Vom Fahrzeugbrief zur Zulassungsbescheinigung Teil 2
Seit 2005 gibt es den Fahrzeugbrief nicht mehr in seiner ursprünglichen Form. Im Rahmen der EU-Gesetzgebung wurde der Fahrzeugbrief mit dem Fahrzeugschein zur Zulassungsbescheinigung zusammengeführt. Allerdings bleiben in Deutschland weiterhin zwei unterschiedliche Dokumente erhalten: Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 ersetzt den früheren Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil 2 ist das, was früher der Fahrzeugbrief war. Die alten Begriffe werden heute weiterhin im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet.
Die Zulassungsbescheinigung Teil 2 ist der Nachweis über den Halter eines Kraftfahrzeugs. Sie wird für die Zulassung und für Ummeldungen benötigt und wechselt beim Kauf oder Verkauf des Fahrzeugs seinen Besitzer. Außerdem finden sich die Daten des Fahrzeugs auf dem Dokument.
Alte Fahrzeugbriefe sind jedoch weiterhin gültig. Erst bei der nächsten Ummeldung muss der Fahrzeugbrief durch eine Zulassungsbescheinigung ersetzt werden – zusammen mit dem Fahrzeugschein.
Das steht in der Zulassungsbescheinigung Teil 2
Die Zulassungsbescheinigung Teil 2 besteht aus zwei Abschnitten. Im oberen Abschnitt finden sich die Daten zum Fahrzeughalter sowie die Zulassungsdaten. Sie sind wie folgt gekennzeichnet:
- A: Amtliches Kennzeichen
- B: Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs
- B (1): Anzahl der Vorhalter
- C.3.1: Name oder Firmenname aktueller Halter (linke Spalte)
- C.6.1: Name oder Firmenname vorheriger Halter (rechte Spalte)
- C.3.2: Vorname(n) aktueller Halter (linke Spalte)
- C.6.2: Vorname(n) vorheriger Halter (rechte Spalte)
- C.3.3: Anschrift des aktuellen Halters zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung (linke Spalte)
- C.6.3: Anschrift des vorherigen Halters zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung (rechte Spalte)
- C.4c: „Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen“
- I: Datum der Zulassung
Außerdem findet sich ebenfalls der Stempel und die Adresse der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin im oberen Teil.
Im unteren Teil der Zulassungsbescheinigung befindet sich zunächst die Nummer der Zulassungsbescheinigung, gefolgt von den Fahrzeugdaten. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
- D.1: Marke
- D.2: Typ, Variante und Version
- D.3: Handelsbezeichnung(en)
- (2): Hersteller Kurzbezeichnung
- (2.1): Code zu (2)
- (2.2): Code zu D.2 mit Prüfziffer
- E: Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- (3): Prüfziffer zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- J: Fahrzeugklasse
- (4): Art des Aufbaus
- (23): Raum für interne Vermerke des Herstellers
- (5): Bezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus
- R: Farbe des Fahrzeugs
- (11): Code zu R
- P.1 Hubraum in cm³
- P.2 Nennleistung in kW
- P.4: Nenndrehzahl beim min
- P.3: Kraftstoffart oder Energiequelle
- K: Nummer der EG-Typgenehmigung oder ABE
- (6): Datum zu K
- (17) Merkmal zur Betriebserlaubnis
- (24) Ausstellende Behörde der Bescheinigung
- (25) Zusätzliche Vermerke der Zulassungsbehörde
Wo soll die Zulassungsbescheinigung Teil 2 aufbewahrt werden?
Obwohl die Zulassungsbescheinigung Teil 2 kein Eigentumsnachweis ist, verbleibt sie in der Regel beim Eigentümer. Schließlich kann ein Fahrzeug nur mit der Zulassungsbescheinigung Teil 2 nach dem Verkauf umgemeldet werden. Der Eigentümer sichert sich mit dem Einbehalt des Dokuments so vor unerlaubten Verkäufen ab.
Genauso wie der Fahrzeugbrief gehört die Zulassungsbescheinigung Teil 2 entsprechend nicht in das Fahrzeug. Sie sollte sicher verwahrt werden, womöglich sogar in einem Safe oder Bankschließfach. Nur der Fahrzeugschein, bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1 gehört ins Fahrzeug.
Im Falle von geleasten Fahrzeugen wird der Fahrzeughalter zwar in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 vermerkt, das Dokument bleibt jedoch bei der Leasinggesellschaft, die Eigentümer des Fahrzeugs ist. Dies gilt auch für die vielen Fahrzeuge, die als Dienstwagen im Unternehmen im Zuge eines Leasings eingesetzt werden.
Sogar bei der Finanzierung eines Fahrzeugs behält sich der Kreditgeber vor, die Zulassungsbescheinigung Teil 2 so lange einzubehalten, bis das Fahrzeug vollständig abbezahlt ist. Denn erst dann wechselt das Fahrzeug den Besitzer. So beugt der Kreditgeber einem illegalen Verkauf des Fahrzeugs vor.
Fahrzeugbrief umschreiben oder beantragen
Zwar sollte ein Eigentümer im Besitz der Zulassungsbescheinigung sein, dennoch können Dokumente gelegentlich verlegt, gestohlen oder unabsichtlich zerstört werden. In diesem Fall sollte das Dokument frühzeitig neu beantragt werden, denn die Beantragung neuer Zulassungsbescheinigungen ist ein aufwendiger Prozess.
Zunächst muss eidesstattlich erklärt werden, dass das Dokument verloren gegangen ist. Im Falle eines Diebstahls muss dieser angezeigt werden, bevor der Verlust bei der Zulassungsstelle gemeldet werden kann. Die Zulassungsstelle gibt dann die Verlustmeldung an das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg weiter, welche diese im Bundesverkehrsblatt meldet – für den Fall, dass eventuelle Halter Einspruch erheben wollen. Erst danach kann ein neues Dokument ausgestellt werden.
Insgesamt dauert der Prozess etwa sechs Wochen. Die Kosten betragen etwa 60 Euro für die Zulassungsbescheinigung Teil 2 und etwa 10 Euro für den ersten Teil. Jedoch gibt es sie immer nur im Doppelpack.
Wer die Zulassungsbescheinigung Teil 2 neu beantragen möchte, benötigt folgende Unterlagen:
- Gültiges Ausweisdokument
- Zulassungsbescheinigung Teil 1
- AU/HU Bescheinigung
- Diebstahlanzeige (bzw. Vorgangsnummer der Anzeige) oder eidesstattliche Erklärung bei Verlust
- Bei gewerblicher Nutzung: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
Das Fahrzeug darf auch bei Verlust der Zulassungsbescheinigung weiter gefahren werden. Schließlich wird das Dokument bei Verkehrskontrollen nicht benötigt. Allerdings kann ein Fahrzeug ohne Zulassungsbescheinigung Teil 2 nicht verkauft werden, auch Ummeldungen oder Änderungen beim Fahrzeughalter können nicht vorgenommen werden.