Falschparker im Unternehmen: So weit reicht die Halterhaftung

03. April 2023 5 minutes Lesezeit
Nils Heininger Freier Redakteur

Trotz aller Schulungen und Unterweisungen: Im Fuhrpark geht hin und wieder etwas schief. Schließlich liegt die Einhaltung der Straßenverkehrsregeln außerhalb des Einflusses der Fuhrparkleitung. Doch wie sieht es mit der Haftung beim Falschparken aus? Kann der Fahrzeughalter im Rahmen der Halterhaftung bei Verstößen zur Verantwortung gezogen werden?

Auf einen Blick

Greift die Halterhaftung auch bei Falschparken?

Fahrzeughalter sind nicht verantwortlich für die Verstöße ihrer Mitarbeiter beim Parken. Bußgeldbescheide können sie weiterleiten oder ignorieren. Das Ignorieren ist allerdings mit einigen Risiken verbunden, da Fahrzeughalter in der Pflicht stehen, die Verantwortlichen zu ermitteln, sofern dies möglich ist.

Muss der Fahrzeughalter die Falschparker identifizieren?

Der Fahrzeughalter kann bei Bußgeldern für Falschparken selbst das Bußgeld zahlen oder der zuständigen Behörde die Daten des Fahrers oder der Fahrerin nennen. Dies ist laut BGH-Entscheid seine Pflicht. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Bescheid zurückzuweisen oder zu ignorieren, sollte die Identifikation des Fahrers nicht möglich sein. Dies kann jedoch die Übernahme der Verfahrenskosten bedeuten

Was sollten Fuhrparkmanager tun, wenn sie Bußgelder für Falschparken erhalten?

Im Rahmen der Halterhaftung können Fuhrparkmanager nicht für Bußgelder durch Falschparker haftbar gemacht werden. Allerdings sollten sie die Daten der verursachenden FahrerInnen an die Behörden geben, um Aufwand und Verfahrenskosten zu vermeiden. Auch die Übernahme der Bußgelder ist eine Option, sollten aus den Fahrtenbüchern keine verantwortliche Person hervorgehen.

Die Halterhaftung hat in Deutschland Grenzen

Als Fahrzeughalter hat das Unternehmen viele Pflichten. Die regelmäßige Führerscheinkontrolle ist gesetzliche Vorschrift und auch die jährliche UVV Unterweisung und UVV Prüfung sind im Rahmen der Halterhaftung im Fuhrpark notwendig.

In Deutschland herrscht, im Gegensatz zu manch anderen EU-Ländern, allerdings nur eine eingeschränkte Halterhaftung. Das ist zunächst einmal eine gute Nachricht für Unternehmen, denn für den gesamten Fuhrpark, unabhängig ob es Dienstwagen oder Poolfahrzeuge sind, steht die Unternehmensleitung in der Halterverantwortung.

Allerdings hat die Unternehmensleitung oft andere Aufgaben als die Einhaltung der Halterpflichten. Dementsprechend werden diese an die Fuhrparkleitung delegiert – mitsamt der Halterhaftung. Das bedeutet, dass Fuhrpark-ManagerInnen für die Verletzung von Pflichten potenziell auch privat haftbar gemacht werden können.

Falschparken von Halterhaftung ausgeschlossen: Mit einem großen „Aber“

Eine Halterhaftung bei Parkverstößen war und ist ausgeschlossen, denn für die Einhaltung der Regeln während der Fahrt ist primär der Fahrer oder die Fahrerin verantwortlich. Tatsächlich ist es Fahrzeughaltern sogar möglich, Bußgeldbescheide einfach zu ignorieren und zu behaupten, dass der Fahrer nicht ausfindig gemacht werden kann. Nötig ist dafür allerdings ein Nachweis, dass der Halter zum Zeitpunkt der Tat nicht selbst Fahrer oder Beifahrer war.

Ob sich das jedoch auch im Fuhrpark lohnt ist jedoch zweifelhaft. Einerseits drohen Verfahrenskosten, andererseits ist die verantwortliche Person über das Fahrtenbuch schnell ausfindig zu machen und das Bußgeld kann ohne Aufwand weitergeleitet werden.

Es ist nach einem Beschluss des BGH nämlich nicht für den Betreiber privater Parkplätze zumutbar, die Parksünder zu identifizieren. Das ist laut der Richter die Aufgabe des Fahrzeughalters. Nur wenn der Fahrer nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand ausfindig zu machen ist, entfällt das Bußgeld.

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Verfahrenskosten können auf Fahrzeughalter abgewälzt werden

Doch das Gesetz hat auch hier eine kleine Stolperfalle für Drückeberger eingebaut. Laut Paragraph 25a des Straßenverkehrsgesetz können im Fall von unbekannten Parksündern die Verfahrenskosten auferlegt werden.

„Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.“ – § 25a Abs. 1 StVG

Aus dieser Regelung gibt es dann nur noch in einem Sonderfall ein Entkommen: Kann der Fahrzeughalter nachweisen, dass die Behörde den Falschparker selbst ohne erheblichen Aufwand ermitteln könnte, kann er die Verfahrenskosten zurückweisen. Das wird aber nur in den seltensten Fällen möglich sein.

Bußgelder für Falschparken sollten an Fahrer weitergeleitet werden

Allgemein entstehen mehr Ärgernisse als Vorteile, wenn Bußgeldbescheide wegen Falschparken vom Fuhrpark-Management ignoriert werden. Zu den möglichen Kosten für das Verfahren gesellen sich nämlich auch die Kosten für die eigene Arbeitszeit. Wenn schließlich wegen einem Bagatellvergehen der MitarbeiterInnen noch ein Anwalt eingeschaltet werden muss, ist das Debakel groß.

Dementsprechend ist die beste Lösung für Bußgelder aufgrund von Falschparken die ordnungsgemäße Nennung der verantwortlichen Person. Aus dem Fahrtenbuch des Fahrzeugs dürfte diese eindeutig hervorgehen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, ist der Einspruch eine Option. In den meisten Fällen ist es jedoch klüger, die kleinen Beträge einfach zu zahlen. Damit spart man sich viel Aufwand und Postverkehr.

Führerscheinkontrolle

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In vielen Fällen greift die Halterhaftung im Fuhrpark

Während es für Fuhrparkmanager bei Falschparkern im Unternehmen ein einfaches Entkommen gibt, ist dies bei anderen Verstößen nicht der Fall. Im Beispiel des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sind Fuhrparkverantwortliche nämlich sogar privat haftbar – sofern sie keine Maßnahmen gegen unerlaubtes Fahren eines Fahrzeugs des Unternehmens treffen. In erster Linie meinen diese Maßnahmen die regelmäßige Führerscheinkontrolle vom Arbeitgeber, die bei allen FahrerInnen halbjährlich durchgeführt werden muss.

Zwar steht hier die Fuhrparkleitung in der Pflicht, doch die aufwendige Arbeit kann sie auch externalisieren. DriversCheck bietet eine rechtssichere und effiziente Methode, welche die Führerscheinkontrolle jederzeit und überall erlaubt: Ohne dass ein Eingreifen der Fuhrparkleitung notwendig ist. Das System arbeitet automatisch und spart dem Unternehmen dadurch sogar Kosten.

Auch andere Pflichten lassen sich mit DriversCheck schnell und einfach erledigen: Die gesetzlich vorgeschrieben jährliche Fahrerunterweisung geschieht praktisch per E-Learning und das Mangement der jährlichen Fahrzeugprüfung nach UVV lässt sich über die Web-App kinderleicht organisieren. Damit bereiten die Halterpflichten den Fuhrparkverantwortlichen sogar noch weniger Arbeit als ein Falschparker im Unternehmen! Und auch unsere Führerscheinkontrolle per App hilft bei einer leichten Organisation.

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