Diese Gesetze schreiben Kontrollen im Fuhrpark vor

04. September 2023 7 minutes Lesezeit
Nils Heininger Freier Redakteur
Gesetze

Fuhrparkbeauftragte sind verpflichtet, eine ganze Reihe an Kontrollen im Fuhrpark durchzuführen. Damit Du nicht auf böse Überraschungen stößt, fassen wir dir die wichtigsten Pflichten zusammen und zeigen, wo du die Vorschriften im Gesetz wiederfindest.

Verschiedene Gesetze schreiben Kontrollen vor

Haupt- und Abgasuntersuchung, Führerscheinkontrollen oder Kontrollen nach DGUV-Vorschriften – sie alle sind nötig, um im Rechtsstreit den regelkonformen Betrieb nachweisen zu können und somit Bußgeldern oder gar Haftstrafen aus dem Weg zu gehen.

Doch welches Gesetz schreibt die Kontrollpflicht eigentlich vor und wie genau nimmt es der Gesetzgeber mit den einzelnen Kontrollen?

Damit Du dir selbst einen Überblick über die notwendigen Halterpflichten schaffen kannst und die rechtlichen Regelungen schnell wiederfindest, fassen wir Dir die wichtigsten Gesetzestexte und Pflichten im Fuhrpark hier übersichtlich zusammen.

Arbeitsschutz, Betriebssicherheit und Gefahrenvermeidung bestimmen Kontrollen im Fuhrpark

Mit der Einführung der Hauptuntersuchung legte Deutschland 1951 den Grundstein für wiederkehrende Prüfungen von Kraftfahrzeugen. Mittlerweile gibt es vergleichbare Kontrollen in allen EU-Staaten. Die Gesetze, auf denen die Auflagen für den Betrieb von Fahrzeugen in Unternehmen beruhen, sind jedoch viel älter.

Von den Vorschriften für den Betrieb von Fahrzeugen im Unternehmen entstammt ein großer Teil dem Arbeitsschutz, der seinen Ursprung bereits 1839 hatte. Seitdem wurden die Arbeitsschutzgesetze kontinuierlich zu einem komplexen juristischen Gebilde aus mehreren Gesetzbüchern erweitert. Seit 1871 stehen Unternehmen so zumindest rein rechtlich in der Pflicht, deine Angestellten vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen.

Dieses Ziel gilt bis heute, vor allem, wenn es um den Betrieb von Arbeitsmitteln geht. Dazu gehören nicht nur elektrische Anlagen oder Maschinen, sondern ebenfalls Dienstwagen oder Poolfahrzeuge. Dementsprechend sind für den Betrieb der Unternehmensfahrzeuge neben Straßenverkehrsordnung (StVO), Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) vor allem die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie die Vorschriften zur Unfallverhütung (UVV) von Bedeutung.

Für den Fuhrpark relevante Kontrollen

Aus den verschiedenen Gesetzen gehen unterschiedliche, konkrete Vorschriften für Fuhrparkbetreibende im Fuhrparkmanagement hervor. Neben den Regelungen zur Versicherungspflicht, Betriebserlaubnis und ähnlichen allgemeinen Halterpflichten interessieren Fuhrparkverantwortliche besonders die Vorschriften, die für den Betrieb von Fahrzeugen im Unternehmen spezifisch sind.

Im Gegensatz zur TÜV-Plakette ist dem Fahrzeug schließlich nicht anzusehen, wann es zuletzt nach DGUV-Vorschriften geprüft wurde oder ob deine FahrerInnen nach wie vor im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Daher müssen Fahrzeughalter – oder alljene, auf die die Halterhaftung übertragen wurde, auf einige Aspekte besonders achten.

Fahrerunterweisung nach UVV

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Fahrerunterweisung nach UVV

Als Teil des Arbeitsschutzes soll die Fahrerunterweisung nach UVV sicherstellen, dass alle FahrerInnen des Unternehmens über Ihre Fahrerlaubnis hinaus im Umgang mit den Firmenfahrzeugen vertraut sind. Grundlage bildet hier das Arbeitsschutzgesetz.

Gesetzestext

„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. […] “

§ 12 Absatz 1 ArbSchG

Das jährliche Intervall, indem die Unterweisung stattfinden muss, findet sich in der Betriebssicherheitsverordnung wieder.

Gesetzestext

„[…] Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten.”

§12 Absatz 1 BetrSichV

Ebenfalls als Teil des geltenden Rechts verweisen die Unfallverhütungsvorschriften in Form der DGUV Vorschrift 1 auf die jährliche Unterweisung.

Gesetzestext

„Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesund­heitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit ver­bundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmer Überlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumen­tiert werden.“

§4 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1

Dass zu den unterweisungspflichtigen Arbeitsmitteln in jedem Fall auch Fahrzeuge zählen, stellt außerdem die DGUV Vorschrift 70 eindeutig klar.

Gesetzestext

„Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen, […] die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.“

§35 Absatz 1 DGUV Vorschrift 70

Mehr über die Anforderungen und die Durchführung der UVV Unterweisung erfährst du in einem eigenen Beitrag zum Thema.

UVV Fahrzeugprüfung

Neben der meist zweijährigen Haupt- und Abgasuntersuchung fällt für Firmenfahrzeuge ebenfalls die jährliche UVV Fahrzeugprüfung an. Diese soll im Gegensatz zur Verkehrstauglichkeitsprüfung der Hauptuntersuchung die Betriebssicherheit bestätigen. Die Pflicht zur Fahrzeugprüfung findet sich ebenfalls in der DGUV Vorschrift 70.

Gesetzestext

„Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.“

 §57 DGUV Vorschrift 70

Mehr Informationen und wie du die Prüfung schnell und leicht organisierst, erfährst du in einem eigenen Beitrag zum Thema jährlichen UVV Prüfung für Firmenwagen.

Führerscheinkontrollen

Die Pflicht zur Führerscheinkontrolle geht direkt aus dem Straßenverkehrsgesetz hervor. Nicht nur FahrerInnen, die ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug fahren, werden bestraft. Ebenso kann es die Fahrzeughalter treffen, die eine solche Fahrt gebilligt oder gar besseren Wissens angewiesen haben.

Gesetzestext

„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.“

§21 Absatz 1 StVG

 

In unserem Übersichtsartikel erfahren Sie mehr über die rechtliche Vorschrift zur jährlichen Führerscheinkontrolle im Fuhrpark.

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Zuwiderhandlungen sind sogar strafrechtlich relevant

Bei sämtlichen Verstößen gegen die gesetzlichen Verpflichtungen kann es im Schadensfall eng werden, da die Versicherung nicht verpflichtet ist, für etwaige Sach- und Personenschäden aufzukommen. Laut §28 VVG ist der Versicherungsgeber dazu berechtigt seine Leistungen, selbst im Falle von grob fahrlässigem Vergehen, zumindest zu kürzen.

Noch weit größer sind jedoch die strafrechtlichen Folgen, die entweder die Unternehmensleitung oder die mit Erfüllung der Halterpflichten beauftragte Person betreffen. Obwohl es selten zur Maximalstrafe kommt, sind hohe Bußgelder und sogar Freiheitsstrafen rein rechtlich durchaus möglich.

Kontrolle Gesetzestext Strafrechtliche Relevanz
UVV Fahrerunterweisung § 12 Absatz 1 ArbSchG;
§ 12 BetrSichV;
§4 Absatz 1 DGUV
Vorschrift 1;
§35 Absatz 1 DGUV Vorschrift 70
Bußgelder bis zu 5.000 € (§25 ArbSchG)
UVV Fahrzeugprüfung §57 DGUV Vorschrift 70 Ordnungswidrigkeit (§58 DGUV Vorschrift 70), Bußgelder bis zu 10.000 € möglich (§209 SGB VII)
Führerscheinkontrolle §21 StVG Ein Jahr Haftstrafe oder Geldstrafe (§21 Absatz 1 StVG), Sechsmonatige Haftstrafe oder 180 Tagessätze bei fahrlässigem Handeln (§21 Absatz 2 StVG), Einzug des Fahrzeugs besonders bei Wiederholungstätern (§21 Absatz 3 StVG)

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