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Anschnallpflicht in Deutschland: Das gilt für Fahrer und Mitfahrer

Das Anlegen des Sicherheitsgurts dauert nur wenige Sekunden und kann bei einem Unfall Leben retten. Entsprechend eindeutig ist die Grundregel: In Deutschland gilt die Anschnallpflicht für Fahrer, Beifahrer und Mitfahrende auf der Rückbank – mit wenigen, klar definierten Ausnahmen. Was du zur Gurtpflicht wissen musst, erfährst du hier.

05. Oktober 2026 6 Minuten Lesezeit

Auf einen Blick

Für wen gilt die Anschnallpflicht?

Grundsätzlich für alle Fahrzeuginsassen auf Sitzplätzen mit vorgeschriebenen Sicherheitsgurten – vorne wie hinten. Für Kinder gelten zusätzliche Sicherungsvorschriften.

Welche Strafe droht, wenn man nicht angeschnallt ist?

Wer einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht anlegt, zahlt 30 Euro. Werden Kinder nicht ausreichend gesichert, fallen die Sanktionen höher aus. Fehlt die Sicherung bei Kindern komplett, kommt zusätzlich ein Punkt in Flensburg hinzu.

Gibt es Ausnahmen von der Anschnallpflicht?

Ja, allerdings nur in eng begrenzten Fällen. Dazu gehören etwa Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit, der Haus-zu-Haus-Verkehr unter festgelegten Voraussetzungen und bestimmte Fahrten in Kraftomnibussen.

Gurtpflicht in Deutschland: Wer muss sich anschnallen?

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt die Gurtpflicht in Deutschland in § 21a Abs. 1 StVO: „Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein“.

Welche Fahrzeuge und Sitzplätze überhaupt mit Sicherheitsgurten und Rückhaltesystemen wie Kindersitzen und anderen Vorrichtungen ausgestattet sein müssen, ergibt sich unter anderem aus § 35a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Für die Anschnallpflicht spielt die Länge der Strecke grundsätzlich keine Rolle. Sie gilt auch im Stop-and-Go-Verkehr oder beim Warten an der roten Ampel.

Wichtig: Damit der Sicherheitsgurt seine Schutzfunktion erfüllen kann, sollte er eng am Körper anliegen und über Schulter und Becken geführt werden. Er darf weder am Hals entlang- noch unter der Achsel hindurchführen.

Für Unternehmen ist die Gurtpflicht ebenfalls relevant: Wer Dienst-, Pool- oder Nutzfahrzeuge einsetzt, sollte FahrerInnen für ihre Pflichten und die geltenden Sicherheitsregeln sensibilisieren. Bei Lkw beginnt die sichere Fahrzeugnutzung bereits vor Fahrtbeginn. Welche Prüfungen dabei erforderlich sind, zeigt unsere Checkliste zur Abfahrtskontrolle beim Lkw.

Seit wann gilt die Anschnallpflicht in Deutschland?

Die Gurtpflicht, wie wir sie heute kennen, entstand nicht zu einem einzigen Stichtag. Vielmehr wurden Ausrüstungspflicht und Anschnallpflicht schrittweise eingeführt – zunächst für die Vordersitze, später auch für die Rückbank.

Die wichtigsten Meilensteine:

  • 1974: Neu zugelassene Pkw müssen auf den Vordersitzen mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein.
  • 1976: Die Anschnallpflicht auf den Pkw-Vordersitzen wird eingeführt.
  • 1979: Auch die Rücksitze neu zugelassener Pkw müssen mit Gurten ausgerüstet sein.
  • 1984: Die Anschnallpflicht gilt auch auf den Rücksitzen. Verstöße werden mit einem Verwarnungsgeld geahndet.

Die Entwicklung zeigt auch, warum Ausrüstungs- und Anschnallpflicht bis heute getrennt betrachtet werden müssen: Entscheidend ist vor allem, ob ein Gurt für den jeweiligen Sitzplatz vorgeschrieben ist – denn daran knüpft auch die Pflicht zum Anschnallen an.

Anschnallpflicht hinten: Gilt die Gurtpflicht auch auf der Rückbank?

Ja. Die Anschnallpflicht gilt hinten ebenso wie auf den Vordersitzen, wenn für den jeweiligen Sitzplatz ein Sicherheitsgurt vorgeschrieben ist. Auch auf der Rückbank ist das Fahren ohne Gurt folglich eine Ordnungswidrigkeit.

Für Tiere gilt dagegen keine Anschnallpflicht wie für Personen. Sie müssen während der Fahrt dennoch so untergebracht und gesichert sein, dass von ihnen keine vermeidbare Gefahr ausgeht. Welche Vorschriften für Ladung gelten, erklären wir in unserem Beitrag zum richtigen Beladen von Fahrzeugen.

Beifahrer nicht angeschnallt: Wer zahlt?

Ist ein erwachsener Beifahrer nicht angeschnallt, wird dieser auch belangt. Fahrzeuginsassen sind grundsätzlich selbst verpflichtet, einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt anzulegen, und tragen das Verwarnungsgeld für den eigenen Verstoß.

Anders sieht es bei der Beförderung von Kindern aus: Hier ist die fahrende Person dafür verantwortlich, dass Kinder vorschriftsmäßig gesichert sind. Die Abgrenzung verschiedener Verantwortungsbereiche ist gerade im Fuhrpark wichtig, wo Fahrer, Halter und Eigentümer unterschiedliche Aufgaben und Pflichten übernehmen.

Kinder im Auto: Anschnallen allein reicht nicht immer

Für Kinder gelten zusätzliche Sicherungspflichten. Kinder, die noch keine zwölf Jahre alt und kleiner als 150 Zentimeter sind, müssen auf Sitzplätzen mit vorgeschriebenen Sicherheitsgurten zusätzlich mit einer geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung gesichert werden.

Ist ein Kind bereits zwölf Jahre alt oder mindestens 150 Zentimeter groß, entfällt die gesetzliche Kindersitzpflicht. Die allgemeine Anschnallpflicht bleibt bestehen.

Fahren ohne Gurt: Welche Strafe droht?

Das Fahren ohne Gurt ist eine Ordnungswidrigkeit. Wer einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht anlegt, muss laut Bußgeldrechner 30 Euro zahlen. Bei Kindern hängt die Sanktion davon ab, ob sie nicht vorschriftsmäßig oder überhaupt nicht gesichert wurden. Für sie haftet der Fahrer oder die Fahrerin.

Verstoß Bußgeld Punkte
Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt 30 € –
Ein Kind nicht vorschriftsmäßig gesichert 30 € –
Mehrere Kinder nicht vorschriftsmäßig gesichert 35 € –
Ein Kind ohne Sicherung mitgenommen 60 € 1
Mehrere Kinder ohne Sicherung mitgenommen 70 € 1


Nicht vorschriftsmäßig gesichert
kann beispielsweise bedeuten, dass ein Kind zwar angeschnallt ist, aber der erforderliche Kindersitz fehlt. Ohne Sicherung bedeutet dagegen, dass die vorgeschriebene Sicherung überhaupt nicht umgesetzt ist.

Welche Ausnahmen von der Anschnallpflicht gibt es?

  • 21a StVO nennt konkrete Sonderfälle, in denen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt nicht angelegt sein müssen. Die Ausnahmen sind eng gefasst:
  • Haus-zu-Haus-Verkehr: wenn Personen (z. B. Lieferanten und Paketzusteller) ihr Fahrzeug im Leistungs- und Auslieferungsbezirk häufig verlassen müssen
  • Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit: etwa beim Rückwärtsfahren und auf Parkplätzen
  • Linienbusse mit zugelassenen Stehplätzen: während der Fahrt besteht auch auf Sitzplätzen keine Gurtanlegepflicht
  • Betriebs- und Begleitpersonal in Kraftomnibussen: wenn für die jeweilige Tätigkeit der Sitzplatz verlassen werden muss
  • Kurzzeitiges Verlassen des Sitzplatzes: in Kraftomnibussen mit mehr als 3,5 t Gesamtmasse

Wichtig: Wer in einer dieser Situationen von der Anschnallpflicht befreit ist, darf den Gurt nur unter den genannten Voraussetzungen ablegen. 

Darüber hinaus gelten individuelle Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO. Wer beispielsweise aus medizinischen Gründen von der Gurtpflicht werden möchte, benötigt eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Ein ärztliches Attest kann dafür die Grundlage liefern – wenn es zum Beispiel bei Schwangeren ein ernstes Gesundheitsrisiko durch das Tragen des Sicherheitsgurts bescheinigt.

Anschnallpflicht im Fuhrpark: Klare Regeln schaffen

Ob Dienstwagen, Poolfahrzeug, Transporter oder Lkw: Die Anschnallpflicht gehört auch im Fuhrpark zu den grundlegenden Regeln einer sicheren Fahrzeugnutzung. Technische Systeme wie Gurtwarner können unterstützen, ersetzen aber weder klare Vorgaben noch die Eigenverantwortung der FahrerInnen. Der Arbeitsschutz im Fuhrpark geht dabei weit über die Anschnallpflicht hinaus und umfasst weitere Anforderungen an eine sichere Fahrzeugnutzung.

Für Fuhrparkverantwortliche empfiehlt es sich deshalb, Gurtpflicht und sicheres Verhalten im Fahrzeug in der Fahrerunterweisung nach UVV aufzugreifen. Das gilt insbesondere dort, wo gesetzliche Ausnahmen – etwa bei Schrittgeschwindigkeit oder im Haus-zu-Haus-Verkehr – im Arbeitsalltag relevant werden.

Die Grundregel bleibt dabei eindeutig: Ist ein Sicherheitsgurt vorgeschrieben, muss er während der Fahrt angelegt sein.

Julia Appelmann
Julia Appelmann Freier Redakteurin

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