Halterverantwortlichkeit rechtswirksam übertragen: So geht’s

16. Januar 2023 5 minutes Lesezeit
Nils Heininger Freier Redakteur
Schlüsselübergabe Auto, Übertragung der Halterhaftung

Die Halterverantwortung für den Fuhrpark hat zunächst die Unternehmensleitung. Damit die Halterhaftung jedoch dort liegt, wo die KFZ des Unternehmens tatsächlich verwaltet werden, kann das Fuhrparkmanagement die Halterverantwortlichkeit übernehmen. Bei der Übertragung gibt es allerdings einiges zu beachten, damit sie rechtlich sicher ist.

Auf einen Blick

Wer ist Fahrzeughalter im Unternehmen?

Die Halterverantwortung liegt bei der Person, welche die oberste Verfügungsgewalt über ein Fahrzeug hat (also Fahrten anordnen kann) und zudem die Kosten für das Fahrzeug bestreitet bzw. den Nutzen daraus zieht. Dies ist in der Regel die Unternehmensleitung.

Wie lässt sich die Halterverantwortung übertragen?

Die Verantwortung für die Pflichten des Halters lässt sich schriftlich übertragen. Meist geschieht dies im Arbeitsvertrag oder einer gesonderten Beauftragung. Die Ausdrücklichkeit der Übertragung der Verantwortung ist dabei zwingend notwendig.

An wen kann die Halterhaftung übertragen werden?

Die Halterhaftung lässt sich auf jede Person übertragen, die im Bereich Fuhrparkmanagement sachkundig ist und die nötige Erfahrung mitbringt. Auch externe Dienstleister können darunter fallen.

Die Halterhaftung gilt für alle KFZ

Auch wenn die Arbeit im Fuhrpark mit Kontroll- und Organisationsaufgaben häufig sehr praktisch orientiert ist – der juristische Rahmen stellt einige Fallen. Die Halterhaftung ist im Fuhrparkmanagement nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, schließlich kann eine Missachtung der Vorschriften im schlimmsten Fall hohe Bußgelder und sogar Freiheitsstrafen zur Folge haben.

Unter dem Begriff der Halterhaftung oder Halterverantwortlichkeit sammeln sich alle Pflichten, die der Fahrzeughalter einhalten muss. In Abgrenzung zur Fahrerhaftung ist der Halter nicht für das ordnungsgemäße Führen des Fahrzeugs verantwortlich, sondern für den Zustand, die Verwaltung und den Zugriff auf das Fahrzeug. Das gilt sowohl für den privaten Gebrauch als auch im betrieblichen Umfeld.

Halterverantwortlicher ist zunächst die Unternehmsleitung

Doch wer genau ist im Unternehmen der Halter des Fahrzeugs? Als Halter gilt primär die Person, welche aus dem Betrieb des Fahrzeugs Nutzen gewinnt, dessen Kosten trägt und über den Einsatz des Fahrzeugs verfügen kann. Es ist ausschlaggebend, wem die Verhältnisse die letztendliche Verfügungsgewalt erlauben. Weniger relevant ist, ob die Person den Einsatz direkt oder persönlich anweist.

Weil letztendlich die Betriebsleitung die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, für dessen Kosten aufkommt und dem Nutzen profitiert, wird sie in der Regel als Fahrzeughalter angesehen. Dementsprechend haftet sie auch bei Nichteinhaltung der Halterpflichten im Fuhrpark. Aufgaben wie die regelmäßige Führerscheinkontrolle, die UVV Prüfung oder die jährliche UVV Unterweisung werden vom Gesetzgeber sehr ernst genommen. Aufgrund der verschiedenen Regelungen zur Halterhaftung kann eine nachlässige Handhabe dieser Pflichten ernste Konsequenzen nach sich ziehen.

Da die Aufgaben und ihre Konsequenzen jedoch am besten dort liegen sollten, wo den entsprechenden Pflichten nachgegangen wird, lohnt es sich, die Halterverantwortung – und somit die Haftung – an den Fuhrparkleiter oder die Fuhrparkleiterin zu delegieren.

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An wen kann die Halterhaftung übertragen werden?

Die Übertragung der Halterhaftung ist nach § 9 OWiG möglich. Um die Halterverantwortung zu delegieren, benötigt es eine verantwortungsbewusste Person, welche den entsprechenden Aufgaben gerecht werden kann.

Obwohl FuhrparkmanagerIn kein offizieller Ausbildungsberuf ist, sind dennoch fachspezifische Kenntnisse nötig. Zudem stellt der Job besondere Anforderungen an die Fähigkeiten der MitarbeiterInnen: Einen Fuhrpark zu leiten bedeutet stets, den Überblick zu behalten und mit großer Sorgfalt zu arbeiten.

Des Weiteren ist die Gültigkeit der Übertragung abhängig von der Person, auf die sie übertragen wird. Den Auszubildenden oder der Personalleiterin kannst du diese Aufgaben nicht ohne weiteres überlassen. Die beauftragte Person muss sowohl sachkundig als auch mit den Aufgabendetails vertraut sein. In der Regel trifft dies bei MitarbeiterInnen mit langjähriger Fuhrparkerfahrung zu. Sogar an externe MitarbeiterInnen kannst du die Halterhaftung übertragen, sofern diese die Eignungskriterien erfüllen.

Generell spricht vieles dafür, die Halterhaftung an die Fuhrparkleitung zu delegieren. Doch gerade in kleineren Betrieben wird das Fuhrparkmanagement in vielen Fällen von MitarbeiterInnen als Nebentätigkeit ausgeführt. Hier sollte die Betriebsleitung sicherstellen, dass diese Person auch im Detail über die Pflichten informiert und zur Übernahme der Verantwortung geeignet ist. Ansonsten kann weiterhin die Betriebsleitung haftbar gemacht werden.

Zwar ist FuhrparkmanagerIn kein Ausbildungsberuf, trotzdem gibt es spezielle Schulungen, mit denen du eine entsprechende Qualifikation Ihrer MitarbeiterInnen sicherstellen können. Beispielsweise bietet der Bundesverband Fuhrparkmanagment entsprechende Schulungen und Fortbildungen an.

Halterhaftung im Fuhrpark rechtskonform übertragen

Zur Sicherheit beider Parteien ist es ratsam, die Pflichten der Fuhrparkleitung in schriftlicher Form festzuhalten. Damit garantierst du nicht nur die Aufklärung der MitarbeiterInnen, sondern sorgst auch für die juristisch nötige Ausdrücklichkeit. Denn nur, wenn du die Halterverantwortung glasklar und ausdrücklich weitergibst, wird diese auch rechtlich wirksam übertragen. Eine bloße Übertragung der entsprechenden Aufgaben im Fuhrpark ist im Fall eines Rechtsstreits keine klare Haftungsübertragung.

Darüber hinaus muss im Rahmen der ausdrücklichen Übertragung festgehalten werden, dass die Fuhrparkleitung in eigener Verantwortung handelt. Das bedeutet, dass sie den Aufgaben ohne Weisung von oben nachkommt. Hierfür benötigt das Fuhrparkmanagement die nötige Freiheit und Befugnisse. Stelle deshalb sicher, dass der Umfang der Übertragung genau dargelegt wird und dass keine Fragen offenbleiben. Bei größeren Unternehmen und mehreren FuhrparkmanagerInnen muss eine genaue Zuteilung der Zuständigkeit für alle Fahrzeuge und MitarbeiterInnen erfolgen.

Die schriftliche Übertragung der Halterverantwortung kann übrigens direkt im Arbeitsvertrag enthalten sein oder auch durch eine Beauftragung als Vertrag festgelegt werden.

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Übertragung ist gut, Kontrolle ist besser

Ganz ohne Arbeit für die Unternehmensleitung geht es jedoch nicht. Die Übertragung der Halterverantwortung entbindet dich nicht von der Kontrollpflicht. Laut § 130 OWiG musst du zusätzlich Aufsichtsmaßnahmen treffen, die Zuwiderhandlungen gegen die Fahrzeughalterhaftung entgegenwirken. Gelegentliche Nachfragen und Kontrollbesuche bei der Fuhrparkleitung sollten daher im Terminplan der Betriebsleitung vorgesehen sein. Kontrolle muss hier nicht mit notorischem Misstrauen verwechselt werden. Sie ist lediglich eine Pflicht, damit die Übertragung der Verantwortung langfristig wirksam bleibt.

Eine Überprüfung der Erfüllung der Halterpflichten im Fuhrpark kann jedoch nicht einfach im Vorbeigehen stattfinden. In einem Beschluss vom 12.06.2013 hat das Oberlandesgericht Bamberg festgestellt, dass Kontrollen gezielt – und im Idealfall unangekündigt – stattfinden müssen. Nur so kann gewährleistet werden, dass auch versteckte Mängel oder versäumte Pflichterfüllung aufgedeckt werden.

Durch eine gut organisierte und übersichtliche Dokumentation der Pflichterfüllung, wie sie DriversCheck für die elektronische Führerscheinkontrolle bietet, wird die Kontrolle wesentlich erleichtert. Statt sich durch zahlreiche Ordner und Dokumente zu wühlen, bleibt so mehr Zeit für den persönlichen Kontakt zwischen der Betriebs- und Fuhrparkleitung.

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