2025 müssen digitale Fahrtenschreiber von „Smart Tachograph 1“ auf „Smart Tachograph 2“ umgerüstet werden.
  • Ab dem 1. Juli 2026 gilt die Pflicht für Fahrtenschreiber im grenzüberschreitenden Verkehr bereits ab 2,5 Tonnen, sofern die Fahrten dem kommerziellen Personen- und Güterverkehr dienen.

Zu jeder Regel gibt es natürlich auch entsprechende Ausnahmen: Fahrzeuge, die eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschreiten, benötigen keinen Fahrtenschreiber. Linienfahrzeuge, deren Linie unter 50 km lang ist, sind ebenfalls ausgeschlossen, genau wie Fahrzeuge der Feuerwehr, Polizei, Streitkräfte oder des Katastrophenschutzes. Sogar die Pannenhilfe braucht keinen Fahrtenschreiber, wenn sie bis zu 100 km um den eigenen Standort tätig ist.

Digitale Fahrtenschreiber ersetzen runde Fahrerkarten

Laut der EU-Verordnung VO EG Nr. 561/2006 müssen seit 2006 digitale Fahrtenschreiber in neuen LKW verbaut werden, sofern sie der Pflicht zur Aufzeichnung der Daten unterliegen. Die mechanischen Tachographen, welche die Fahrtdaten auf einer Papierscheibe aufzeichnen, sind bei Neuzulassungen nicht mehr zulässig.

Der digitale Fahrtenschreiber speichert die erfassten Daten 365 Tage auf einem Fahrzeugmodul und 28 Tage auf personengebundenen Fahrerkarten. Dazu gehören die Lenk- und Ruhezeiten sowie Bereitschaftszeiten und Unterbrechungen. Auch Geschwindigkeit und zurückgelegte Distanzen werden erfasst. Geschwindigkeiten können zur Unfallaufklärung und Überwachung über 24 Stunden auf die Sekunde genau nachvollzogen werden. Geschwindigkeitsüberschreitungen werden sogar dauerhaft gespeichert.

Diese Strafen gibt es bei Vergehen im Zusammenhang mit dem Fahrtenschreiber

Die Strafen für Missachtungen zur Pflicht der Nutzung eines Fahrtenschreibers sind von den Strafen bei Vergehen gegen die Lenk- und Ruhezeiten zu unterscheiden. Beide Arten von Verstößen sind leider sehr üblich. Die Aktionswochen von Roadpol, bei denen 29 Staaten mitgemacht haben, zeigten ein ernüchterndes Ergebnis: Bei den etwa 380.000 LKW- und Buskontrollen, wurden über 95.000 Verstöße festgestellt, also bei etwa einem Viertel.

Meist wurden Lenk- und Ruhezeiten missachtet, an zweiter Stelle stand jedoch die ordnungsgemäße Nutzung der Fahrtenschreiber. Dabei gibt es hierfür mitunter hohe Bußgelder.

FahrerInnen, die ihre Fahrerkarte nicht mitführen und dadurch die Kontrolle erschweren, müssen hierzulande 75 Euro zahlen. Ist die Kontrolle nicht möglich, sind 250 Euro fällig. Sollte kein digitaler Tachograph verbaut sein, gibt es ebenfalls 150 Euro Strafe. Doch auch das Unternehmen wird mit 300 Euro zur Kasse gebeten. Sollte es seiner Archivierungspflicht nicht nachkommen, sind sogar 500 Euro fällig.

Die Überschreitungen von Fahrtzeiten haben ebenfalls Bußgelder zur Folge.

Bußgelder Nichteinhaltung der Ruhezeiten

Bis 1 Stunde Bis 3 Stunden Über 3 Stunden
Bußgelder Fahrer 30 € pro angefangene Stunde 30 € pro angefangene Stunde 60 € pro angefangene Stunde
Bußgeld Unternehmen 90 € pro angefangene Stunde 180 € pro angefangene Stunde

 

Bußgelder verkürzte Pausenzeit

Bis 15 Minuten Ab 15 Minuten
Bußgelder Fahrer 30 € 30 € pro angefangene 15 Minuten
Bußgelder Unternehmen 90 € pro angefangene 15 Minuten

 

Bußgelder tägliche Lenkzeit überschritten

Bis 1 Stunde Bis 2 Stunden Über 2 Stunden
Bußgeld Fahrer 30 € 30 € pro angefanene 30 Minuten 60 € pro angefangene 30 Minuten
Bußgeld Unternehmen 90 € pro angefangene 30 Minuten 180 € pro angefangene 30 Minuten

Aufbewahrungs und Schulungspflichten des Unternehmens

Nicht nur auf der Straße, auch im Büro erzeugt die Pflicht zur Nutzung von Fahrtenschreibern für Aufwand. Damit die FahrerInnen die Fahrtenschreiber ordnungsgemäß nutzen, sind entsprechende Einweisungen nötig. Dadurch lassen sich Bußgelder durch falsche Nutzung häufig vermeiden.

Das Unternehmen ist außerdem verpflichtet, die Daten aus den Fahrerkarten spätestens nach 28 Tagen auszulesen und diese mindestens ein Jahr zu speichern. Auch die mechanisch erstellten Tachoscheiben müssen mindestens ein Jahr aufbewahrt werden.

Hier hilft in modernen Fuhrparks die digitale Technik aus: Softwareanalysen können Daten in Echtzeit liefern und helfen, etwaige Verstöße selbst zu entdecken und entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit es bei Kontrollen durch die Behören nicht teuer wird und die Sicherheit der FahrerInnen und anderer Verkehrsteilnehmer gewährleistet werden kann

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