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Parkverstoß: BGH-Urteil erlaubt sofortiges Abschleppen von Privatparkplätzen

10. Februar 2026 3 minutes Lesezeit
Nils Heininger
Nils Heininger Freier Redakteur

Wer auf einem Privatparkplatz parkt, sollte sich an die geltenden Regeln halten. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs schützt den Besitz der Parkplatzbetreiber und erlaubt das Abschleppen auch bei kürzeren Parkzeitverstößen. Zahlen muss dafür der Fahrzeugführer. Treffen kann es jedoch auch den Fahrzeughalter.

Auf einen Blick

Ab wann darf auf einem Privatparkplatz abgeschleppt werden?

Nach der aktuellen Rechtsprechung darf der Betreiber ein Fahrzeug ohne lange Kulanzzeit abschleppen lassen, sobald die bezahlte Parkdauer abgelaufen ist.

Wer muss die Abschleppkosten tragen?

Die Kosten treffen grundsätzlich den Fahrzeugführer, der gegen die Parkbedingungen verstoßen hat. Doch auch der Fahrzeughalter kann betroffen sein, wenn er sein Auto schnell zurück erhalten möchte und der Fahrzeugführer nicht mitwirkt.

Wer muss Bußgelder für Parkverstöße zahlen?

Bußgelder betreffen den Fahrzeughalter nicht. Er muss jedoch bei der Ermittlung des Fahrzeugführers mithelfen und gegebenenfalls die Verfahrenskosten tragen.

Parkverstoß durch BGH-Urteil konkretisiert

Die Nutzung vieler Privatparkplätze ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Für viele Kundenparkplätze gilt zum Beispiel eine Maximalparkdauer, andere kommerzielle Parkplatzbetreiber verlangen eine Gebühr für die Nutzung.

Sollten sich FahrerInnen nicht an die Spielregeln der Betreiber halten, können diese das Fahrzeug vom Privatparkplatz abschleppen lassen. Galt zuvor Vorsicht bei einer zu schnellen Handlung, herrscht nun durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.12.2025 mehr Klarheit: Selbst, wenn ein Parkschein gezogen, die zugelassene Parkzeit jedoch überschritten wurde, ist das Abschleppen erlaubt. Eine lange Kulanzzeit ist nicht zwangsläufig nötig.

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Mit Ablauf der Parkzeit endet der Vertrag

Im konkreten Fall hatte eine Frau auf einem Privatparkplatz ein Parkticket gezogen und ihr Fahrzeug abgestellt. Nach Ablauf der erlaubten Parkdauer ließ der Betreiber das Fahrzeug von einem Dienstleister entfernen.

Der Verwahrungsort des Fahrzeugs wurde der Fahrzeugbesitzerin nur gegen Zahlung der Abschleppkosten bekannt gegeben. Gegen die Zahlung von fast 600 Euro klagte die Besitzerin, die Klage wurde jedoch zurückgewiesen.

Die Kosten seien hauptsächlich durch das Abschleppen entstanden, der Parkplatzbetreiber hat sich nicht dadurch bereichert. Das Abschleppen sei rechtmäßig, da durch die überschrittene Parkdauer der Vertrag zwischen Betreiber und Nutzer abgelaufen war. Durch das unerlaubte Nutzen des Parkplatzes sei daher eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB entstanden.

Zwar ist die Fahrerin mit dem Urteil am BGH in Revision gegangen, doch diese wurde zurückgewiesen. Die Fahrerin hatte nicht beweisen können, dass ihr Aufenthaltsort schnell und leicht zu ermitteln war und das Abschleppen dadurch überflüssig gewesen wäre.

Fahzeughalter kann auf Abschleppkosten sitzen bleiben

Der Parkverstoß auf einem Privatparkplatz betrifft vor allem Fahrzeugführer, nicht direkt den Fahrzeughalter. Doch dieser kann ebenfalls zur Kasse gebeten werden.

Möchte der Fahrzeughalter sein Fahrzeug wieder erlangen, ist die Zahlung der Abschleppkosten nötig – sei es vom Fahrzeugführer oder Fahrzeughalter. Sollte der Fahrzeugführer nicht zahlen können oder wollen, muss der Fahrzeughalter entsprechend die Kosten begleichen und sie vom Fahrzeugführer zurückverlangen.

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Unterschiedliche Haftungsregeln im öffentlichen Raum

Beim Falschparken im öffentlichen Raum, welches in dem BGH-Urteil keine Rolle spielte, gelten außerdem etwas andere Regeln: Die Halterhaftung beim Parkverstoß verpflichtet den Fahrzeughalter zwar zur Unterstützung bei der Ermittlung eines Falschparkers, nicht jedoch zur Übernahme des Bußgelds.

Sollte das Fahrzeug jedoch abgeschleppt werden, ist auch hier eine Zahlung nötig, um es wieder zu erlangen – vom Fahrzeugführer oder Fahrzeughalter.

Außerdem ist es ratsam, die Behörden bei der Ermittlung des Fahrzeugführers zu unterstützen. Neben der Übernahme der Verfahrenskosten droht dem Fahrzeughalter unter Umständen ansonsten auch eine Fahrtenbuchauflage.

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