Geldwerter Vorteil: Firmenwagen richtig versteuern

03. März 2025 6 minutes Lesezeit
Nils Heininger Freier Redakteur

Firmenwagen, die privat genutzt werden, sind eine Zuwendung deines Arbeitgebers, daher musst du sie als geldwerten Vorteil versteuern. Wie die Versteuerung des Dienstwagens berechnet wird und welche Sonderfälle es gibt, erfährst du hier.

Auf einen Blick

Muss ich meinen Dienstwagen versteuern?

Nutzt du den Dienstwagen auch privat, musst du ihn versteuern. Dies geschieht entweder über die genaue Abrechnung per Fahrtenbuch oder die 1-Prozent-Regelung.

Was ist besser: 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch?

Bei häufiger privater Nutzung des Firmenwagens ist die 1-Prozent-Regelung günstiger. Es ist jedoch hilfreich, ein ordentliches Fahrtenbuch zu führen und am Ende des Jahres zu errechnen, welche Methode günstiger ist.

Welche Sonderbedingungen gibt es bei der Versteuerung von E-Autos?

Reine E-Autos als Dienstwagen mit privater Nutzung werden mit nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert. E-Hybride können unter bestimmten Umständen mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden.

Dienstwagen müssen nur bei Privatnutzung versteuert werden

Jedes Auto, das du von deinem Arbeitgeber bereitgestellt bekommst, wird als Dienstwagen, Firmenwagen oder Geschäftswagen bezeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob du das Fahrzeug nach Dienstschluss wieder auf den Firmenparkplatz abstellst oder ob du den Wagen mit nach Hause nimmst und auch in deiner Freizeit nutzen darfst.

Für die Steuererklärung ist das jedoch relevant. Wirst du für deine Arbeit allein mit Geld bezahlt, handelt es sich um ein gewöhnliches Gehalt, das versteuert wird. Bekommst du jedoch eine zusätzliche Sach- oder Dienstleistung, bezeichnet man dies als geldwerten Vorteil. Das ist beispielsweise der Fall, wenn du eine Wohnung gestellt bekommst oder einen Dienstwagen für den privaten Gebrauch. Für Sachbezüge gibt es gewisse Freigrenzen, diese werden jedoch bei der Bereitstellung eines Dienstwagens überschritten.

Nicht als private Nutzung gelten Fahrten von einer Arbeitsstätte zur anderen, Kundenbesuche, Dienstreisen, Fahrten zu berufsrelevanten Seminaren und Fortbildungen oder Warentransporte.

Zwei Methoden, um den Firmenwagen zu versteuern

Ein Firmenwagen hat für dich häufig steuerliche Vorteile. Um den geldwerten Vorteil zu berechnen, gibt es zwei Methoden: die 1-Prozent-Regelung und die Versteuerung nach Fahrtenbuch. Welche Methode günstiger ist, hängt vom konkreten Fall ab.

Achtung: Bei einer privaten Nutzung von mehr als 50 Prozent darf nur die Versteuerung nach Fahrtenbuch erfolgen.

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Versteuerung pauschal über die 1-Prozent-Regelung

Die 1-Prozent-Regelung ist die einfachere Methode, um die Nutzung des Dienstwagens zu versteuern. In vielen Fällen, besonders, wenn du den Wagen häufig privat nutzt, ist dies die günstigere Methode.

Berechnung des geldwerten Vorteils mit Pauschale

Bei der 1-Prozent-Regelung wird monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs auf dein Bruttogehalt hinzugerechnet und entsprechend versteuert. Das Alter des Fahrzeugs spielt hier keine Rolle, die Steuern berechnen sich aus dem Listenpreis bei Neukauf. Bei einem Fahrzeug, das 40.000 Euro kostet, musst du also monatlich 400 Euro auf dein Gehalt aufrechnen und zusätzlich versteuern.

Der Weg zur Arbeit muss zusätzlich versteuert werden

Der Satz zur Besteuerung erhöht sich, wenn du den Dienstwagen zur Fahrt von deiner Wohnung bis zur ersten Arbeitsstätte nutzt. Hier fallen zusätzlich 0,03 Prozent des Listenpreises zur Versteuerung an. Berechnungsgrundlage bildet die einfache Strecke. Bei einem Arbeitsweg von 25 Kilometern und dem oben genannten Fahrzeug fallen monatlich also zusätzlich 300 Euro geldwerter Vorteil an.

Solltest du jährlich weniger als 180 Mal jährlich zur Arbeit pendeln, kannst du die pauschale Berechnungsgrundlage über eine Einzelbewertung senken. Dann wird jeder Tag, den du mit dem Fahrzeug zur Arbeit gependelt bist, mit 0,002 Prozent pro Entfernungskilometer berechnet.

Fährst du im oben liegenden Beispiel 100 Mal pro Jahr mit dem Fahrzeug zur Arbeit, ergibt dies 0,05 Prozent von 40.000 Euro, die jeden Pendeltag versteuert werden müssen, also 20 Euro pro Tag. Dies geschieht 100 Mal im Jahr, wodurch sich im Jahr ein zusätzlich zu versteuernder Betrag von 2000 Euro ergibt. Auf den Monat gerechnet sind dies etwa 167 Euro, also wesentlich weniger als bei der 0,03-Prozent-Pauschale. Die Einzelbewertung kann auf Anfrage an den Arbeitgeber durchgeführt werden.

Das Fahrtenbuch als Berechnungsgrundlage für den geldwerten Vorteil

Anstatt auf eine Pauschale zurückzugreifen, kannst du auch ein Fahrtenbuch führen, welches genau nachweist, welche Fahrten du tatsächlich privat unternommen hast.

Nicht jedes Fahrtenbuch wird vom Finanzamt anerkannt

Schon bei der Wahl des Fahrtenbuchs solltest du genau aufpassen. Nicht jedes Fahrtenbuch wird vom Finanzamt akzeptiert. Fahrtenbücher, die nur nachweisen, wer wann gefahren ist, beispielsweise als Nachweis bei einer Fahrtenbuchauflage, zählen nicht dazu. Ein Fahrtenbuch für steuerliche Zwecke muss diese Vorgaben des Bundesfinanzhofs befolgen:

  • Gebundene Form (kein Ordner oder Blättersammlung)
  • Angabe des Datums zu Beginn und Ende jeder Fahrt
  • Angabe des Kilometerstands zu Beginn und Ende jeder Fahrt
  • Angabe der Adresse und Hausnummer des Reiseziels der Fahrt
  • Angabe des Reisezwecks
  • Angabe des Kunden oder Geschäftspartners, der aufgesucht wurde

Für private Fahrten musst du lediglich Kilometerstände angeben. Mehrere private Fahrten, die du hintereinander unternimmst, auch an unterschiedlichen Tagen, kannst du gesammelt notieren.

Berechnung anhand der Gesamtkosten

Der geldwerte Vorteil wird bei der Berechnung nach Fahrtenbuch exakt anhand des Anteils deiner gefahrenen privaten Kilometer berechnet. Als Berechnungsgrundlage steht nicht der Bruttolistenpreis, sondern die tatsächlich angefallenen Kosten. Darunter fallen beispielsweise Versicherung, Kfz-Steuern, Kraftstoff und die Abschreibungen für den Firmenwagen, sofern er gekauft ist. Beim Leasing des Firmenwagens sind die Leasingraten sowie Zusatzkosten entscheidend.

Gerade bei Gebrauchtwagen lohnt sich die Berechnung nach Fahrtenbuch häufig, da der geldwerte Vorteil sich nicht nach dem Listenpreis, sondern den tatsächlichen Kosten richtet. Auch wenn du wenig privat fährst, lohnt es sich gegebenenfalls, den Firmenwagen nicht pauschal zu versteuern.

Im Zweifel ist die beste Lösung, ein Fahrtenbuch zu führen und am Ende des Jahres nachzurechnen, welche Methode die Steuerlast möglichst gering hält. Du kannst jedes Jahr neu entscheiden, wie du deinen Firmenwagen versteuern möchtest.

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E-Autos senken die Steuerlast

Setzt dein Arbeitgeber auf einen E-Fuhrpark, spart das ebenfalls Steuern. So gilt bei der 1-Prozent-Regelung nur ein Viertel des Satzes, wenn es sich bei deinem Dienstwagen um ein E-Auto mit einem Bruttolistenpreis bis zu 70.000 Euro handelt. Damit wird die Pauschale quasi zur 0,25-Prozent-Regelung. Auch beim Fahrrad- oder E-Bike-Leasing über den Arbeitgeber gilt diese Regelung.

Teurere E-Fahrzeuge schlagen hingegen mit 0,5-Prozent des Bruttolistenpreises zu Buche. Genauso steht es um Hybrid-Fahrzeuge, sofern sie extern aufladbar sind, maximal 50 Gramm Kohlenstoffdioxid pro Kilometer ausstoßen und eine rein elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern haben.

Achtung: Auch Unfallkosten müssen versteuert werden

Wer die Kosten für Versicherungen, Benzin, Wartung und Reparatur trägt, ist im Dienstwagenüberlassungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für einen Unfall, der bei einer privaten Fahrt geschehen ist, müssen diese zusätzlich als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Kleinere Unfallkosten, die nach Abzug von Erstattungen 1.000 Euro brutto nicht überschreiten, können als Reparaturkosten in die Gesamtkosten mit einbezogen werden und müssen nicht einzeln versteuert werden.

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