Autonomes Fahren in Deutschland: Diese Gesetze gibt es
Selbstfahrende Autos sind nicht länger nur eine abstrakte Zukunftsvorstellung. Die Technologie wird immer ausgereifter. Deutschland möchte beim autonomen Fahren eine Vorreiterstellung einnehmen und hat schon früh den passenden Rechtsrahmen dafür geschaffen.
Auf einen Blick
Welche Stufen des autonomen Fahrens sind in Deutschland erlaubt?
Deutschland hat den rechtlichen Rahmen für das autonome Fahren geschaffen. Während die SAE-Stufen 1 und 2 weit verbreitet sind, gibt es engere Vorschriften bei Stufen 3, 4 und 5.
Wo ist autonomes Fahren in Deutschland erlaubt?
Seit 2021 dürfen automatisierte und autonome Fahrzeuge unter klaren Bedingungen auf fest definierten Strecken eingesetzt werden – unter menschlicher Aufsicht. Dies ist vor allem im ÖPNV und der Logistik der Fall.
Wer haftet bei Unfällen von autonomen Fahrzeugen?
Sollten Fahrende ordnungsgemäß die Kontrolle an Fahrzeuge des SAE-Levels 3 oder höher abgeben, haftet in der Regel ab dann der Fahrzeughersteller für Unfälle.
Autonomes Fahren in unterschiedlichen Stufen
Schon heute bieten viele Neuwagen Fahrerassistenzsysteme, die zum Beispiel Abstand halten, die Geschwindigkeit anpassen und die Spur automatisch korrigieren. Lenkassistenten übernehmen sogar wie von Geisterhand geleitet die Fahrt – auch in Kurven. Dennoch müssen Fahrende jederzeit eingreifen können und die Hände am Lenker halten. Auf deutschen Straßen gilt derzeit ein Zusammenspiel von Mensch und Maschine – mit der Verantwortung beim Menschen.
Die Society of Automotive Engineers (SAE) unterscheidet folgende Stufen hin zum autonomen Fahren:
- Level 0 / keine Assistenz: FahrerIn übernimmt alle Aufgaben ohne Hilfe
- Level 1 / Assistiertes Fahren: Fahrzeug unterstützt mit Funktionen wie Tempomat oder Spurhalteassistent. FahrerIn kann jederzeit eingreifen
- Level 2 / Teilautomatisiertes Fahren: Fahrzeug kann lenken, beschleunigen und bremsen. FahrerIn muss bereit sein, einzugreifen
- Level 3 / Hochautomatisiertes Fahren: Vollständige Übernahme der Fahrt in bestimmten Situationen (meist Staus), FahrerIn kann sich kurzzeitig von der Fahrt abwenden und muss auf Aufforderung wieder übernehmen
- Level 4 / Vollautomatisiertes Fahren: Fahrzeug kann unter bestimmten Bedingungen (z.B. Autobahn) dauerhaft ohne Einwirkung der FahrerInnen fahren.
- Level 5 / Autonomes Fahren: Fahrzeug fährt immer ohne FahrerIn, Pedale und Lenkrad sind überflüssig
Die Stufen 1 und 2 werden häufig auch als assistiertes Fahren bezeichnet, die Stufe 3 als automatisiertes Fahren und Stufen 4 und 5 als autonomes Fahren. Aktuell befinden sich die meisten Neuwagen auf Level 2, dem assistierten Fahren.
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Halterhaftung im Fuhrpark: Das müssen Fuhrparkleiter beachten
In Ihrem Fuhrpark ist die Halterhaftung ein unvermeidbares Thema. Regelungen zu den Pflichten von Fahrzeughaltern finden sich im Gesetz an verschiedenen Stellen. Wir haben hier für Sie die wichtigsten Informationen zur Halterhaftung zusammengeführt.
Gesetzeslage autonomes Fahren – was ist erlaubt?
Für die weitere Entwicklung hat Deutschland schon früh den rechtlichen Rahmen geschaffen. 2017 ebnete die Bundesregierung unter Angela Merkel den Weg für autonomes Fahren in Deutschland. Selbstfahrende Autos sollen stufenweise erlaubt werden – zunächst mit einem Fahrer, später ohne. Seit 2021 bestehen Gesetze, welche auch die Entwicklung und Nutzung von vollautomatisiertem und autonomen Fahren in Deutschland klären.
Potenziell sind automatisiertes und autonomes Fahren rechtlich bereits möglich, allerdings unter gewissen Bedingungen:
- Die Fahrenden müssen beim automatisierten Fahren kurzfristig bereit sein, die Kontrolle zu übernehmen. Der Fahrersitz darf nicht verlassen werden
- Bauart-Vorschriften regeln den Rahmen für den Einsatz der Technologie
- Autonom fahrende Fahrzeuge dürfen in Deutschland nur auf vorher festgelegten und genehmigten Strecken fahren
- Autonom fahrende Fahrzeuge müssen durch Menschen überwacht werden, die das Fahrzeug anhalten und Fahrmanöver freigeben können
Die Vorschriften zum automatisierten und autonomen Fahren sind seit 2017 bzw. 2021 im Straßenverkehrsgesetz aufgenommen worden. Folgende Stellen wurden in diesem Rahmen eingefügt:
| Gesetz | Inhalt | Beispiele |
| StVG §1a | Grundsätzliche Rahmenbedingungen für hoch- oder vollautomatisiertes Fahren | – Einhaltung der Verkehrsregeln – rechtzeigige Meldung, wenn Übernahme durch FahrerIn nötig ist – Möglichkeit der Übersteuerung oder manuelle Übernahme durch FahrerIn |
| StVG §1b | Grundsätzliche Vorschriften zur Übernahme der Kontrolle durch den Fahrzeugführer | – Wahrnehmungsbereitschaft der Fahrenden – Pflicht zur Übernahme der Kontrolle |
| StVG §1c | Überwachung und Evaluierung durch Bundesregierung | – Daten zur Evaluierung der Gesetze |
| StVG §1d | Begriffserklärungen im Rahmen des autonomen Fahrens | – Definition autonome Fahrfunktion – Definition Betriebsbereich – Definition risikominimaler Zustand (eigenständiges Abstellen des Fahrzeugs) |
| StVG §1e | Umfangreiche Vorschriften zum Betrieb von autonomen Fahrzeugen | – Definition autonome Fahrfunktion – Definition Betriebsbereich – Definition risikominimaler Zustand (eigenständiges Abstellen des Fahrzeugs) |
| StVG §1f | Pflichten von Hersteller, Halter, technischer Aufsicht von autonomen Fahrzeugen | – Halterpflichten: Wartung, Prüfung, Einhaltung von Vorschriften – nötige Vorkehrungen der technischen Aufsicht – Herstellerpflichten |
| StVG §1g-1l |
Technische Bestimmungen und Übergangsbestimmungen |
Autonomes Fahren findet aktuell vielerorts in Erprobungsphase statt – vor allem im ÖPNV oder der Logistik, nicht jedoch im privaten PKW-Verkehr.
Wer haftet bei Unfällen von autonomen Fahrten?
Ein Grund für die noch zögerliche Markteinführung von Fahrzeugen der Stufe 3 oder höher sind demnach auch rechtliche Belange: Denn wer haftet für Unfälle, wenn niemand das Fahrzeug steuert?
Sobald FahrerInnen auf der Ebene des hochautomatisierten Fahrens die Kontrolle an das Fahrzeug abgeben, sind sie nicht länger verantwortlich – stattdessen haftet der Fahrzeughersteller für Unfälle und Schäden. Kein Wunder also, dass die Hersteller eher konservativ bei der Markteinführung solcher Systeme sind.
Allein die entsprechend ausgestattete Mercedes S-Klasse bietet aktuell die automatisierte Fahrt auf bestimmten Strecken unter stark eingegrenzten Bedingungen. „Hände vom Steuer“ ist erlaubt. Dennoch müssen FahrerInnen kurzfristig reaktionsbereit sein, falls unerwartet Verkehrssituationen auftreten, welche das Fahrzeug nicht selbst meistern kann – zum Beispiel Baustellen.
Entsprechend ist das System in vielen Situationen nicht aktivierbar, z.B. in Tunneln, bei Nacht oder bei Regen. Es überwacht FahrerInnen zudem permanent. Zeitung lesen oder ein kurzes Nickerchen? Dann warnt das System sofort und fordert Aufmerksamkeit ein. Zur Not stoppt das Fahrzeug an der nächsten geeigneten Stelle.
Für die Halterhaftung im Fuhrpark dürfte es vorerst keine großen Änderungen geben: Angestellte mit Zugriff auf Dienstwagen benötigen bis zum vollständig autonomen Fahren weiterhin eine Fahrerlaubnis, die im Rahmen der halbjährlichen Führerscheinkontrolle vom Arbeitgeber kontrolliert werden müssen.
Vorerst könnte der Aufwand sogar steigen, da die teil- und vollautomatisierte Fahrzeuge besondere Anforderungen an die jährlich fällige UVV Unterweisung stellen. Wer hier auf digitale Angebote von Drittanbietern wie DriversCheck zurückgreift, ist rechtzeitig für die Umstellung gerüstet und spart durch ortsunabhängiges E-Learning Zeit und Geld.
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Fahrerunterweisung nach UVV: Gründe, Regeln & Tipps
Die Fahrerunterweisung nach UVV ist eine jährliche Pflicht in Unternehmen mit Fuhrparks. Jedoch muss die Erfüllung der UVV nicht mit hohem Aufwand verbunden sein. Erfahre hier, worauf du achten musst, damit dir keine rechtlichen Konsequenzen drohen.
Rechtsrahmen für Zukunft des autonomen Fahrens in Deutschland
Trotz enger Rahmenbedingungen gehört Deutschland zu den ersten Ländern mit klaren Gesetzen für autonomes Fahren. Das Thema steht weiterhin auf der Prioritätenliste der Bundesregierung. In einem Strategiepapier erklärte das Bundesministerium für Verkehr (BMV) unter Ex-Verkehrsminister Wissing Ende 2024 die Ziele der Gesetzgebung:
- Bis 2026: Autonomes Fahren soll vom Erprobungs- in den Regelbetrieb eingeführt werden
- Bis 2027: Unternehmen sollen, von der Regierung unterstützt, Lösungen für die nachhaltige Integration von autonomen Fahrzeugen in den ÖPNV entwickeln.
- Bis 2028: Der größte zusammenhängenden Betriebsbereich für autonomes Fahren soll durch die Auswahl geeigneter Strecken zwischen Metropolen entstehen.
- Bis 2030: Autonomes Fahren soll ein fester Bestandteil des Verkehrs sein. Ein Fokus liegt dabei auf dem öffentlichen Verkehr.
Doch Deutschland kann den Weg nicht allein gehen. Auf internationaler Ebene gibt es ebenfalls Handlungsbedarf: Es braucht einen weltweit einheitlichen rechtlichen Rahmen, um die Entwicklung voranzutreiben und globale Märkte zu öffnen. Deutschland sieht sich hier in einer Vorreiterstellung und strebt den internationalen Dialog an.
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