Pendlerpauschale mit Firmenwagen: Das kannst du dir zurückholen
Drei Begriffe mit mächtiger Steuerersparnis: Als Pendlerpauschale, Entfernungspauschale und Kilometerpauschale bezeichnet man den pauschalisierten steuerlichen Abzug der Kosten des Arbeitswegs. Dieser gilt auch bei der Nutzung von Firmenwagen. Welche Regelungen zu beachten sind, wie du die Pendlerpauschale berechnen kannst und welche Sonderregelungen es gibt, erfährst du hier.
Auf einen Blick
Kann ich trotz Firmenwagen Kilometer in der Steuer absetzen?
Ja. Die Pendlerpauschale gilt für Firmenwagen genauso wie für Privatwagen oder den Arbeitsweg mit ÖPNV oder zu Fuß.
Wie berechnet sich die Pendlerpauschale?
Die Pendlerpauschale berechnet sich durch 30 Cent pro Kilometer für den einfachen Arbeitsweg am Tag. Ab dem 21. Kilometer gelten 38 Cent. Für das Jahr 2026 sollen pauschal 38 Cent für jeden Kilometer gelten.
Wie viel Geld kann ich über die Pendlerpauschale mit dem Firmenwagen sparen?
Zwar wird durch die Pendlerpauschale das zu versteuernde Einkommen oft deutlich gesenkt. Firmenwagen mit Privatnutzung erhöhen dieses jedoch wieder durch den geldwerten Vorteil. Dennoch ist der Nutzen der Pauschale sehr hoch.
So berechnest du die Pendlerpauschale mit dem Firmenwagen
Fährst du mit dem Firmenwagen zur Arbeit, kannst du die anfallenden Kosten über eine Pauschale versteuern. Dabei galt von 2022 bis 2025 die Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer der einfachen Strecke pro Tag. Ab dem 21. Kilometer gelten hierfür sogar 0,38 Euro.
Für 2026 ändert sich die Pendlerpauschale aller Voraussicht nach auf generell 0,38 Euro pro Kilometer Arbeitsweg auf einfacher Strecke – gleich ab dem ersten Kilometer. Ein bereits verabschiedetes Gesetz soll noch am 19.12.2025 vom Bundesrat endgültig bestätigt werden.
Die Pendlerpauschale für Firmenwagen wird bei der Steuererklärung in der Anlage N unter Werbungskosten eingetragen. Die Pendlerpauschale wirkt sich erst steuerlich aus, wenn die Werbungskostenpauschale (2025: 1.230 Euro) überschritten wird.
Erste Tätigkeitsstätte und einfacher Arbeitsweg als Berechnungsgrundlage
Bei der Berechnung des Arbeitswegs zählt der einfache Weg zur ersten Tätigkeitsstätte – und zwar der kürzeste. Nur wenn ein verkehrsgünstigerer Weg, durch den du regelmäßig Zeit sparen kannst, existiert, kannst du auch diesen Umweg berücksichtigen. Der Arbeitsweg wird außerdem immer auf den vollen Kilometer abgerundet: Wer 19,7 km zur Arbeit fährt, darf nur 19 km berechnen.
Umwege für Fahrgemeinschaften gelten hingegen nicht als Arbeitsweg. Dafür spielt es allerdings keine Rolle, ob du selbst fährst oder mitgenommen wirst: Jeder der Mitglieder einer Fahrgemeinschaft kann seinen eigenen Arbeitsweg in der Pendlerpauschale geltend machen.
Als erste Tätigkeitsstelle verstehen die Finanzbehörden den Sitz des Unternehmens oder die Außenstelle, an welcher du laut Arbeitsvertrag eingesetzt wirst. Auch wenn du gelegentlich deinen Arbeitstag an einer anderen Stelle startest, gilt die Kilometerpauschale weiterhin für die erste Arbeitsstätte. Wer keine feste erste Arbeitsstätte hat, kann unter Umständen laut den Bestimmungen für Reisekosten 0,30 Euro Pauschale pro jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer geltend machen. Dies ist jedoch eher ein Sonderfall.
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Beispiel Berechnung der Pendlerpauschale
Die Pendlerpauschale kann nur für die Tage berechnet werden, an denen du tatsächlich zur Arbeit gefahren bist. Folgende Tage musst du also abziehen:
- Wochenenden ohne Arbeit
- Feiertage ohne Arbeit
- Tage im Homeoffice
- Krankheitstage
Angenommen, du arbeitest in einer Firma in Nordrhein-Westfalen und wohnst laut Navigationsprogramm 26,8 Kilometer von deiner ersten Arbeitsstätte entfernt. Du hast 30 Urlaubstage genommen und warst 13 Tage krank. Außerdem warst du einmal die Woche ausschließlich im Homeoffice (52 Wochen, abzüglich 6 Wochen im Urlaub, 2 Wochen krank = 44 Home-Office-Tage). Im Jahr 2025 gab es in NRW 251 Arbeitstage.
Tatsächliche Arbeitstage: 251-30-13-44 = 164
Kilometerpauschale pro Tag: 0,30 x 20 + 0,38 x 6 = 8,28
Kilometerpauschale für 2025: 164 x 8,28 = 1357,92 Euro
Pendlerpauschale durch Firmenwagen indirekt gemindert
Die Pendlerpauschale berechnet sich unabhängig davon, ob du mit dem Privatwagen oder dem Firmenwagen fährst – oder ob du andere Verkehrsmittel nutzt. Dennoch werden beim Firmenwagen an anderer Stelle Abzüge vom Gehalt vorgenommen. Denn darfst du den Firmenwagen privat nutzen, musst du ihn auch als Teil deines Gehalts versteuern. Das Fahrzeug gilt dann nämlich als geldwerter Vorteil.
Erlaubt dir dein Arbeitgeber die Fahrt mit dem Dienstwagen zur Arbeit, spielt hier erneut der einfache Weg zur ersten Arbeitsstätte eine Rolle – und zwar unabhängig von den Tagen, an denen du tatsächlich zur Arbeit gefahren bist. Für jeden vollen Kilometer zwischen deiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte musst du 0,03 % des Bruttolistenpreises auf dein zu versteuerndes Einkommen anrechnen.
Darfst du den Firmenwagen auch außerhalb der Fahrten zur Arbeit privat nutzen, kannst du ihn außerdem per 1-Prozent-Regelung versteuern. Hierbei werden zusätzlich 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat als geldwerter Vorteil angerechnet. Eine weitere Alternative ist die genaue Versteuerung der anteiligen Kosten der Privatnutzung. Dafür müsstest du ein Fahrtenbuch führen.
Achtung:
Für einige Hybride und für reine Elektrofahrzeuge gelten die Hälfte bzw. ein Viertel des geldwerten Vorteils gegenüber der herkömmlichen Regelung. Einige Hybride werden mit 0,5 % versteuert, die meisten reinen E-Autos im Fuhrpark mit 0,25 %.
Beispiel Abzüge durch geldwerten Vorteil
Bei einem Fahrzeug, das 40.000 Euro kostet, sähe das Rechenbeispiel mit 26,8 Kilometern Arbeitsweg wie folgt aus:
1-Prozent-Regel: 40.000 Euro x 0,01 = 400 Euro
0,03-Prozent-Regel: 40.000 Euro x 0,0003 x 26 km = 312 Euro
Für die Privatnutzung deines Dienstwagens muss du also 400 Euro zusätzlich im Monat versteuern – unabhängig vom Arbeitsweg.
Für den Arbeitsweg kommen schließlich noch einmal 312 Euro im Monat hinzu – egal wie oft du den Dienstwagen tatsächlich dafür genutzt hast. Nur, wenn du unter 180 Tage im Jahr zur Arbeit gefahren bist, kannst du die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit 0,002 % des Bruttolistenpreises versteuern.
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Sonderfälle für die Pendlerpauschale
Keine Regeln ohne Ausnahmen: Selbst bei der Pendlerpauschale kann es kniffelig werden. Hier sind einige der Sonderfälle bei der Berechnung:
- Nachtschichten: Wer an Tag 1 zur Arbeit fährt und an Tag 2 zurückfährt, darf die Fahrten jeweils nur hälftig ansetzen.
- ÖPNV-Ausgaben höher als Pauschale: Sind die tatsächlichen Ausgaben für den Arbeitsweg (Zugtickets etc.) höher als die Pendlerpauschale, können die Belege eingereicht und die tatsächlichen Ausgaben als Werbekosten angerechnet werden. Dies gilt nur für öffentliche Verkehrsmittel, nicht für Kosten durch PKW-Anfahrt. Außerdem sind die abziehbaren Ausgaben auf 4.500 Euro gedeckelt.
- LehrerInnen mit Homeoffice: LehrerInnen, die keinen Arbeitsplatz in der Schule haben, können bei der Steuererklärung sowohl die Pendlerpauschale für den Unterricht als auch die Homeofficepauschale für die Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen etc. angeben.
- Jobticket vom Arbeitgeber: Erhältst du ein steuerfreies Jobticket/Deutschlandticket, mindert dessen Wert in der Regel die Entfernungspauschale in deiner Steuererklärung. Nur wenn der Arbeitgeber die Leistung pauschal versteuert, kannst du die Pendlerpauschale zusätzlich in voller Höhe geltend machen.
- Doppelte Haushaltsführung: Familienheimfahrten können abgezogen werden, sofern kein Firmenwagen genutzt wird. Eine wöchentliche Heimfahrt ist gestattet.
- Arbeitsweg zu mehreren Arbeitgebern: Wer mehrere Arbeitgeber hat, berechnet die Pendlerpauschale mehrfach. Entweder vom Wohnort jeweils zu den beiden Dienststellen oder vom Wohnort zur ersten Dienststelle und von dort zur zweiten Dienststelle.
- Mehr Fahrten nötig: Wer mehr als 230 Fahrten (5-Tage-Woche) oder 280 (6-Tage-Woche) angibt, muss dies mit einem Fahrtenbuch oder Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen.
Pendlerpauschale beim Firmenwagen hilft beim Steuernsparen
Die Pendlerpauschale bietet für viele Arbeitnehmer eines der größten Sparpotenziale. Nicht wenige Angestellte können hier mehrere tausend Euro von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Doch der Teufel liegt im Detail: Die Arbeitstage mit Arbeitsweg müssen exakt berechnet werden, genauso wie die einfache Strecke. Homeoffice- und Krankheitstage erschweren die Berechnung zusätzlich.
Die Beispiele oben zeigen: Gerade bei längeren Strecken kann die Pendlerpauschale einen erheblichen Teil der zusätzlichen Steuerbelastung durch den geldwerten Vorteil eines Firmenwagens abfedern – insbesondere den Anteil, der auf den Arbeitsweg entfällt. Deshalb solltest du sie in deiner Steuererklärung auf keinen Fall übersehen und die beiden wichtigsten Größen – Entfernung und Anzahl der Arbeitstage mit Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte – möglichst genau ermitteln.
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