Privatparkplatz: Ab wann darf man abschleppen?
Ein fremdes Auto steht auf deinem Kundenparkplatz, blockiert den Stellplatz deines Dienstwagens oder parkt dreist vor deiner Einfahrt – was kannst du hier tun? In diesem Beitrag erfährst du, wann du Falschparker abschleppen lassen darfst, wer die Kosten trägt und wie du dich rechtlich absicherst, ohne selbst in die Pflicht genommen zu werden
Auf einen Blick
Darf ich Falschparker von meinem Privatparkplatz abschleppen lassen?
Ja – § 859 BGB erlaubt es dir, unbefugt abgestellte Fahrzeuge von deinem Privatgrund entfernen zu lassen.
Wer bezahlt den Abschleppdienst?
Grundsätzlich der Falschparker – aber nur, wenn die Maßnahme nachweislich berechtigt war. Abhängig vom Abschleppunternehmen musst du eventuell zunächst in Vorleistung gehen.
Was gilt auf öffentlichen Straßen, z. B. bei zugeparkter Einfahrt?
Hier ist die Polizei zuständig. Sie entscheidet, ob abgeschleppt wird – meist nur bei klarer Behinderung.
Privatparkplätze müssen für Falschparker als solche erkennbar sein
Nicht jeder Parkplatz, der frei zugänglich erscheint, ist automatisch für die Allgemeinheit gedacht. Viele Stellflächen befinden sich auf Privatgrund – mit rechtlichen Konsequenzen für unbefugte Parker. Wer hier sein Auto ohne Berechtigung abstellt, riskiert mehr als nur ein Knöllchen.
Typische Beispiele für Privatparkplätze:
- das eigene Privatgrundstück (z. B. Hof oder Einfahrt),
- ein gemieteter Stellplatz in einer Tiefgarage oder auf einem Wohnareal
- ein exklusiv zugewiesener Parkplatz in einer Wohnanlage
- Kundenparkplätze vor Geschäften – auch mit zeitlich begrenzter Nutzung
- firmeneigene Mitarbeiterparkplätze, Parkplatz des Fuhrparks
Während Flächen wie Einfahrten oder Höfe meist eindeutig als privat erkennbar sind, ist die Lage bei Geschäftsparkplätzen oder Stellplätzen im Mischgebiet oft unklar. Gerade hier ist es wichtig, dass du als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter auf den privaten Status hinweist.
Besonders deutlich machst du dies mit dem Hinweisschild „Privatparkplatz: widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“. Diese Kennzeichnung weist deutlich auf die Eigenschaften des Parkplatzes hin und eröffnet dir zusätzlich die Möglichkeit, etwaige Falschparker umgehend abschleppen zu lassen.
Das Gesetz sagt: Falschparker stören den Besitz
Wer sein Fahrzeug unerlaubt auf einem Privatparkplatz abstellt, begeht eine sogenannte Besitzstörung. Laut § 858 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt es sich um eine „verbotene Eigenmacht“.
Konkret bedeutet das: Der rechtmäßige Eigentümer oder Besitzer des Parkplatzes wird in der Ausübung seines Besitzrechts behindert – unabhängig davon, ob die Fläche zum Wohnen, Arbeiten oder für Kunden reserviert ist.
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Halterhaftung im Fuhrpark: Das müssen Fuhrparkleiter beachten
In Ihrem Fuhrpark ist die Halterhaftung ein unvermeidbares Thema. Regelungen zu den Pflichten von Fahrzeughaltern finden sich im Gesetz an verschiedenen Stellen. Wir haben hier für Sie die wichtigsten Informationen zur Halterhaftung zusammengeführt.
Gesetzestext
„Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).“ – § 858 Absatz 1 BGB
Die gute Nachricht für Grundstückseigentümer, Mieter und das Fuhrparkmanagement: Das Gesetz stellt ihnen ein sogenanntes Selbsthilferecht zur Seite. Dieses ist in § 859 Absatz 3 BGB verankert und erlaubt es, ein Fahrzeug, das den Besitz stört, auf eigene Initiative entfernen – also abschleppen zu lassen.
Gesetzestext
„Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.“ – § 859 Absatz 3 BGB
Falschparker vom Privatparkplatz abschleppen lassen
Grundsätzlich ist das Abschleppen von Falschparkern in dem oben genannten rechtlichen Rahmen also erlaubt. Es ist Teil der Selbsthilfe gegen den widerrechtlich entzogenen oder gestörten Besitz.
In einem Urteil bekräftigte der Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 144/08) dieses Recht auch bei Geschäftsparkplätzen. Demnach spiele es für das Abschleppen keine Rolle, ob noch Parkalternativen zur Verfügung ständen, durch den Falschparker eine Behinderung entstünde oder eine wirtschaftliche Beeinträchtigung zu befürchten wäre.
Falschparker in öffentlichem Raum
Werden Einfahrten, Feuerwehrzufahrten oder Behindertenparkplätze blockiert, liegt der Fall anders. Hier ist ausschließlich die Polizei zuständig. Sie entscheidet, ob ein Abschleppvorgang notwendig ist – und ob eine Verkehrsbehinderung vorliegt, die ein Bußgeld zur Folge hat.
Allerdings solltest du nicht sofort zum Telefon greifen und den Abschleppdienst anrufen, wenn du einen Falschparker entdeckst. Zur Entfernung des falsch geparkten Autos wird das zumutbar kostengünstigste Verfahren verlangt. Daher solltest du dich je nach Fall zunächst bei Nachbarn oder in den Nachbargeschäften erkundigen, ob jemand den Besitzer des Fahrzeugs kennt. Der Vorteil ist, dass du gleich Zeugen hast, die Bestätigen können, dass du dich bemüht hast, den Falschparker zu finden.
Polizei auf Privatparkplätzen
Die Polizei ist auf Privatgelände nicht zuständig, wenn es um das Beauftragen eines Abschleppunternehmens geht. Sie kann jedoch helfen, indem sie den Fahrzeughalter über das Kennzeichen ermittelt und ggf. zum Umparken auffordert. Das kann eine schnelle, unbürokratische Lösung sein – gerade wenn der Halter in der Nähe wohnt oder arbeitet.
Vor dem Abschleppen dokumentieren
Solltest du den Fahrer oder Fahrzeughalter nicht zeitnah ausfindig machen, kannst du das Abschleppunternehmen verständigen. Vorher solltest du jedoch Beweise sammeln, Zeugen finden und das Fahrzeug fotografieren. Dies sichert dich ab, sollte der Falschparker die Abschleppkosten im Nachhinein anfechten.
Die Dokumentation mit Fotos hilft dir jedoch nicht nur, den Parkverstoß zu dokumentieren, sondern auch, Schäden am Fahrzeug festzuhalten. Ansonsten könnte der Fahrzeughalter im Nachhinein das Abschleppunternehmen für Kratzer und Beulen verantwortlich machen.
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Die Fahrerunterweisung nach UVV ist eine jährliche Pflicht in Unternehmen mit Fuhrparks. Jedoch muss die Erfüllung der UVV nicht mit hohem Aufwand verbunden sein. Erfahre hier, worauf du achten musst, damit dir keine rechtlichen Konsequenzen drohen.
Falschparker muss Abschleppdienst zahlen
Hast du die oben genannten Punkte beachtet, muss der Falschparker in der Regel auch die Kosten für den Abschleppdienst übernehmen. Schließlich hat er diese durch sein unbefugtes Parken verursacht.
Es gibt hierfür unterschiedliche Vorgehensweisen:
- Zahlung vor Ort durch den Falschparker: Manche Abschleppunternehmen erheben die Kosten direkt beim Fahrzeugführer und geben das Fahrzeug erst nach Zahlung wieder heraus. Das schützt den Auftraggeber und ist rechtlich zulässig. Der Vorteil: Du musst nicht selbst in Vorleistung treten.
- Zahlung durch den Auftraggeber: Andere Dienste stellen die Rechnung dem Grundstücksbesitzer – dieser muss in Vorleistung gehen und das Geld später beim Falschparker einfordern. Dafür kannst du auch den Abstellort des Fahrzeugs für dich behalten, bis die entsprechende Rechnung beglichen ist. Oder du leitest die Rechnung an den Fahrzeughalter weiter. Weigert sich dieser, zu bezahlen, kannst du eine Klage auf Schadensersatz stellen. Dies ist jedoch ziemlich aufwendig.
- Dienstleister zur Parkplatzverwaltung:
Immer mehr Supermärkte und andere Geschäfte übergeben die komplette Parkraumüberwachung an einen externen Dienstleister. Dieser überwacht den Parkplatz, schleppt unter Umständen sogar selbst ab und schickt die Rechnung an die Falschparker.
Leerfahrten müssen vom Falschparker gezahlt werden
Auch Leerfahrten, also die reine Anfahrt für den Abschleppdienst kannst du oder das Abschleppunternehmen dem Fahrzeughalter bzw. Fahrzeugführer in Rechnung stellen. Diese Kosten entstehen, wenn du den Abschleppdienst verständigt hast, aber der Fahrer zwischenzeitlich das Fahrzeug entfernt hat. Gerade für solche Fälle ist die vorherige Dokumentation extrem wichtig.
Überhöhte Abschleppkosten
Die Abschleppgebühren müssen im für die Region üblichen Rahmen liegen, ansonsten können Falschparker die Rechnung anfechten. Aber Achtung: Dazu kommen auch die Standgebühren und etwaige Zuschläge für Nacht- und Feiertagseinsätze. Wird das eigene Auto nur gegen Zahlung freigegeben, muss der Betrag jedoch zunächst bezahlt werden. Dem Abschleppunternehmen steht die Einbehaltung des Fahrzeugs bis zur Zahlung der Abschleppkosten rechtlich zu.
Abschleppen ist erlaubt – mit Augenmaß
Wenn du selbst einen Privatparkplatz besitzt oder verwaltest – ob im Wohnumfeld oder als Teil eines betrieblichen Fuhrparks – hast du also grundsätzlich das Recht, Falschparker abschleppen zu lassen. Das Gesetz stellt hierfür klare Regeln auf: Besitzstörung durch unerlaubtes Parken berechtigt zur Selbsthilfe. Doch in der Praxis solltest du nicht vorschnell handeln.
Dokumentation, Verhältnismäßigkeit und Kommunikation sind entscheidend, um spätere Konflikte oder rechtliche Stolperfallen zu vermeiden. Gerade für Unternehmen mit eigenem Fuhrpark oder Kundenparkplätzen empfiehlt es sich, mit einem zuverlässigen Abschleppdienst zusammenzuarbeiten – idealerweise einem, der direkt mit dem Falschparker abrechnet.
Denn: Ein blockierter Stellplatz kann schnell auch betriebliche Abläufe stören, etwa wenn Dienstfahrzeuge nicht ausrücken können oder deine Mitarbeitenden im Außendienst Kundentermine verpassen. Wer vorbereitet ist, spart im Ernstfall Zeit, Geld und Nerven.
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